Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

06.09.2020

Was droht mir, wenn ich mit Cannabis (Marihuana und/oder Haschisch) erwischt werde? Ist der Besitz einer „geringen Menge“ von Cannabis zum Eigenkonsum legal? Verliere ich meinen Führerschein?



 Was sind Cannabisprodukte?

 

Als Cannabis werde all die Drogen erfasst, die durch die Hanf-Pflanze gewonnen werden. Dazu zählen u. a. das Marihuana und Haschisch. Beim Marihuana handelt es sich in der Regel um die getrockneten Blätter der Hanfpflanze. Marihuana wird üblicherweise zu einem sog. Joint zusammengerollt und geraucht. Haschisch wiederum besteht aus dem gepressten Harz der Pflanze. Es wird entweder geraucht oder in Speisen sowie Getränken verwendet.

 

Marihuana ist die nach Alkohol und Nikotin am weitesten verbreitete Droge in Deutschland. Viele Menschen haben in ihrem Leben bereits Kontakt mit Marihuana oder Cannabis gehabt, während der Anteil der Kokain- und Heroinkonsumenten erheblich kleiner ist.

 

Bei den meisten Konsumenten handelt es sich um Jugendliche und junge Erwachsene, die nach dem Probieren nicht mehr zur Droge greifen. Bei manchen entwickelt sich aber ein Drogenmissbrauch bis zur Drogensucht.

 

Seit Jahren gibt es für den Umgang mit Cannabis keinen gesellschaftlichen Konsens. Für eine Legalisierung gibt es keine politische Mehrheit, so dass es sich seit Jahren einen gutstrukturierten Schwarzmarkt für das gewerbsmäßig illegale Handeltreiben mit den Cannabisprodukten entwickelt hat.

 

Laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehört Cannabis zu den sog. "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln". Das bedeutet: Anbau, Kauf, Verkauf und Besitz sind unabhängig von der Menge verboten. Da auch der Besitz geringer Mengen von Cannabis eine Straftat darstellt, ist die Polizei aus Legalitätsgrundsätzen immer verpflichtet, gegen den Betroffenen zu ermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die Polizei regelmäßig auch wegen Anhaftungen an Verpackungsmaterial oder Konsumgeräten Ermittlungsverfahren gegen die verdächtigen Personen einleitet.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 urteilte das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden soll, wenn diese lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das BtMG wurde daraufhin um den § 31 a Absehen von der Verfolgung ergänzt. Leider existiert bis zum heutigen Tag keine bundeseinheitliche Regelung, welche festlegt, wie viel eine "Geringe Menge" ist und wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die entsprechenden Regeln der Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf. Deshalb ist es dringend geboten sich an einen Fachanwalt für Strafrechtzwecks eines Erstberatungsgesprächs wenden, damit Sie genau erfahren, welche rechtliche Konsequenzen allein der Besitz von Cannabisprodukten für Sie haben kann.

 

Was passiert, wenn ich mit Cannabis erwischt werde?

Was droht mir, wenn ich mit Marihuana erwischt werde?

Was droht mir, wenn ich mit Haschisch erwischt werde?

Was droht mir, wenn ich mit Cannabis in nicht geringer Menge erwischt werden?
 

Nach § 29 Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

 

- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

 

- eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

 

- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

 

- einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

 

Handelt der Täter in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Achtung !

 

Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BtMG, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die eigentlich nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

 

§ 29 Abs. 6 BtMG ist auch dann anwendbar, wenn die an einem Handel Beteiligten wissen, dass sich das Geschäft auf Betäubungsmittelimitate bezieht, die gegenüber den Endabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollen. BGH 1 StR 321/91 - Urteil vom 20. August 1991 (LG München I)

Aber trotz der hohen Strafen bei Drogendelikten, insbesondere bei geringen Menge von Cannabis gibt es immer wieder gute Verteidigungsansätze, um das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten entweder zur Einstellung zu bringen oder ein besseres Ergebnis wie z. B. Geldstrafe oder Bewährungsstrafe für den Beschuldigten zu erzielen. Deshalb ist die Konsultierung eines Fachanwalt für Strafrecht und am besten auch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beim Vorwurf eines Drogendeliktes ein absolutes Muss. Bei einigen schwerwiegenden Straftaten besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dem Beschuldigten einen Strafverteidiger beiordnet. Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Gericht für Sie irgendwann irgendeinen Strafverteidiger beiordnet, sondern versuchen Sie, sobald Ihnen die Polizei eine Straftat im Zusammenhang mit Drogen vorwirft, sich selbst an einen höchstqualifizierten Rechtsanwalt für Strafrecht, am besten Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht zu wenden. Aus Erfahrung als Strafverteidigerin weiß ich, dass es sich stets bewährt, wenn der Beschuldigte beim Vorwurf einer Straftat sich sobald wie möglich an einen guten Strafverteidiger wendet.

Es besteht auf jeden Fall gute Chancen, dass Ihr Strafrechtsanwalt die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen Sie bei der geringeren Menge einstellt. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie Ersttäter sind oder sogar zum zweiten Mal straffällig geworden sind. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Sie nicht einstellt, dann versucht Ihr Strafrechtsanwalt, das Gericht zu überzeugen, dass es gegen Sie eine Geldstrafe statt eine Gefängnisstrafe verhängt und im Falle einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, wird Ihr Strafrechtsanwalt sich bemühen, damit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies ist meistens der Fall, wenn man einschlägig vorbestraft ist.

 

Voraussetzung einer Einstellung zum Eigenverbrauch in geringer Menge

 

Das Gericht kann von einer Bestrafung nach § 29Abs. 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Die Voraussetzungen für das Absehen von Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, also eine Einstellung sind in § 31a BtMG geregelt. Demnach kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht, wenn

 

- die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,

 

- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und

 

- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Des Weiteren kann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a BtMG geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

 

Sogar, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage bereits gegen Sie bei dem zuständigen Gericht erhoben hat, so besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, das Ihr Strafrechtsanwalt das Gericht und die Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin überzeugt, das Strafverfahren gegen Sie doch einzustellen.

 

Ein guter Strafrechtsanwalt wird stets versuchen, das Ermittlungsverfahren gegen Sie ohne einen gerichtlichen Verhandlungstermin zur Einstellung zu bringen, damit für Sie nicht hohe Kosten entstehen. Zudem führt eine Einstellung dazu, dass Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen können, also es gibt keine Eintragungen zu Ihren Lasten im Bundeszentralregister.

 

Ab wann liegt die Grenze für eine geringe Menge vor?

Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird in der Regel in Hamburg und in vielen Bundesländern bis zu einer Obergrenze von 6 g angenommen. Die Grenze für eine geringe Menge liegt in Berlin in der Regel bei 10 g. Teilweise wird die Grenze für eine geringe Menge von der Staatsanwaltschaft oder von den Gerichten sogar noch bei bis zu 15 g angenommen. Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen. Rechtlich problematisch wird es, wenn man mit mehr Cannabis erwischt wurde. In solch einem Fall ist nicht die Gesamtmenge der Droge entscheidend, sondern nur das Gewicht des Wirkstoffs, also bei Cannabis also der Wirkstoffgehalt der THC (Tetrahydrocannabinol). Der Wirkstoffgehalt ist durch die Einholung eines sog. Wirkstoffgutachtens zu ermitteln. In der Regel beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einholung eines Wirkstoffgutachtens vor dem Hauptverhandlungstermin. Ihr Strafverteidiger wird der Inhalt des Wirkstoffgutachtens überprüfen und ggf. die Einzelpunkte im Gutachten beanstanden und rechtlich dagegen vorgehen.

 

Ab wann liegt die Grenze für eine nicht geringe Menge vor?

 

Als Faustformel in der Rechtsprechung und Literatur gilt:

Hat man unter 60 g Marihuana dabei, wird man in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt. Besitzt man mehr als 60 g Marihuana (eine sogenannte nicht geringe Menge), muss man mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Hier besteht aber die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eng wird es, wenn man Marihuana im Kilobereich dabei hat. Das kann dazu führen, dass man zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt wird.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass für Haschisch aufgrund ihres Wirkstoffinhaltes niedrigere Werte gelten.

Verteidigung in Jugendstrafsachen im Zusammenhang mit den Verstoßen gegen BtMG

 

Die Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden stellen an den Verteidiger in Betäubungsmittelsachen aufgrund der vielen Sonderregelungen im materiellen und prozessualen Bereich sowie der besonderen Probleme der jugendlichen und heranwachsenden Mandanten hohe Anforderungen. Das Jugendstrafrecht mit seinem Grundsatz „Erziehen statt Strafen" bietet jedoch wesentlich mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung als das normale Strafverfahren bzw. Erwachsenenstrafverfahren.

 

Ich habe mich als Strafverteidigerin seit über Jahrzehnte auf die Verteidigung der Jugendlicher und junger Erwachsener besonders spezialisiert. Die Verteidigung Jugendlicher und junger Erwachsener in Jugendstrafsachen ist für mich eine Herzensangelegenheit.

 

Fazit

 

Grundsätzlich gilt für Drogenbesitz eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das genaue Strafmaß für Drogenbesitz hängt aber auch davon ab, in welcher Menge der Täter Betäubungsmittel in Besitz hatte. Bei Besitz nur geringer Mengen zum Eigenkonsum kann je nach den genaueren Umständen eine milde Strafe oder sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, so dass der Haschisch-Konsum letztlich straflos bleibt. Man lernt, dass der Besitz von Drogen kein Kavaliersdelikt ist, sondern für die Betroffenen gravierende strafrechtliche Konsequenzen mit sich zieht. Man macht sich schon strafbar, wenn man nur 1 Gramm Cannabis dabei hat.

Im Betäubungsmittelstrafrecht gilt der Grundsatz: Die Menge begründet die Strafbarkeit des Betroffenen, ob es zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn kommt, ob es zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kommt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine strafrechtliche Verurteilung von vielen unterschiedlichen und höchst individuellen Faktoren abhängt. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die verschiedenen Fallkonstellationen und die einhelligen Rechtsprechung dazu. Meine Ausführungen zu einer Strafbarkeit wegen Verstoße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind daher nur eine grobe Einschätzung und ersetzen auf keinen Fall eine Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht.

Achtung!

Wenn Sie unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben, hat dies für Sie auf jeden Fall führerscheinrechtliche Konsequenzen. Entweder kann es zu der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kommen oder zur Anordnung eines Fahrverbotes. Im Falle einer Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung eines Fahrverbotes droht zudem die Anordnung einer MPU, wenn Sie einen Antrag auf Erteiung einer neuen Fahrerlabnis stellen.

 

Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht und Verkehrsrecht


Wenn die Polizei Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Drogen vorwirft, machen Sie bitte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Fachanwalt für
Strafrecht. Denn nur durch eine umfassende Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf das Strafrecht von Anfang an kann Ihnen effektiv, interessengerecht und kostenangemessen geholfen werden. 

 

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich bundesweit diverse Strafverfahren gegen meinen Mandanten zur Einstellung gebracht, die Geldstrafe reduziert, Gefängnisstrafe durch die Bewährungsstrafe verhindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis und des Fahrzeuges meines Mandanten oder die Anordnung eines Fahrverbotes gegen ihn verhindert. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner fast 13-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und Verkehrsrechts.

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

  

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren