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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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14.07.2019

Einspruch gegen den Bussgeldbescheid lohnt sich doch! Laut Urteil des Verfassungsgerichtshofs Saarland vom 05.07.2019 sind die Bilder bestimmter Bltzanlagen im Bussgeldverfahren nicht gegen den Betroffenen verwertbar.



 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt sich öfter als Sie glauben!

 
Dies zeigt insbesondere das Urteil des Verfassungsgerichts Saarland.

Seit ein paar Tagen wird fast ununterbrochen in der Presse über den langerwarteten Urteil des Verfassungsgerichtshofs Saarland vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17, berichtet. Das Verfassungsgericht Saarland hat nunmehr entschieden, dass der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (Ss RS 22/2017) und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.3.2017 (22 OWI 859/16)  den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 SVerf verletzen. Demnach haben die Richter des Verfassungsgerichtshofs klargestellt, dass die üblichen Blitzer-Fotos der Überwachungsanlagen, in diesem Fall mit Traffistar S 350 der Firma Jenoptik, nicht vor Gericht verwertet werden dürfen. Im Wesentlichen würde zuvor darüber gestritten, ob die Messungen mit Traffistar S 350 verwertbar sind, da die Rohmessdaten zur nachträglichen Überprüfung einer Messung nicht zur Verfügung stehen.

 
Wann liegt kein standardisiertes Messverfahren vor?

Bekanntlich behaupten die Amtsgerichte, dass es sich bei den Messungen, die durch eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Überwachungsanlage durchgeführt worden sind, um ein standardisiertes Messverfahren nach der Rechtsprechung handelt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die PTB das Gerät vorschriftsgemäß vorher geprüft, geeicht und deshalb zutreffend zugelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr erforderlich, dass das Tatgericht, sofern nicht im Einzelfall konkrete Zweifel am konkreten Messergebnis bestehen, weitere Prüfungen zu veranlassen. Dieser Umstand macht die Angreifbarkeit eines Bußgeldbescheides für die Betroffenen schwierig.

 
Lukratives Geschäft für den Staat, aber Eingriff auf die Grundrechte der Betroffenen
 

Aufstellen von Blitzeranlagen ist ein sehr lukratives Geschäft für den Staat. Allein Hamburg erzielt laut Hambuger Abendblatt durch die 28 stationäre Radaranlagen Rekordeinnahmen in Millionenhöhe. Deshalb werden weiter fleißig stationäre Blitzer an Orten aufgestellt, an denen sich nicht weder ein Gefahrenschwerpunkt noch schützenswerte Einrichtungen, wie die Schulen, befinden. Es geht in erster Linie durch diese Masche darum, die Gelddruckmaschine legal weiter aufrechtzuerhalten.

Deshalb ist davon auszugehen, dass viele Hersteller der Blitzeranlagen ihre Geräte demnächst entsprechend nachrüsten werden. Feststeht aber, dass viele Blitzeranlagen bisher nicht mit einer Software ausgestattet ist, die dem Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Rohmessdaten des Messverfahrens auf Ihre Plausibilität zu überprüfen.
 

Lohnt sich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Es lohnt sich immer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben und von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht überprüfen zu lassen, vor allem wenn es um einen Punkt und Fahrverbot geht. Denn nach acht Punkten wird die Führerscheinstelle Ihren Führerschein einziehen und erst nach 6 Monate können Sie einen Führerschein erlangen, wenn Sie die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich bestanden haben. Dies ist für Sie mit sehr viel Zeit und Geld verbunden. Deshalb sollten Sie umgehend den Bußgeldbescheid von einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.
 

Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Saarland?
 
Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts Saarland wurde den Betroffenen eine Möglichkeit eröffnet. Demnach können sie die Entscheidung des Tatgerichts und des Oberlandesgerichts Letzten Endes durch das Verfassungsgericht des jeweiligen Landes überprüfen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass einige Tatgerichte und Oberlandesgerichte diese Entscheidung als Anlass nehmen und die entsprechenden Messungen nicht mehr als standardisiertes Messverfahren behandeln.

 
Fazit:

 
Viele Bußgeldbescheide verletzen u. a. auch die Grundsätze des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung

Der Verfassungsgerichtshof Saarland hat entschieden, dass die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des geblitzten Fahrers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzen. Es ist jedoch zu betonen, dass der Verfassungsgerichtshof Saarland aber nicht allgemein die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 als ein standardisiertes Messverfahren in Zweifel gezogen hat. Das bedeutet, dass es doch vorkommen kann, dass ein Gericht die mit Traffistar S 350 gewonnen Messergebnisse zur Grundlage seiner Verurteilung macht. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn der Betroffene anhand der Überlassung der vollständigen Akte und der gespeicherten Rohmessdaten zuvor die Möglichkeit erhält, die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem jeweiligen Gerät zu überprüfen.
 

Konsequenzen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Saarland in der Praxis
 

Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Saarland stellen sich folgende Fragen für die Betroffenen:

 

-           Wie kann sich der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid effektiv wehren?

 

-            Was ist die Empfehlung eines Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht für die Betroffenen beim Erlass eines Bußgeldbescheids gegen ihn?

 

-           Kann man auch ein par Jahre später den rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder das rechtskräftige Urteil des zuständigen Amtsgerichts angreifen?

 

-           Wie sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei den anderen Gerichten?

 

Laut dem Beschluss des Verfassungsgerichthofs sind die Messungen mit Traffistar S 350 so nicht verwertbar. Das ist auf jeden Fall für alle noch laufenden Verfahren von Bedeutung. Bei den bereits abgeschlossenen Bußgeldverfahren muss der Fachanwalt für Verkehrsrecht auf jeden Fall die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG überprüfen. Allerdings stellt § 85 Abs. 2 OWiG eine besonders hohe Hürde für die Betroffenen. Demnach ist die Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens zugunsten des Betroffenen nicht zulässig, wenn

 
    1.

 
         gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt

         ist oder

   2.

 
        seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

 

In diesem Zusammenhang ist seitens der Gerichte zu überprüfen, inwieweit der Beschluss des saarländischen Verfassungsgerichts und die darin festgestellten Tatsachen “neue Tatsache” im Sinn des § 85 Abs. 2 OWiG darstellt.

 
Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht

 
Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht. Ich werde umgehend die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder falls die Frist versäumt wurde, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Sie prüfen. Sollte der Bußgeldbescheid inzwischen rechtskräftig geworden sein, werde ich für Sie die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens nach § 85 OWiG überprüfen.

 
Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
 

Als Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht habe ich bundesweit diverse Bußgeldverfahren gegen meinen Mandanten zur Einstellung gebracht. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 11-jährige Spezialisierung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, Führerscheinrechts und Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung der MPU.

 
Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren