Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

30.03.2019

Wann ist die Ausweisung eines Ausländers wg. einer Straftat möglich? Wann erfolgt eine Ausweisung eines Ausländers im Asyl- und Ausländerverfahren? Brauche ich einen Rechtsanwalt für Ausländer- und Asylrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht?



Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen

 

Ein Ausländer muss mit einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seiner Ausweisung durch die Ausländerbehörde rechnen, wenn er bestimmte Straftaten begangen hat.

Als Fachanwältin für Strafrecht erlebe ich sehr oft, dass die Ausländer, denen eine Abschiebung droht, sich erst dann an einen Strafverteidiger wenden, wenn das Strafverfahren bereits beendet und eine Verurteilung erfolgt ist. Wenn das Strafurteil rechtskräftig ist, kann ein Strafverteidiger leider dem Betroffenen gegen die Tatvorwurf wohl nicht mehr helfen können, nur in sehr seltenen Ausnahmesituationen kann der Verteidiger den Verurteilten im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens verteidigen.

Bekanntlich sind die Gesetze gegen die ausländischen Straftäter verschärft worden. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft informiert bereits bei einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde darüber, so dass die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allein bei einem Ermittlungsverfahren, wo noch die Unschuldsvermutung gilt, gefährdet ist.

 

Einem Ausländer wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt und wird aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahre verurteilt worden ist.

 

Einem Ausländer wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt und wird ausgewiesen, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,

 

Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer

 

  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

 

  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,

 

  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

 

  • als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,

 

  • Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
  • eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,

 

  • eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,

Eine Ausweisung kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen zu dem Ergebnis kommt, das Ausweisungsinteresse des Staates im Verhältnis zu den Bleibeinterssen des Ausländers überwiegt. Das Vorliegen der oben angeführten Straffälligkeiten führt daher nicht stets automatisch zu einer Ausweisung eines Ausländers.

 

 Rat eines guten und erfahreneren Strafverteidigers

 

Sobald Ihnen die Polizei oder Staatsanwaltschaft, insbessondere wenn Sie sich als Nicht-EU-Ausländer noch in einem Asyl- und Ausländerverfahren befinden, eine Straftat vorwirft, machen Sie sich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht und wenden Sie sich bitte sofort vertrauensvoll an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, insbesondere an einen Fachanwalt für Strafrecht. Damit es nicht zu einem Gerichtsverfahren gegen Sie und zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe kommt. Ein guter Strafverteidiger versucht, sobald wie möglich das Strafverfahren gegen Sie zur Einstellung zu bringen. Damit wird die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gefährdet sein bzw. Ihre Ausweisung verhindert. Das bedeutet, bei einem Vorwurf einer Straftat benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt für das Migrationsrecht, sondern einen Fachanwalt für Strafrecht.

Ich bin Fachanwältin für Strafrecht und kenne mich ziemlich gut im Ausländer- und Asylrecht aus. Deshalb kann ich Ihnen bei einem Strafverfahren gegen Sie bestens verteidigen.Denn die Verteidigung eines Ausländers in einem Strafverfahren erfordert nicht nur besondere Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, sondern auch im Asyl- und Ausländerrecht.


Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Ihre engagierte Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht aus Hamburg