Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

22.04.2019

Wann mache ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und wann nach § 24a Abs. 1 StVG strafbar? Welche Strafe droht beim Alkohol am Steuer? Wann ist mein Führerschein gefährdet? Kriege ich Fahrverbot oder wird mein Führerschein entzogen?



Trunkenheitsfahrt / Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und nach § 24a StVG

 

Wenn die Polizei gegen Sie wegen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ermittelt, haben Sie ein ernstzunehmendes Problem. Schon bei der Verkehrskontrolle stellen sich viele Fragen und vor allem möchten Sie wissen, wie Sie sich zu verhalten haben und welche Strafe bei Alkohol im Straßenverkehr droht? Was ist mit Ihrem Führerschein? Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis oder wird nur ein Fahrverbot angeordnet?

 

Es ist zwischen Strafverfahren und Bußgeldverfahren zu unterscheiden

 

Zunächst ist es festzuhalten, dass eine Fahrt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowohl strafrechtliche Folgen nach § 316 StGB als auch ordnungsrechtliche Folgen nach § 24a Abs. 1 StVG nach sich ziehen kann. Die Frage, ob es zu einem Strafverfahren oder einem Bußgeldverfahren kommt davon ab, wie hoch die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt war und ob eine absolute Fahruntüchtigkeit oder eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist wiederum zu überprüfen, ob zusätzliche Beweiszeichen für eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorlagen.

 

Fragen bei einer Polizeikontrolle wegen Alkohol oder Drogen am Steuer

 

  • Kann die Polizei bei einer Verkehrskontrolle bei mir einen Alkoholtest durchführen?
  • Darf ich die Atemalkoholkontrolle durch die Polizei verweigern?
  • Muss ich der Polizei diese motorischen Übungen, wie z. B. Bewegung- und Konzentrationstest, vorführen?
  • Muss ich an Ort und Stelle einen Urintest wegen Drogen abgeben?
  • Dürfen die Polizeibeamten mich in Gewahrsam nehmen bzw. vorläufig festnehmen?
  • Darf die Polizei meinen Führerschein in Beschlag nehmen bzw. sicher stellen?
  • Darf die Polizei mein Fahrzeug und meinen Fahrzeugschlüssel sicher stellen?
  • Darf die Polizei die Blutentnahme anordnen oder über die Blutabnahme vorher eine richterliche Entscheidung holen?
  • Mit der Polizei ist zu einer Auseinandersetzung gekommen. Wann darf die Polizei gegen mich Gewalt ausüben?
  • Wie verhalte ich mich gegenüber meiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung?
  • Zahlt meine Rechtschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten?
  • Was erwartet mich im Falle eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluß?
  • Zahlt mein Kfz-Haftpflichtversicherung die durch den Unfall entstandenen Schäden bei einer Trunkenheitsfahrt?

 

Achtung: Sowohl vorsätzliche als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist nach § 316 StGB Strafbar!

 

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist, § 316 StGB.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist man ohne Weiteres im Bereich einer Straftat angekommen. Demnach liegt juristisch ausgedruckt ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit vor, die nicht widerlegt werden kann. Folgen sind der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung nach §§ 69, 69a StGB. Weiter droht eine Geldstrafe und im Extremfall, insbesondere bei Wiederholungstaten und Vorstrafen sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

 

Wann liegt relative und wann absolute Fahruntüchtigkeit vor?

 

Ein Autofahrer, ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft bzw. der Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit wegen einer relativen Fahruntüchtigkeit ist vielen Autofahrern nicht bekannt. Verkehrsteilnehmer vertrauen in der Regel auf die allgemein bekannten Promillegrenzen. Danach beginnt die bußgeldbewehrte Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG erst ab 0,5 Promille unabhängig von der Frage der Fahrtüchtigkeit.

 

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird stets die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), sog. Ideotentest, angeordnet.

 

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille kommt eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht und ab 3,0-Promille kann eine Schuldunfähigkeit einschlägig sein.

Unter Umständen kann es auch zu einem Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 1 StVG wegen 0,5 Promille Grenze kommen.

 

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

 

Rechtsfolgen eines Ordnungswidrigkeitsverstoßes bei 0,5 Promille Grenze nach § 24a StVG

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVG

Bußgeld/Fahrverbot

241

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

§ 24a Absatz 1

500 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

 

1.000 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister

 

1.500 €
Fahrverbot
3 Monate

 

Ist Blutentnahme auf Anweisung eines Polizisten möglich oder gilt noch der Richtervorbehalt?

Der richterliche Vorbehalt für die Entnahme von Blutproben wurde abgeschafft. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Abs. 2 S. 1 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des StGB begangen worden ist.

Empfehlung eines guten Strafverteidigers, eines Fachanwalts für Strafrecht & Verkehrsrecht

Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Ich werde Sie umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle. Nach dem Erhalt der Akte mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten. Des Weiteren werde ich klären, welche Beweisanträge zu stellen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit Sie Ihren Führerschein erhalten bzw. umgehend wiedererlangen. 

 

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

Ich bin Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 10-jährigen Berufserfahrung als ein auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierter Anwalt.

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

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