Wenn die Polizei gegen Sie wegen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ermittelt, haben Sie ein ernstzunehmendes Problem. Schon bei der Verkehrskontrolle stellen sich viele Fragen und vor allem möchten Sie wissen, wie Sie sich zu verhalten haben und welche Strafe bei Alkohol im Straßenverkehr droht? Was ist mit Ihrem Führerschein? Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis oder wird nur ein Fahrverbot angeordnet?
Es ist zwischen Strafverfahren und Bußgeldverfahren zu unterscheiden
Zunächst ist es festzuhalten, dass eine Fahrt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowohl strafrechtliche Folgen nach § 316 StGB als auch ordnungsrechtliche Folgen nach § 24a Abs. 1 StVG nach sich ziehen kann. Die Frage, ob es zu einem Strafverfahren oder einem Bußgeldverfahren kommt davon ab, wie hoch die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt war und ob eine absolute Fahruntüchtigkeit oder eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist wiederum zu überprüfen, ob zusätzliche Beweiszeichen für eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorlagen.
Fragen bei einer Polizeikontrolle wegen Alkohol oder Drogen am Steuer
Achtung: Sowohl vorsätzliche als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist nach § 316 StGB Strafbar!
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist, § 316 StGB.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist man ohne Weiteres im Bereich einer Straftat angekommen. Demnach liegt juristisch ausgedruckt ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit vor, die nicht widerlegt werden kann. Folgen sind der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung nach §§ 69, 69a StGB. Weiter droht eine Geldstrafe und im Extremfall, insbesondere bei Wiederholungstaten und Vorstrafen sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.
Wann liegt relative und wann absolute Fahruntüchtigkeit vor?
Ein Autofahrer, ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft bzw. der Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit wegen einer relativen Fahruntüchtigkeit ist vielen Autofahrern nicht bekannt. Verkehrsteilnehmer vertrauen in der Regel auf die allgemein bekannten Promillegrenzen. Danach beginnt die bußgeldbewehrte Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG erst ab 0,5 Promille unabhängig von der Frage der Fahrtüchtigkeit.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird stets die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), sog. Ideotentest, angeordnet.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille kommt eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht und ab 3,0-Promille kann eine Schuldunfähigkeit einschlägig sein.
Unter Umständen kann es auch zu einem Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 1 StVG wegen 0,5 Promille Grenze kommen.
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Rechtsfolgen eines Ordnungswidrigkeitsverstoßes bei 0,5 Promille Grenze nach § 24a StVG
Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVG |
Bußgeld/Fahrverbot |
241 |
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt |
§ 24a Absatz 1 |
500 € |
241.1 |
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
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1.000 € |
241.2 |
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
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1.500 € |
Ist Blutentnahme auf Anweisung eines Polizisten möglich oder gilt noch der Richtervorbehalt?
Der richterliche Vorbehalt für die Entnahme von Blutproben wurde abgeschafft. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Abs. 2 S. 1 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des StGB begangen worden ist.
Empfehlung eines guten Strafverteidigers, eines Fachanwalts für Strafrecht & Verkehrsrecht
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Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren
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