Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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16.06.2019

Härtere Strafen für Allein-Raser und Teilnehmer an illegalen Autorennen nach § 315d StGB, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Fahrzeuges nach § 315f StGB



Autofahrer aufgepasst!

 

Seit Inkrafttreten des § 315d StGB im Oktober 2017 kann man als Kraftfahrzeugführer sehr schnell ins Visier der Polizei und der Staatsanwaltschaft geraten, wenn man z. B. nicht mit angepasster Geschwindigkeit fährt, eine Vorfahrt nicht beachtet, eine Kurve schneidet bzw. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt. Es kann sogar vorkommen, dass die Polizei zwei Kraftfahrzeugführer vorwirft, die sie sich noch nie zuvor im Leben begegnet sind, jedoch im Begriffe sind unabhängig voneinander mit ihren Autos in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang z. B. andere Fahrzeuge in einer unübersichtlichen Kurve zu überholen, Teilnehmer eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu sein. In solch einem Fall wirft die Verfolgungsbehörden dem Beschuldigten nicht nur sich wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, sondern auch wegen der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB oder sogar wegen § 315d Abs. 2 StGB.

 

Seit Inkrafttreten des § 315d StGB greifen die Polizei und Justiz überall in Deutschland härter gegen die Allein-Raser, Teilnahme an dem verbotenen Fahrzeugrennen und illegales Tuning durch. Deshalb hat die Polizei überall Sondereinsatzkommandos gegründet, wie z. B. in Hamburg die SOKO "Autoposer", in Köln die SOKO "Rennen". In Berlin bekämpft der 1. Oberamtsanwalt Andreas Winkelmann die illegalen Autorennen verstärkt. In vielen Fällen zeigen die Passanten und andere Verkehrsteilnehmer vermehrt einen Autofahrer als Alleinraser oder ein illegales Autorennen bei der Polizei an. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft und auch Gerichte haben solche Anzeigen mit Vorsicht zu genießen.

 

Herausgabe der gespeicherten Fahrzeugdaten

 

Zudem speichern moderne Autos diverse Fahrzeugdaten, damit kann die Polizei im Sekundentakt die Position und das Tempo des beteiligten Fahrzeuges, ermitteln. Das bedeutet, dass die Polizei anhand der Fahrzeugdaten auch ohne Zeugen die ganze Tour rekonstruieren kann.

 

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Fahrzeuges

 

Die Polizei wird vor Ort den Führerschein des Tatverdächtigen in Beschlag nehmen und der Strafrichter wird anhand der amtlichen Akte in der Regel zu dem Ergebnis kommen, im Wege des Beschlusses die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Verdächtigen nach § 111a StPO anordnen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Polizei schon bei der Tatverdacht sofort auch das Fahrzeug des Beschuldigten in Beschlag nimmt, da Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können nach § 315f StGB eingezogen werden. Denn in solch einem Fall ist zudem § 74a StGB im Hinblick auf Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern einschlägig. Gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann man die Beschwerde erheben. Die Beschwerde soll jedoch unbedingt von einem Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht erhoben werden. Denn nur der spezialisierte Anwalt ist in der Lage zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich rechtlich Sinn macht.

 

Straftat statt Ordnungswidrigkeit

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Teilnahme an einem illegalen, also verbotenen Kraftfahrzeugrennen vor Inkrafttreten des § 315d StGB am 13.10.2017 lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Nach § 29 StVO wurde, solange im jeweiligen Fall keine konkrete Gefährdung und kein Unfall vorlag, ein Bußgeld in Höhe von 400,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

 

Die Polizei ermitteln mit modernen Techniken gegen die Verdächtigen und die Gerichte verurteilen sie gnadenlos sogar wegen Mordes

 

Bei dem Tatvorwurf verbotener Kraftfahrzeugrennen hat man grds. die sog. innerstädtischen Raser-Fälle im Auge, wie sich in Berlin, Köln und Hamburg zugetragen haben, wo Menschen zu Tode gekommen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z. B. bei der Verurteilung im Hamburger Raser-Fall klargestellt, wer als rücksichtsloser Raser grob verkehrswidrig mit seinem Auto einen Menschen tötet, kann als Mörder verurteilt werden. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wann das Gericht bei dem Täter anhand der Tatumstände, insbesondere Täterverhaltens beim Unfallgeschehen den bedingten Vorsatz oder die bewusste Fahrlässigkeit bejaht. Denn im Falle einer Fahrlässigkeit wird der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB verurteilt. Während bei einer fahrlässigen Tötung § 222 StGB den Täter lediglich mit einer Freiheitsstraft bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sieht der Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

 

Illegale Kraftfahrzeugrennen und andere Raser-Fälle beschäftigen die deutschen Gerichte immer wieder. Der Gesetzgeber hat mit §315d StGB reagiert und die Gesetzeslücke bei illegalen Autorennen nunmehr geschlossen. Diesen hat er als ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Abs. 1) mit einem konkreten Gefährdungsdelikt (Abs.2 und Abs. 4) als Qualifikation und einem Erfolgsdelikt (Abs.5) als Erfolgsqualifikation ausgestaltet.

 

Obwohl von den sog. Rasern statistisch gesehen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, war über das Thema vor und auch nach dem Inkrafttreten des § 315d StGB sowohl von der Politik als auch Presse und Strafverfolgungsbehörden schon sehr breitgefächerte Diskussionen geführt und nahezu in der öffentlichen Meinung ein durchgängig groteskes Bedrohungsszenario abgebildet.

 

Harte Folgen des § 315 StGB, Verbotene Kraftfahrzeugrennen

 

Seit Einführung des § 315d StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft:

 

Wer im Straßenverkehr

 

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

 

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

 

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

 

Nach § 315d Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wenn er als Kraftfahrzeugführer bei der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeug oder als Alleinraser grob verkehrswidrig und rücksichtlos Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 

Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht & Verkehrsrecht

 

Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht. Ich werde Sie umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle. Zudem bemühe ich mich umgehend um die Herausgabe Ihres Führerscheins und Ihres Fahrzeuges. Nach dem Erhalt der Akte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten. Ferner werde ich zu Ihrer Entlastung die notwendigen Beweisanträge stellen, um Ihre Unschuld zu beweisen.

 

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht  und Verkehrsrecht habe ich bundesweit diverse Prozesse wegen des Tatvorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotener Fahrzeugrennen mit Erfolg geführt. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 10-jährige Spezialisierung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, Führerscheinrechts und Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung der MPU.

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

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