Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

13.04.2019

Autofahren unter der Wirkung von Cannabis mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum fährt nicht zwingend zur Entziehung Ihres Führerscheins, so das Bundesverwaltungsgericht, damit ändert es seine Entscheidung.



Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht zwangsläufig, dass die Führerscheinstelle den Fahrzeugführer per se als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges deklariert und von ihm letzten Endes die Absolvierung einer MPU mit entsprechenden Abstinenznachweisen verlangen kann.  Eine Führerscheinstelle handelt ermessenfehlerhaft, wenn sie vorher nicht ein medizinisches Gutachten einholt. Demnach führt erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019, Az. 3 C 13.17

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az. 3 C 13.17

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az. 3 C 14.17

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az. 3 C 7.18

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts  vom 11. April 2019, Az. 3 C 2.18

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts  vom 11. April 2019, Az. 3 C 8.18

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az. 3 C 9.18

 

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Konsum von Cannabis von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahrt annehmen?

 

Laut der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

 

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13) und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte war es ein Beleg dafür, wenn der Kraftfahrzeugführer eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum unternahm, fehlte bei ihm eine Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren. Allein deshalb sollte dem Kraftfahrzeugführer wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung fehlen. Demnach war die Einholung eines Fahreignungsgutachtens nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzogen die Fahrerlaubnisbehörden den Betroffenen also ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis, auch in diesem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht ist nunmehr die Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nach § 24a Abs. 2 StVG unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat.

 

Das bedeutet, allein ein erstmaliger Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt indes in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nunmehr klar, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt, wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird.

 

Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

 

Achtung! Es hat sich nach wie vor nicht geändert:

Unter den Gerichten besteht immer noch die Einigkeit dahingehend, dass Bereits der erstmalige Konsum so genannter harter Drogen oder Cannabiskonsum in Verbindung mit anderen Drogen, z. B. Alkohl, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf.

 

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2019

 

https://www.bverwg.de/pm/2019/29

 

Was tun, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Ihnen Fahren unter Drogen oder Alkoholkonsum vorwirft oder die Fahrerlaubnisbehörde Ihren Führerschein einzieht?

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis abzugeben. Am besten teilen Sie den Polizeibeamten mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Er möge sich dann mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen. Auch wenn Sie einen Bescheid über die Entziehung Ihrer Fahrerlaubis wegen Drogen oder Alkohol von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Ihr Verkehrsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anhand der Akte die Beweislage prüfen. Danach kann dieser sich für Sie äußern und versuchen Ihren Führerschein zu behalten und wenn dies rechtlich nicht möglich ist, Ihnen wertvolle Tipps geben, wie Sie am besten Ihren Führerschein wieder erlangen können und vor allem die Anordnung einer MPU vermeiden können.

 

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Pflichtverteidigerin

Fachanwältin für Verkehrsrecht & Fachanwältin für Strafrecht