Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

12.01.2020

Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen als Arzt od. Apotheker Betrug, Abrechnungsbetrug, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vor? Ihre Arztpraxis bzw. Ihre Apotheke wurde durchsucht, Sie haben Angst um Ihre Approbation, Ihren guten Ruf als Arzt bzw. Apotheker



Im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht benötigen Sie stets eine qualifizierte Verteidigung; denn es geht nicht nur um Ihre Freiheitsrechte und um Ihr Geldbeutel, sondern auch um Ihren Beruf, Ihren guten Ruf und letzten Endes um Ihre Existenz.

 

Was tun, wenn die Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie als Arzt, Apotheker,  Pflegedienste, Physiotherapeuten, Logopäden, also als Angehöriger der Gesundheitsberufe, strafrechtlich ermittelt? Wenn die Polizei Ihre Praxisräume bzw. Apothekenräume, Ihre Wohnung durchsucht hat, Ihre Unterlagen, Computer, Handys, Fahrzeug etc. in Beschlag genommen bzw. gesichert hat?

 

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt seit Monaten gegen diverse Ärzte, Apotheker und die Betreiber der Firma ZytoService wegen Millionenbetrug mit Krebsmedikamenten. Mitte Dezember hat die Staatsanwaltschaft Hamburg eine große Razzia in die Privathäuser, Arztpraxen, Apotheken, ein Krankenhaus und mehrere Firmensitze in Hamburg durchgeführt. Bei der Razzia geht es um den Verdacht der Bestechung und des Betruges. Die Firma ZytoService, die der Marktführer bei der Herstellung von Infusionen für Krebstherapien ist, sollte die Ärzte und Apotheker dazu veranlasst haben.

 

In den letzten Jahren hat die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht wegen Abrechnungsbetruges drastisch zugenommen. Die Verfolgungsbehörden haben sich in den letzten Jahren auf den Abrechnungsbetrug und die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen besonders spezialisiert, so dass nunmehr eine gesonderte Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft für die Wirtschafts- und Medizinkriminalität existiert. Zudem haben auch die gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet, die eng mit der Staatsanwaltschaft und Polizei zusammenarbeiten. Des Öfteren kommt es zu den Ermittlungen gegen den jeweiligen Arzt oder Apotheker im Anschluss oder bereits während einer steuerlichen Betriebsprüfung durch den Steuerprüfer, wenn der Steuerprüfer bei der Durchsicht der Praxisunterlagen auf den unsauberen Umgang mit Abrechnungen z. B. Rabatten, Sponsoring, Übernahme der hohen Fortbildungskosten stößt und hierüber unverzüglich die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei informiert.

 

Nach Recherchen von Panorama und "ZEIT Online" soll die Firma ZytoService Ärzte bestochen und durch ein offenbar illegales Geschäftsmodell an lukrative Rezepte von Onkologen gelangt sein.

 

Vor diesem Hintergrund wirft die Staatsanwaltschaft Hamburg den betroffenen Personen als Arzt, Apotheker und Mitarbeiter der Firma ZytoSercie je nachdem Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, gewerbsmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen nach § 299b StGB vor.

 

Die betroffenen Ärzte, Apotheker und die im Gesundheitswesen tätigen Personen werden auf jeden Fall von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigte oder als Zeuge erhalten. Zuvor wurden sogar Ihre Arztpraxis, Apotheke und Geschäftsräume durchsucht. Die Polizei hat bestimmt viele Dokumenten und weitere Gegenstände in Beschlag genommen oder gesichert. In diesem Zusammenhang muss man auf jeden Fall auch auf die vereinfachten Regeln der Vermögenabschöpfung denken. Die Vermögensabschöpfung von Gewinn, welcher durch Straftaten erzielt worden ist, wird mithilfe des Verfalls sowie der Sicherstellung geregelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 73 - 76a StGB. Das bedeutet, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften nunmehr leichter Vermögen unklarer Herkunft einziehen können – und zwar auch ohne eine konkrete Straftat nachzuweisen. Dafür genügt, dass das Gericht von der illegalen Herkunft des Vermögens überzeugt ist. Das führt praktisch zu einer Beweislastumkehr: Der Betroffene muss nachweisen, dass er das Vermögen rechtmäßig erworben hat.

 

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges und der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bedeutet für die betroffenen Ärzte und Apotheker nicht nur strafrechtliche Folgen, also eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, u. U. die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten, sondern es besteht auf jeden Fall die Gefahr, dass die Ärztekammer bzw. Apothekerkammer den betroffenen Ärzten und Apothekern die Approbation entzieht. Dies hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Ärzte und Apotheker. Das bedeutet, allein der Vorwurf einer Straftat für den Arzt oder Apotheker u. U. das Ruhen oder Widerruf der Approbation wegen angeblicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit bedeuten kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Ärzte und Apotheker bei Abrechnungsbetrug schon während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit Disziplinarstrafen rechnen müssen. Die Ärztekammer und Apothkerkammer müssen nicht unbedingt auf das Ende des Strafverfahrens abwarten. In einigen Fällen informiert die Staatsanwaltschaft die Kammer und die Krankenversicherung schon vor einer möglichen Anklageerhebung.

 

Deshalb ist es im Arzt- und Medizinstrafrecht äußerst wichtig, dass der betroffene Arzt bzw. Apotheker, sobald die Polizei ihm eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs und/oder Bestechung vorwirft, sich umgehend vertrauensvoll an einen spezialisierten Rechtsanwalt, insbesondere an einen Fachanwalt für Strafrecht  wendet. Nur einen Fachanwalt für Strafrecht mit mindestens 10 Jahre Berufserfahrung ist in der Lage, dem betroffenen Arzt bzw. Apotheker die bestmögliche Verteidigung in dieser Krisensituation gewährleisten.

 

 

Der Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB betrifft etwa die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen aber auch von höchstpersönlich zu erbringenden Leistungen, die delegiert wurden. Hierzu gehören beispielsweise die Anamnese und Diagnose oder Leistungen des Wahlarztes nach § 4 Abs. 2 GOÄ.

 

Ende 2016 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) in Kraft. Seitdem die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB und die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen nach § 299b StGB die Heilberufe besonders. Dadurch sind zahlreiche Fälle der Kooperation im Gesundheitswesen problematisch geworden. Denn es sind neue Sachverhalte geschaffen wurden, die Grenze einer Strafbarkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt und Leistung und Gegenleistung tatsächlich unlauter sind. Dies kann die Zuweisung von Patienten, die Ausgliederung des Nachsorgemanagements, die Wahl bestimmter Apotheke, Medikamenten und selbst die kostenlose Verblisterung von Medikamenten für Großabnehmer betreffen. Die Rechtspraxis in Bezug auf § 299a StGB und § 299b StGB ist noch keinesfalls gefestigt, sodass erhöhter Beratungsbedarf im Einzelfall besteht, um einer Strafverfolgung vorzubeugen.

 

Was ist Betrug und welche Strafe droht bei einem Betrug?

 

Der Betrug ist im § 263 StGB wie folgt geregelt:

 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.

einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.

eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder

5.

einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

 

Was ist die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und welche Strafe droht dem Arzt bzw. dem Apotheker?

 

Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist im § 299a StGB wie folgt geregelt:

 

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

 

1.

bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2.

bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3.

bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

 

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Was ist besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen und welche Strafe droht dem Arzt bzw. dem Apotheker?

Die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen sind im § 299b StGB wie folgt geregelt:

 

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

 

1.

bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2.

bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3.

bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht 

 

Machen Sie als Beschuldigter einer Straftat von Anfang an, bereits bei der Durchsuchung Ihrer Praxisräume bzw. Apothekenräume, Ihrer Wohnung von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Fachanwältin für Strafrecht. Ich werde Sie umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle. Zudem bemühe ich mich umgehend um die Herausgabe der von der Polizei sichergestellten Gegenstände. Nach dem Erhalt der Akte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten. Ferner werde ich zu Ihrer Entlastung die notwendigen Beweisanträge stellen, um Ihre Unschuld zu beweisen. Vor allem versuchen, die Entziehung Ihrer Approbation als Arzt bzw. Apotheker durch die Ärztekammer bzw. Apothekerkammer verhindern. Sollte das Amtsgericht gegen Sie einen Haftbefehl erlassen haben und Sie sich in Untersuchungshaft befinden, werden ich entschieden gegen den Haftbefehl vorgehen und für Ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft sorgen.

 

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich bundesweit diverse Strafprozesse gegen die Staatsanwaltschaft und Gerichte mit Erfolg geführt. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner fast 12-jährige Spezialisierung auf dem Gebiet des Strafrechts. Ich werde versuchen, die Staatsanwaltschaft notfalls das Gericht, zu überzeugen, das Ermittlungsverfahren gegen Sie einzustellen, gegebenenfalls durch Zahlung einer Geldauflage. Durch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie wird die Ärztekammer bzw. Apothekerkammer mit Sicherheit von einem Entzug Ihrer Approbation absehen.

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

 

https://www.youtube.com/watch?v=1kwfwcw-c2M