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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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12.04.2020

Was ist strafbar und welche Strafe droht bei der Coronakrise nach dem Infektionsschutzgesetz? Wie mache ich mich bei der Coronakrise nach StGB strafbar?



Strafrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen in der Koronakrise

 

Novellierung des Infektionsschutzgesetz

 

Um die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, hat der Bundestag im Eilverfahren bekanntlich eine umfassende Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet. Den Feststellungen der Abgeordneten zufolge ist mit der raschen Ausbereitung der Virus eine nationale Notlage in Deutschlang eingetreten. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat das Parlament das Bundesgesundheitsministerium, also den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, ermächtigt, durch entsprechende Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates weitreichende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu treffen.

 

Gravierende Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Verordnungen

 

Alle Maßnahmen, die in die Grundrechte der Bürger eingreifen, bedürfen grundsätzlich einer Rechtsgrundlage. Das bedeutet, es muss ein Gesetz geben, das den Politikern oder der Verwaltung, also die Exekutive, erlaubt, bestimmte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Wenn die Behöre zum Beispiel einen Kindergarten, eine Schule, eine Universität schließen möchte oder jemanden verbietet seinen Beruf auszuüben, seinen Betrieb zu schließen, muss es dafür auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage, also ein Ermächtigungsgesetz, geben. Diese Rechtsgrundlage ist nunmehr im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden. Das Infektionsschutzgesetz wurde verschärft. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Als Sanktionsmittel sind neben den Bußgeldern und unmittelbaren Zwang auch Freiheitstrafen vorgesehen. Der Gesetzgeber versucht mit diversen Verboten wie z. B.  Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote die Lage besser im Griff zu bekommen, vor allem sollten die Bußgelder und Strafandrohungen dem Gesetzgeber bei der Durchsetzung ihrer Verordnungen effektiv helfen.

 

Rechtsgrundlage für die massive Grundrechtseingriffe im Infektionsschutzgesetz

 

Bei dem Infektionsschutzgesetz geht es um ein Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Im § 32 IfSG ist die Rechtsgrundlage für alle mögliche Maßnahmen durch die Verordnungen geregelt. Dies stellt also die Ermächtigungsgrundlage für die erlassenen Verordnungen. Demnach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

 

Die Grundrechtseingriffe stehen in jeweils in den §§ 28, 29, 30, 31, 32 IfSG. Dort wird jeweils ausdrücklich betont, dass die Grundrechte der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz, der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz, der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz und des Brief- und Postgeheimnisses nach Artikel 10 Grundgesetz durch Verordnungen eingeschränkt werden. Demnach trifft jedes Bundesland seine eigenen individuellen Maßnahmen. Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen enthält das IfSG Straf- und Bußgeldvorschriften.

 

Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs unter Beachtung des Gesetzesvorbehalt? 

 

Ob und inwieweit diese einzelnen Maßnahmen, die die massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen des Bürgers vorsehen, verhältnismäßig und verfassungskonform sind, werden durch die Gerichte geprüft. Dies ist aber nur dann möglich, wenn Sie sich gegen das gegen Sie laufende Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren zur Wehr setzen und sich umgehen durch einen erfahrenen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, verteidigen lassen.

 

§ 28 Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist;

Die Behörde kann insbesondere Personen nach § 28 IFSG verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

 

§ 29 Beobachtung Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Nach § 29 Abs. 1 IfSG können Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Beobachtung unterworfen werden.

Wer nach § 29 Abs. 1 IfSG einer Beobachtung nach § 29 Abs. 1 IfSG unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.

Des Weiteren ist eine Person nach § 29 IfSG Abs. 1 verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten.

 

§ 30 Quarantäne Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

In § 30 IfSG ist die Voraussetzungen einer Quarantäne im Einzelnen geregelt.

 

Nach § 30 Abs. 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Corona-Virus erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

 

Achtung! Androhung der Zwangsmittel: Unterbringung in einem Krankenhaus

 

Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden.

 

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Nach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

 

Welche Strafen drohen, wenn Sie sich in der Corona-Zeit nicht an die Vorgaben halten, ist in § 75 IfSG regelt.

 

§ 75 beinhaltet die weiteren Strafvorschriften im Falle einer Pandemie. Nach § 75 Abs. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

 

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

 

Nach § 75 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Nach § 75 Abs. 3 wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Täter, der in den Fällen der § 75 Abs. 1 oder 2 IfSG fahrlässig handelt, wird bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verurteilt.

 

Achtung! Eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) auch möglich!

 

Wenn z. B. jemand allein weiß, dass er sich mit Coronavirus infiziert hat, kann er sich bei der Ansteckung einer dritten Person nicht nur nach dem Infektionsschutzgesetz strafbar gemacht haben, sondern es besteht die Gefahr, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen folgender Straftaten ermitteln:

 

Fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB

Vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB

- Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB

-  Fahrlässiger Tötung nach § 229 StGB

-  Totschlag nach § 212 StGB

-  Mord nach § 211 StGB

 

 Achtung! Falsche oder unvollständige Angaben führen zur Strafbarkeit bei der Corona Soforthilfe

 Bekanntlich hat der Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie umfangreiche Sofort-Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und -Solo-Selbständige sowie Angehöriger der freien Berufe beschlossen. Dabei handelt es sich nicht um Kredite, sondern um sogenannte verlorene Zuschüsse.

 

Je nachdem, welche staatliche Hilfen Sie in der Corona-Krise in Anspruch genommen haben oder nehmen möchten, müssen Sie auf jeden Fall darauf achten, dass Sie die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantworten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich wegen folgender Straftaten strafbar machen würden:

 

  • Betrugs nach § 263 StGB,
  • Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und
  • Falscher Versicherung an Eides statt nach156 StGB

 

Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht

 

Halten Sie sich an die Anordnungen in Ihrem Bundesland. Sobald die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde Ihnen in einem anhängigen Ermittlungsverfahren einen Verstoß gegen § 75 Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 28 Infektionsschutzgesetz vorwirft, machen Sie bitte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend mit dem Anhörungsbogen an einen Fachanwalt für Strafrecht. Im Rahmen eines Erstberatungsgespräch wird Ihr Fachanwalt Sie umfassend beraten, Ihnen wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an effektive Unterstützung und lösungsorientierte Verteidigung in der Corona-Krise. Aufgrund meiner 12-jährigen Berufserfahrung und Spezialisierung auf das Strafrecht werde ich mit Ihnen nach eingehender Analyse Ihrer amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für
Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

 

 

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