Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

13.11.2022

Welche Strafe bekomme ich bei der Nötigung im Straßenverkehr? Verliere ich meinen Führerschein und muss einen neuen Führerschein machen? Wie lange muss ich meinen Führerschein abgeben? Brauche ich einen Anwalt?



Nötigung im Straßenverkehr ist strafbar und dadurch gefährdet man zudem seinen Führerschein

 

Nötigung im Straßenverkehr kommt häufiger vor als man glaubt. Beim Autofahren besteht die Möglichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer aus welchen Gründen auch immer nicht aufpasst, z. B. zu langsam auf der linken Spur auf der Autobahn fährt oder plötzlich abrupt abbremst und dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer, der sehr eilig hat, behindert. Manche Autofahrer stehen beruflich und privat häufig unter hohem Druck und müssen immer mehr leisten und schneller ihre Angelegenheiten regeln. Dies führt zur Zeitnot und mehr Stress im Straßenverkehr. Deshalb regen sich einige Autofahrer über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die etwas langsamer auf den Straßen agieren, so sehr, dass sie plötzlich die Kontrolle über sich verlieren und den anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Fahrzeug bedrängen. Zum Glück kommt es nicht so häufig zu einer Gefährdung einer Person oder einer Sache mit hohem Wert oder zu einem Verkehrsunfall, sondern läuft alles noch glimpflich. Aber man muss lernen, sich in kritischen Situationen im Straßenverkehr zu beherrschen, da ein nötigendes Verhalten im Straßenverkehr nach § 240 StGB strafbar ist und zudem besteht die Möglichkeit, dass das Gericht gegen den Beschuldigten ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten anordnet. Das bedeutet, dass das Drängeln, Schneiden und ohne einen ersichtlichen Grund abbremsen kann teuer werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Nötigung im Straßenverkehr kein Kavalierdelikt ist. Der eine oder andere Temperamentsausbruch hinter dem Steuer kann nicht nur mit einem Bußgeld geahndet werden, sondern die Gefahr besteht, dass die Staatsanwaltschaft gegen Sie ein Strafverfahren wegen der Nötigung im Straßenverkehr einleitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft Ihr gezeigtes Verhalten im Straßenverkehr als eine nötigende Handlung im Sinne des § 240 StGB wertet.

 

Der Tatbestand der Nötigung ist im § 240 StGB geregelt. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen

Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird nach § 240 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Nach überwiegender Auffassung ist bei § 240 das geschützte Rechtsgut die allgemeine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung. Da die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung vielfältigen gesellschaftlichen Zwängen unterliegt, die nicht als Unrecht gelten oder strafwürdig sind, hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die Verwendung bestimmter Mittel beschränkt. Strafbar ist der Angriff auf die Willensbetätigungs- bzw. Entschließungsfreiheit, sofern dem betroffenen Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mit Gewalt ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufgezwungen wird. Die Tat muss also rechtswidrig sein, um es als eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne einzustufen. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das nötigende Verhalten ist als ist dann als verwerflich anzusehen, wenn jeder vernünftig denkende Mensch es missbilligen und als sozial unerträglich empfinden würde. Voraussetzung ist aber immer, dass das nötigende Handeln von einer gewissen Dauer und Intensität ist. Wer also nur aus Ungeduld kurz zu dicht auffährt oder einmal die Lichthupe betätigt, begeht damit nicht schon zwangsläufig eine Nötigung nach § 240 StGB.

 

Nach § 240 Abs. 3 StGB ist der Versuch einer Nötigung strafbar.

 

Abgrenzung zu anderen Gesetzesverstößen

Es ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes unfreundliche Verhalten und jede gegen einen anderen Fahrzeugführer gerichtete Verfehlung im Straßenverkehr gleich als Nötigung zu qualifizieren ist. Es ist die Aufgabe des Gerichts durch Beweiswürdigung festzustellen, ob tatsächlich eine strafbare Nötigung i. S. d. § 240 StGB vorliegt.

 

Häufig kommt es im Straßenverkehr, dass ein Autofahrer dem anderen mit seinem Gestik und verbal angreift. Deshalb ist stets zu prüfen, ob statt die Nötigung nach § 240 StGB doch nicht der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB vorliegt. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Dieses Vergehens kann sich zum Beispiel schuldig machen, wer dem anderen die Stinkefinger zeigt, mit seinem Zeigefinger an die Stirn tippt, oder anderer Gesten der Missachtung sich bedient. Dasselbe gilt für leicht erregbare Autofahrer, die sich im Eifer des Gefechtes etwa dazu hinreißen lassen, einen anderen Verkehrsteilnehmer mit Tiernamen oder anderen schlimmen Wörtern zu bedenken, um ihre Missachtung dem anderen Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck zu bringen.

 

Darüber hinaus fallen die gegenseitigen Behinderungen, Bedrängen und weitere Verkehrsordnungswidrigkeitenverstöße im Straßenverkehr nicht unbedingt unter den Begriff der Nötigung. Ein guter Rechtsanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht sorgt dafür, dass das Gericht Ihr Verkehrsverstoß nicht als eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 StGB wertet, sondern lediglich als ein Ordnungswidrigkeitsverstoß nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO).  

 

Achtung!

 

Bei dem Vorwurf einer Nötigung kann es schnell passieren, dass das Gericht den Beschuldigten plötzlich statt wegen einer Nötigung nach § 240 StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB verurteilt. Dies hat für den Beschuldigten gravierenden Folgen als bei einer Verurteilung nur wegen einer Nötigung im Straßenverkehr. Wer etwa den Straßenverkehr gefährdet, der kann nach § 315 c StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden, wenn er vorsätzlich handelt und Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei bloßer Fahrlässigkeit liegt das Strafmaß bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ein guter Anwalt für Strafrecht wird versuchen, Ihren Fall bestmöglich für Sie zu lösen, damit das Gericht Ihren Führerschein nicht einzieht und sie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 verurteilt.

 

Was droht mir bei einer Verurteilung wegen Nötigung?

 

Geldstrafe oder unter Umständen sogar Freiheitsstrafe

 

Wer vor Gericht der Nötigung für schuldig befunden wird, der muss laut Gesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, die jedoch nur äußerst selten ausgesprochen wird.

Normalerweise, insbesondere bei Tätern, die vorher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird es bei einer Geldstrafe bleiben, welche meist zwischen 20 und 60 Tagessätzen liegt, die sich in der Höhe nach der Einkommenssituation des Täters bemessen.

 

Fahrverbot oder unter Umständen sogar Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Es kann zu einem Fahrverbot in der Regel für eine Dauer von ein bis sechs Monaten, oder bei Wiederholungstäter sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Darüber hinaus kann es je nachdem, ob das Gericht gegen den Beschuldigten ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, kann es zu 2 Punkten oder 3 Punkten kommen.

 

Fazit

 

Ein Fehlverhalten im Straßenverkehr kann es dazu führen, dass das Gericht Sie wegen Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem kann es sein, dass das Gericht sie als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges nach § 69 StGB einstuft und damit die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis anordnet und dazu eine Sperre zur Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis anordnet. Oder ein Fahrverbot für die Dauer von einem bis 6 Monaten anordnet. Wenn Ihnen Ihren Führerschein aus beruflichen und privaten Gründen wichtig ist, dann machen Sie gegenüber der Polizei unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ihr Schweigen ist Ihr mächtigstes Recht in einem Strafverfahren gegen Sie.  

 

Empfehlung eines guten Strafverteidigers und eines Fachanwalts für Strafrecht

 

Steht nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr plötzlich die Polizei vor Ihrer Haustür oder Sie haben eine polizeiliche Vorladung per Post erhalten, brauchen Sie sich nicht zur Sache ohne Akteneinsicht zu äußern. Bleiben Sie ruhig und Konsultieren Sie so bald wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, damit er umgehend für Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellt und versucht, die Sache gegen Sie professionell außergerichtlich zur Einstellung zu bringen. Denn Ihre Aussage bei der Polizei wird später gegen Sie verwendet. Eine spätere Korrektur Ihrer Angaben ist häufig sehr schwierig. Zudem besteht allzu oft die Gefahr, dass die Polizisten Ihre Angaben falsch verstehen und dementsprechend falsch aufnehmen. In der Hauptverhandlung vor dem Gericht ist es schwierig die Vernehmungssituation zu rekonstruieren. Die Polizisten werden vor dem Gericht mit Sicherheit sagen, dass sie Sie richtig verstanden haben und deshalb die Aussage so aufgenommen haben. Ein Polizeibeamte würde nie vor dem Gericht bestätigen, dass er die Aussage eines Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer falsch aufgenommen. Denn es geht um seinen Job und seine Glaubwürdigkeit als Polizisten vor dem Gericht. Wie bereits Sie darauf hingewiesen, sind die Folgen einer Verurteilung wegen Nötigung schwerwiegend. Deshalb dürfen Sie von Anfang an dabei keinen Fehler machen. Ihr Strafverteidiger wird kompetent und durchsetzungsstark für Ihre Rechte kämpfen und mit allem versuchen, dass es nicht zu einer Verurteilung und vor allem führerscheinrechtliche Konsequenzen für Sie kommt.

 

Machen Sie also von Anfang an als Beschuldigter einer Straftat gegenüber der Polizei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Spezialisten für Strafrecht und Verkehrsrecht, am besten an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Im Rahmen eines Erstberatungsgespräch wird Ihr Fachanwalt Sie umfassend beraten, Ihnen wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

 

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich bundesweit diverse Strafverfahren gegen meinen Mandanten zur Einstellung gebracht und die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und ihres Fahrzeuges oder die Anordnung eines Fahrverbotes gegen sie verhindert. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner fast 15-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und Verkehrsrechts, Jugendstrafrechts, Wirtschaftsstrafrechts und Opferrechts sowie Verkehrsstrafrechts.

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren