Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

01.07.2018

Habe ich mich wegen Unfallflucht strafbar gemacht? Verliere ich meinen Führerschein für immer? Muss ich meinen Führerschein neu machen? Wie werde ich bestraft? Wer zahlt die Schäden? Brauche ich einen Anwalt?



Welche Verkehrsstraftaten gibt es und welche Straftat kommt es sehr oft vor?

Seit 2008 befasse ich mich als Strafverteidiger und Rechtsanwalt mit den unterschiedlichsten Rechtsfragen zum Verkehrsstrafrecht wie Entziehung der Fahrerlaubnis, Sicherstellung, Beschlagnahme des Führerscheins, Fahrverbot und MPU.

Verkehrsstraftaten bzw. Verkehrsdelikte sind Straftaten wie z. B.

-    Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB
-    Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
-    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht / Unfallflucht)
-    Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
-    Vollrausch gem. § 323a StGB
-    Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 StGB
-    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB
-    Verbotene Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB
-    Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gem. § 21 StVG
-    Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG
-    Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gem. § 6 PflVG
-    Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB

 

Unterlaubtes Enffernen vom Unfallort nach § 142 StGB

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht weiß ich, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, sog. Fahrerflucht/Unfallflucht, in der Praxis sehr oft vorkommt und deshalb eine erhebliche Rolle bei den Verkehrsdelikten spielt.

Rechtsfolgen der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht

Die Rechtsfolgen der Unfallflucht sind gravierend. Der Täter einer Unfallflucht wird entweder mit einer Geldstrafe bis zu drei Jahren u. U. oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem ist seinen Führerschein gefährdet.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist derjenige, der sich nach § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sache bedeutender Schaden entstanden ist. In diesen Fällen droht also die schärfste und meist gefürchtete Sanktion im Verkehrsstrafrecht „die Entziehung der Fahrerlaubnis“. Des Weiteren kann der Strafrichter bereits im laufenden Ermittlungsverfahren den Führerschein des Beschuldigten vorläufig nach § 111a StPO sicherstellen.

Unfallflucht hat nicht nur schwere strafrechtliche Folgen für den Betroffenen, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen. Bei einer Unfallflucht wird der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer die Schadensersatzansprüche des Geschädigten in der Regel regulieren und im Falle einer Verurteilung den Beschuldigten auf Zahlung des Schadensersatzes in Regress nehmen.

Empfehlung eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht und Verkehrsrechts bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat

Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorwirft, machen Sie sofort von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis und wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.

Beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat brauchen Sie stets einen spezialisierten Anwalt!

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht bin ich auf folgende Rechtsgebiete besonders spezialisiert:

-    Verkehrsstrafrecht
-    Bußgeldverfahren
-    Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, MPU
-    Verkehrsunfallrecht

Vereinbaren Sie mit mir einen Beratungstermin. Ich helfe Ihnen gerne. Im Rahmen des Beratungsgesprächs können Sie mir alle Ihre Fragen stellen und ich werde Ihnen eine sachgerechte und wirtschaftlich vernünftige Lösung Ihres Rechtsproblems aufzeigen.

Mit einer gezielten und gründlichen Beratung durch einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht vermeiden Sie auf jeden Fall rechtzeitig ärgerliche Entscheidungen, die sich später nicht mehr wieder gut machen lassen. Deshalb vertrauen Sie Ihrem Anliegen nur einem Experten für Strafrecht und Verkehrsrecht.

Kosten des Erstberatungsgesprächs durch einen Verkehrsanwalt

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190,00 € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer, § 34 RVG.

Ein Beratungsgespräch bei mir kostet in der Regel zwischen 150,00 € und 200,00 € brutto. Falls Sie über einen Verkehrsrechtschutzversicherungsvertrag verfügen, wird Ihr Rechtschutzversicherer die Kosten des Erstberatungsgesprächs für Sie übernehmen. Holen Sie sich vor dem Beratungsgespräch die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein oder bringen Sie zum Termin eine Kopie Ihrer Versicherungspolice oder Ihrer Versicherungskarte mit.

 

Nutzen Sie meine kurze kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles unter der Rufnummer 040/410 66 00.