Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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08.02.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verstärkt, indem es den Zugang des Betroffenen auch zu nicht in Akte befind­li­chen Infor­ma­tionen bejahte!



 

Die Entscheidung des Bundesverfassunggerichts im Hinblick auf Akteneinsicht des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren

 

Fahrzeugführer und Betroffenen eines Bußgeldbescheides aufpassen und durchatmen, der Rechtstaat funktioniert sehr wohl, auch in Zeiten von Corona, Dank des Bundesverfassungsgerichtes herrscht jetzt Klarheit!

 

Die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen im Bußgeldverfahren hatte Erfolg!

 

Die lang ersehnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bestrittenen Thema, ob dem Betroffenen über seine Strafverteidigerin den Zugang im Bußgeldverfahren zu Informationen wie z. B. Rohmessdaten, die nicht Teil der Bußgeldakte sind, zu ermöglichen oder nicht, ist am 12.11.2020 zugunsten des Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes mit Fahrverbot gefallen. Das BVerfG hat die Entscheidung des OLG Bamberg zutreffend unter Beauchtung verfassungsrechtlicher Grundprinzipien  aufgehoben. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren mit einem Fahrverbot Erfolg gehabt.

 

Als Verkehrsanwältin, wie viele andere Anwaltskolleginnen, die auf das Bußgeldverfahren besonders spezialisiert sind, habe ich seit Jahren vergeblich mit den Bußgeldstellen und diversen Gerichten den Streit geführt, meinem Mandanten bei einem Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß oder Abstandverstoßes nicht nur die Akte der Bußgeldstelle mit üblichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern vielmehr die Rohmessdaten und alle möglichen Informationen, die nicht in der Akte vorhanden waren. Die Amtsgerichte und sogar die OLGs haben sich bundesweit zu Unrecht und in verfassungswidriger Weise, wie sich jetzt herausgestellt hat, auf den Standpunkt gestellt, dass der Betroffene bzw. seine Verteidigerin kein Recht auf eine erweiterte Akteneinsicht hat, da es sich bei einem Bußgeldverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt und die Behörden dies alles ordentlich und gewissenhaft zuvor geprüft haben, brauchen der Betroffene und sein Verteidiger nicht die weitere Informationen über die übliche Informationen in der Akte zur Ansicht zwecks Überprüfung erhalten. Nach dem Motto der Bürger soll sich einfach darauf verlassen, dass der Staat bzw. Exekutive alles richtig macht. Der Bürger dürfe nicht dem Staat bzw. der Bußgeldstelle und unseren Polizisten und schon gar nicht unseren durch die zuständigen Behörden geeichten Messgeräten Misstrauen gegenüber äußern, sondern einfach gehorsam und blind dies  ohne eine Überprüfung akzeptieren.

 

Wie Recht der Richter am Bundesgerichtshof Herr Jügen Cierniak mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Oberlandgerichte im Bußgeldverfahren hinsichtlich erweiterter Akteneinsicht hatte!

 

Wir Verkehrsanwälte, die erfreulicherweise jahrelang von dem Richter am Bundesgerichtshof Jürgen Cierniak, der für Verkehrsstrafsachen 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig ist, persönlich und kompetent Rückenwind bekamen, versuchten wir stets mit sehr viel Engagement die Amtsrichterinnen von der enormen Bedeutung des Rechts des Betroffenen auf umfassende Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren  zu überzeugen.

 

Wir Verkehrsanwälte haben vergeblich unter Bezugnahme auf die Argumente des BGH-Richters Herrn Cierniak und letzten Endes auch die Urteile des Verfassungsgerichtshofes Saarlandes,

Hier der Link zu meinen Ausführungen zu den Urteilen des Verfassungsgerichts Saarland diesbezüglich, wo die Richter sich auf Seiten des Betroffenen gestellt hatten und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert hatten:

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog/einspruch-gegen-den-bugeldbescheid-lohnt-es-sich-doch-nach-beschluss-des-verfassungsgerichtshofs-saarland-vom-05072019-sind-die-bilder-bestimmter-blitzgerte-im-bugeldverfahren-nicht-gegen-den-betroffenen-verwertbar-.html ,

stets mit Hartnäckigkeit darauf bestanden, dem Betroffenen Akteneinsichtsrecht auch in Unterlagen, die nicht in der Akte der Bußgeldstelle waren, sobald wie möglich zu gewähren. Auf jeden Fall hatte ich auch vorgehabt, in dem Bußgeldverfahren gegen meine Mandanten anhängigen Bußgeldverfahren die Sache bis zum Bundesverfassungsgericht durchzuziehen. Bekanntlich sind die Hürden, bis man zum Bundesverfassungsgericht landet und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde annimmt, sehr hoch. Das ist auch ein Grund, warum viele Gerichte nicht von ihrem Standpunkt, was die Grundrechte des Bürgers betrifft,  jahrelang gerückt sind. Denn die Gerichte wissen, dass viele Betroffene wegen so einer Kleinigkeit und hohen Prozessrisikos bestimmt nicht vor dem Bundesverfassungsgericht ziehen würden. Lieber stecken die Betroffenen den Kopf in den Sand und zahlen brav die Geldbuße, als weiter zu kämpfen und das Prozessrisiko vor dem Bundesverfassungsgericht auf sich zu nehmen. Viele dieser  Bußgeldfälle werden vor dem Amtsgericht so gehandhabt, dass das Gericht vom Fahrverbot absieht und im Gegenzug erhöht es gegen den Betroffenen die Geldbuße. Daher waren meine Mandanten mit dem Ergebnis meiner Bemührungen vor dem jeweiligen Amtsgericht sehr erfreut und damit endeten fast alle meine Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht. Am Ende zählt doch ein zufriedener Mandant und schnelle Erledigung der Sache. Zudem ist es keine Garantie dafür, dass man den Fall auch tatsächlich gewinnt, wenn das Gericht dem Betroffenen Akteneinsicht in weitere Unterlagen, die nicht Inhalts der Akte ist, gewährt. Denn es kann in solche einem Fall trotzdem zu einer Verurteilung kommen, wenn durch die Einhloung eines Sachverständigen als erwiesen gesehen wird, dass die Messungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aber es ist aus verfassungsrechtlichen Gesichtpunkt, wie das Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat, ein Unding, wenn sich die Amtsrichter und OLG-Richter von Anfang an auf dem Standpunkt stellen, dass der Betroffene kein Recht hat, weitere Rohmessdaten zwecks Überprüfung des Messverfahrens zu erhalten. Denn es widerspricht den Grundsätzen der Waffengleichheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren und eines fairen Verfahrens.

 

Ich freue mich jedoch, dass meinen Kollegen aus der Kanzlei www.kanzlei-fritschi.de  in München vor dem Bundesverfassungsgericht im Bußgeldverfahren gelungen ist, für die Betroffenen erfolgreich eine Grundsatzentscheidung zu erkämpfen. Ich habe mir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit sehr viel Freude gelesen. Zumal ich mich an die Gesichter von vielen Amtsrichterinnen und Amtsrichtern sehr gut in den letzten Jahren erinnern kann, wo sie meinen Antrag auf erweiterte Akteneinsicht mit kopfschüttelnd und manchmal sogar grinsend unter den Hinweis auf ihre OLGs abgelehnt und meinen Mandanten und mich immer damit vertröstet haben, Frau Ahmadi, "ich weiß nicht, was Sie von den Behörden wollen, sie haben doch alles in der Akte, es ist doch ein standardisiertes Messverfahren, sie wissen doch, was ein standardisierten Messverfahren bedeutet. Dies würde vom BGH mehrfach bestätigt. Deshalb ist davon auszugehen, dass alles seine Richtigkeit hat." Ich habe mir den Mund fusselig geredet und mir die Finger Wund geschrieben. In den meisten Fällen habe ich mit Zustimmung meines Mandanten mit der jeweiligen Richterin einen Deal ausgehandelt oder der Mandant war nicht bereit aus Kostengründen und Prozessrisiko den Weg zum Bundesverfassungsgericht mit mir gemeinsam zu bestreiten.

 

Was ist ein standardisiertes Verfahren und welche Auswirkung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr auf Bußgeldverfahren

Bei standardisierten Messverfahren wie bei einer Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Abstandmessung muss nicht jedes Mal die Richtigkeit der Messung überprüft werden. Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277). Denn die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 2 (7) SsBs 212/15 -, vgl. auch Burhoff, https://blog.burhoff.de Aber trotzdem können die Betroffenen nach dem BVerfG nunmehr aus grundrechtlichen Erwägungen den Zugang zu nicht in den Akten befindlichen Informationen von der Bußgeldstellen fordern. Sollte die Bußgeldstelle, wie so häufig der Fall ist, dem erweiterten Antrag der Betroffenen nicht Folge leisten, so muss das Gericht laut BGH im Beschlusswege die Bußgeldstelle zur Herausgabe der weiteren Informationen außerhalb der Akte an den Betroffenen bzw. dessen Verteidiger verpflichten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bußgeldstellen im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Informationen auf Antrag der Verteidiger ihm ohne Beanstandung zur Verfügung stellen. Sollte die Bußgeldstelle wider Erwarten dies nicht tun, kann nunmehr der Verteidiger im Beschlusswege die Bußgeldstelle verpflichten, diese weitere Informationen, insbesondere Rohmessdaten zur Verfügung stellen.Wenn der Antrag einmal gestellt ist, wird das Amtsgericht mit Sicherheit slebst verfügen, dass die Bußgeldstelle alle mögliche Rohmessdaten der Verteidigerin zwecks Überprüfung zur Verfügung stellen. Dies führt sowohl für die Gerichte als auch für die Bußgeldstellen zu einem Verwaltungsaufwand.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass jeder Verkehrsteilnehmer, dem die Bußgeldstelle eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlicht- oder Abstandsverstoß vorwirft, einen Anspruch darauf hat, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden. Demnach handelt es sich bei dem Akteneinsichtgesuch des Betroffenen um einen grundlegenden rechtsstaatlichen Anspruch von Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2020 eindeutig darauf hingewiesen, dass das „Fair Trial“ nur dann gewahrt ist, wenn dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren, also Bußgeldverfahren die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dazu müssen ihm auch Beweismittel zugänglich sein, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Denn nur so wird der Betroffene und sein Anwalt in der Lage versetzt, die Richtigkeit des Messverfahrens notfalls durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

 

Der unermüdliche Kampf des einen einzigen Richters des BGH Herrn Jürgen Cieriak gegen die Bußgeldrichter und die zuständigen Oberlandesgerichte 

Der Richter des Bundesgerichtshofes Jürgen Cierniak hat in zahlreichen Vorträgen und Veröffentlichungen äußerst überzeugend und zutreffend dargelegt, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens über seinen Verteidiger aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens einen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht hat, auch wenn die Unterlagen nicht in der Akte sind. Dies betrifft sowohl das meist bei den Akten befindliche Messfoto, das Messprotokoll, den Eichschein und ggf. Beschilderungsplan vor allem aber auch den meist nicht bei den Akten befindlichen gesamten Messfilm, Rohmessdateien, die Bedienungsanleitung und „Lebensakte“ des Messgeräts sowie die Schulungsnachweise bzw. Bestallungsurkunden der Messbeamten.

 

Ich hatte die Ehre und Freude gehabt, Herrn Jürgen Cierniak persönlich bei einem seiner sehr leidenschaftlichen Vorträge am 29.06.2018 in Hamburg zu diesem Thema live zu erleben. Im Rahmen seines Vortrages hat Herr Jügern Cierniak uns Verkehrsanwälten mit einer umfangreichen juristischen Argumentationsketten und der Fülle von Rechtsprechungsnachweisen u. a. auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dargelegt, dass es für die in Bußgeldsachen regelmäßig tätigen Amtsgerichte und Oberlandesgerichte nur sehr schwer sein würde, aus verfassungsrechtlicher Sicht Argumente zu finden, dem Antrag des Betroffenen auf umfassende Akteneinsicht nicht nachzukommen. Wir Verkehrsanwälte konnten zu der Zeit noch nicht glauben, wie Recht er hatte. Denn wir wurden tagtäglich in diesem Kampf von den Amtsgerichten mit den Argumenten, es handle sich um ein standardisierten Messverfahren und deshalb haben wir kein Grund weitere Unterlagen zu erhalten, ruhig gestellt. Als ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gelesen habe, wurde bei mir noch einmal die erfreuliche Erinnerung an Herrn Ciearniak, seinen Vortrag und seine erstaunlich enthusiastische Art wachgerüttelt. Er hat uns das alles mit einer Selbstverständlichkeit erklärt, als ob er damals schon geahnt hätte, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden würde.

 

Kritik der Verfassungshüter an dem Umgang der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte mit den Betroffenen 

Wenn man das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes liest, spürt man die Stimmung der Verfassungshüter im Bundesverfahssungsgerichtshof bei der Verfassung dieser Entscheidung, als ob die Bundesverfassungsrichter als tobender Vater von da oben die Amtsrichter und die OLG-Richter geohrfeigt und ihnen kopfschüttelnd das 1x1 des Verfassungsrechts beibringt.

 

Die Amtsrichterinnen und die OLG-Richterinnen haben mit ihrer Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber denverfassungsrechtlich veranckerten Rechten der Betroffenen und ihren Verteidiger im Bußgeldverfahren die obersten Verfassungshüter regelrecht provoziert, in dem sie den vermeintlichem Tempo-, Rotlichtsündern im Bußgeldverfahren Informationen vorenthalten haben, die sie benötigt hätten, um die Ordnungsgemäßigkeit des Messergebnisses umfassend überhaupt überprüfen zu können.

 

Hartnäckigkeit zahlt sich aus

In dem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht hat sowohl die Bußgeldstelle als auch das Tatgericht und auch das zuständige OLG den Antrag des Anwalts der vermeintlichen Temposünder auf erweiterte Aktensicht, also u. a. in die zum Messgerät gehörenden „Lebensakte“ sowie die Beschulungsbescheinigung des Messpersonals abgelehnt, so dass die Sache vor dem Bundesverfassungsgericht landete, was i. d. R. äußerst schwierig ist. Denn bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt in erster Linie Subsidiaritätsgrundsatz und der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass er tatsächlich in seinem Grundrecht verletzt worden ist. Die Hartnäckigkeit des Betroffenen und letzten Endes seiner Anwälte haben sich auf jeden Fall gelohnt.

 

Zur Begründung der Ablehnung des Akteneinsichtsantrags des Betroffenen berief sich das Amtsgericht darauf, dass es sich bei dem zum Einsatz gekommenen Messgerät um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ handele. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit gegeben. Demnach verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot.

 

Dies ließ dieser aber nicht auf sich sitzen und legte über seinen Verteidiger gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim OLG Bamberg ein. Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen jedoch mit der Begründung ab, dass die Nichtgewährung der Einsicht in die nicht in der Akte befindlichen Informationen weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße. Ebenso wenig sei die Verteidigungsmöglichkeit des Betroffenen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt. Die bloße Möglichkeit, eventuelle Messfehler ausfindig machen zu können, genügte dem Beschwerdegericht für einen Akteneinsichtsanspruch nicht, da es sich um ein standarisiertes Verfahren handelt. Daraufhin haben der Betroffene und sein Verteidiger mutig mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zogen.

 

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hermanns, den Richter Maidowski und die Richterin Langenfeld, ist sich den Argumenten des Richters des BGH Herrn Ciearniak und den Verteidigern des Betroffenen angeschlossen. Demnach ist der Anspruch eines Betroffenen im Bußgeldverfahren, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, nur dann gewahrt, wenn er die Möglichkeit hat, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Um konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes überhaupt in einen Beweisantrag bearbeiten zu können, muss der Verteidiger aber auch Kenntnis von solchen Informationen erlagen können, die bei der Ermittlung des Messergebnisses eine Rolle gespielt haben, aber nicht in die Gerichtsakte gelangt sind.  Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betroffene durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen erst ausreichende prozessuale Möglichkeiten hat, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris, Rn. 12). Dies stellt ein wesentlicher Recht eines Betroffenen, auch in einem Bußgeldverfahren, dar.

 

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Tatgericht nur dann gehalten ist, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-OWi 1041/14 -, juris, Rn. 16).

 

Demzufolge ist es künftig unzulässig, wenn das Amtsgericht den Betroffenen pauschal auf standardisiertes Messverfahren hinweist. Denn der Akteninhalt der Bußgeldakte auch diejenigen Informationen zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind maßgeblich, um überhaupt die erfolgten Messungen auf Richtigkeit zu überprüfen. Damit ist weder die Bußgeldstelle noch die Gerichte allein dadurch, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, davon befreit, verringerte Beweisanforderungen zu stellen und weitere Informationen zur Messung herauszugeben.

 

Unter einem standardisierten Messverfahren wird ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren verstanden, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97). Wenn ein Messverfahren standardisiert ist, bedeutet es, dass das Gericht im Einzelfall nicht nachprüft, ob das Verfahren geeignet ist, zuverlässige Messergebnisse zu liefern.

 

Zwar bestehen zwischen dem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche Unterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden Maßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 10). Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Zugang zu Informationen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakten werden, sind Gründe, das ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren anders zu behandeln als das Strafverfahren, allerdings nicht ersichtlich. Auch im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen. Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 ). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass eine Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht durch Bußgeldbehörden und Tatgerichte verfassungsrechtlich unzulässig ist. Wenn der Betroffene in einem Bußgeldverfahren geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den nicht in der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein. 

 

Fazit:

 

Ein Betroffener kann sich laut dem Bundesverfassungsgericht mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen erweiterten Informationszugang im Bußgeldverfahren rechtzeitig geltend macht. Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens also beschränkt.

 

Vor diesem Hintergrund wurden die Rechte der vermeintlichen Verkehrssünder damit durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erhöht. Demnach kann Ihr Verteidiger eine umfassende Akteneinsicht erhalten und alle erweiterten Informationen wie z.B. digitale Rohmessdaten, Lebensakte zum Messgerät selbst überprüfen und wenn der Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erkennt, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann. Zudem kann Ihr Verteidiger selbst vorher aus prozesstaktischen Gründen einen Sachverständigen zur Überprüfung des Messverfahrens beauftragen.

 

Rat eines guten Verteidigers im Bußgeldverfahren

 

Sobald Ihnen die Polizei oder Bußgeldstelle einen Verkehrsverstoß vorwirft, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht . Ihr Rechtschutzversicherung wird im Bußgeldverfahren die Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten auch im Falle des Unterliegens übernehmen. Vereinbaren Sie mit mir als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht ein Erstberatungsgesprächs. Ich werde im Rahmen des Beratungsgesprächs mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheids und Kostenrisiken im Einzelnen besprechen.

 

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

Auf dem Bild bin ich mit dem Richter des Bundesgerichtshofes Herrn Jürgen Cierniak, dass wir am 29.06.2018 auf einem seinen Seminaren zum Thema Bußgeldverfahren und Verkehrstrafrecht in Hamburg gemacht haben.

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren