Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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21.07.2018

Was ist die Strafe bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen? Verliere ich meinen Führerschein? Wird mein Fahrzeug eingezogen? Droht MPU?



Verbotene Kraftfahrzeugrennen hat schwere Folgen, härtere Strafen für Raser und illegales Autorennen

 

Seit Oktober 2017 wird das verbotene Autorennen im Straßenverkehr nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern ist als Straftat in § 315d StGB geregelt.


Wer im Straßenverkehr


-    ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
-    als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
-    sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird nach § 315d Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Bereits der Versuch des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist nach § 315d Abs. 3 StGB strafbar.


Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe nach § 315d Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Alle Straftatbestände, bei denen ein Gesetz eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, handelt es sich nicht um Vergehen, sondern um ein Verbrechen, § 12 StGB. In solch einem Fall verlangt der Gesetzgeber vom Tatrichter auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 315d Abs. 5, letzter HS StGB zu prüfen. Ein guter Strafverteidiger muss die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach der BGH-Rechtsprechung gut kennen, dem Gericht darlegen und mit entsprechenden Erklärungen und Beweisanträge hinzuwirken, dass sich das Strafmaß, das sich bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monate und bis zu fünf Jahren liegen, möglichst reduziert und es für den Beschuldigten zu einer Bewährungsstrafe oder Geldstrafe kommt.


Für die Annahme eines minder schweren Falles nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht nur das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich, sondern es schon ausreicht, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann.

Zudem kann nicht jedes Verhalten im Sinne der Rechtsprechung als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingestuft werden. Ein erfahrener Verkehrsanwalt kann anhand der aktuellen Rechtsprechung argumentieren, warum gerade in Ihrem Fall nicht ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr vorliegt.


Rechtliche Konsequenzen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen sind gravierend


Neben den strafrechtlichen Folgen drohen hier auch andere Konsequenzen. Zum einen kann der Versicherungsschutz infolge eines Verkehrsunfalls bei einem Kaskoschaden entfallen und zum anderen besteht die Möglichkeit des Rückgriffs des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers wegen grober Fahrlässigkeit.
Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Führerschein des Beschuldigten bereits vor dem Prozess vorläufig nach § 111a StPO einzieht oder im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzieht und zugleich eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB anordnet. Das Gericht kann statt der Entziehung der Fahrerlaubnis dem Beschuldigten für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen, § 44 StGB.


Achtung! Nach § 315f StGB ist die Einziehung des Fahrzeuges möglich


Demnach kann der Strafrichter das Fahrzeug des Beschuldigten, mit dem er an einem verbotenen Autorennen beteiligt war, nach § 315f StGB i. V. m. § 74a StGB einziehen.
Empfehlung eines guten Strafverteidigers!


Beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat wie z. B.


-    Verbotene Kraftfahrzeugrennen,
-    Gefährdung des Straßenverkehrs,
-    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
-    Trunkenheit im Verkehr,
-    Nötigung im Verkehr,


brauchen Sie stets einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.


Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht kann ich Ihnen bestens helfen.


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Mit einer gezielten und gründlichen Beratung durch einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht vermeiden Sie auf jeden Fall rechtzeitig ärgerliche Entscheidungen, die sich später nicht mehr wieder gut machen lassen. Deshalb vertrauen Sie Ihrem Anliegen nur einem Experten für Strafrecht und Verkehrsrecht.


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Strafverteidigerin & Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi
Ihre Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

bundesweite Verteidigung