Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

18.10.2020

Was sind Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit vor Polizei, Bußgeldstelle, Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss und Gericht? Müssen Sie bei der Polizei zur Vernehmung erscheinen und aussagen?



Muss ich als Zeuge einer Vorladung durch die Polizei nachkommen?

Was sind Ihre Rechte als Zeuge vor Polizei, Bußgeldstelle, Finanzbehörde, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss und dem Gericht?

 

Zeugenvorladung durch die Polizei?

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Ladung zur Zeugenvernehmung durch die Polizei?

Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten? Und wissen nicht, wie Sie sich zu verhalten haben!

 

Als allererstes müssen Sie unbedingt klären, ob die Polizei Sie als Zeuge oder als Beschuldigte einer Straftat angeschrieben bzw. geladen hat. Denn seit Ende 2017 ist man als Zeuge in der Regel dazu verpflichtet, auf Ladung der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wie z. B. die Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Vernehmung und Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Dies ist in § 163 Abs. 3 StPO geregelt.

 

Achtung!

 

Die Ladung zur Zeugenvernehmung kann aber auch jederzeit durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft veranlasste oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete zeugenschaftliche Vernehmung handelt. Dies ist aber leider nicht einfach zu erkennen; die Vorladungen sind oft bewusst in kompliziertem Amtsdeutsch gehalten, wodurch vorschnell der Eindruck entsteht, dass man zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens die Verhängung einer Geldsumme oder gar die Verhaftung droht.

 

Seit der Gesetzesänderung ist also jeder Kontakt mit der Polizei nicht nur für den Beschuldigten einer Straftat, sondern auch für den Zeugen einer Straftat mit Gefahren verbunden. Denn am Anfang von polizeilichen Ermittlungen ist nämlich häufig noch nicht geklärt, ob ein Zeuge nicht doch irgendwie in eine Straftat verwickelt ist und ihm daher die Rechte eines Beschuldigten zustehen. Man kann als Strafverteidiger nicht genug darauf hinweisen, dass das mächtigste Recht eines Beschuldigten im Strafverfahren gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft, allen möglichen Verfolgungsbehörden und sogar dem Gericht sein uneingeschränktes Recht auf Schweigen ist.

 

Das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigens ist die Ausprägung des sog. Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“. Demnach ist niemand verpflichtet, sich selbst anzuklagen bzw. in irgendeiner Form zu belasten. Deshalb ist die Klärung der Frage, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigte einer Straftat in einem Strafverfahren in Betracht kommen, durch einen Fachanwalt für Strafrecht seit der Neuregelung enorm wichtig. Sobald Sie eine Ladung der Polizei erhalten, hat Ihr Strafverteidiger zu klären, ob Sie als Beschuldigte einer Straftat von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei Gebrauch machen müssen oder als Zeuge eventuelle zu einer Aussage bei der Polizei verpflichtet sind. Im Hinblick auf die neue Regelung gibt also diverse Grenzfälle, die nur einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bekannt sind.

 

Mit der neuen Regelung ist in der Regel eine Freiwilligkeit einer Zeugenaussage gegenüber der Polizei Schluss aus vorbei. Die neue Regelung führt zu dem bei dem unverdächtigten Zeugen, der eigentlich mit seiner Aussage nur zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen möchte, zu einem ungewollten Stress- und Drucksituation. Denn ein Zeuge, der auf Ladung der Polizei zu einer Vernehmung erscheint, ist meistens durch die ganzen Belehrungen überfordert, vor allem können viele Zeugen nicht erkennen, ob Sie im Zusammenhang mit einer Straftat doch als Beschuldigte in Betracht kommen. Dies führt dazu, dass ein Zeuge sich ungewollt einer Straftat bei der Polizei bezichtigt oder sich derart belastet, dass ein Strafrechtsanwalt ihm nicht mehr später helfen kann. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass mein einen nahmen Angehörigen einer Straftat berichtet oder belastet.

 

Welche Rechte hat ein Zeuge?

 

Wie oben ausgeführt, darf die Polizei von Ihnen nur dann eine Aussage verlangen, wenn sie „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ nach § 163 Abs. 3 StPO handelt. Wenn ein Polizeibeamte Sie als Zeuge einer Straftat befragen möchte, müssen Sie sich bei dem Beamten mit dem Hinweis erkundigen, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft der Polizei wirklich einen Auftrag zur zeugenschaftlichen Vernehmung erteilt hat. Bei einem ganz frischen Vorfall, etwa einem Verkehrsunfall oder einer Verkehrsstraftat, ist so ein Auftrag der Staatsanwaltschaft ja auch eher unwahrscheinlich.

 

Welche Pflichten haben Sie als Zeuge vor dem Gericht?

 

Als Zeuge haben Sie grds. vor dem Gericht die Erscheinungs- und Aussagepflicht!

 

Die Zeugenpflichten und die Ladung eines Zeugen sind in § 48 StPO geregelt.

 

Nach § 48 Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. Eine Zeugenaussage vor dem Gericht ist ein Beweismittel, dass der Wahrheitsfindung dient. Deshalb hat das Gericht den Zeugen vor seiner Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen.

 

 

§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

 

Nach § 52 StPO ist der Zeuge berechtigt, als naher Angehöriger des Beschuldigten die Aussage verweigern.

 

Nahe Angehörige sind folgende Personen:

 

             - Verlobte

             - Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht

             - der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

             - Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, auch Adoptivkinder, Enkelkinder) oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Stiefgeschwister, Onkel, Tankte, Neffe und Nichte)

             - Verschwägerte in gerader Linie (Schwiegergroßeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegerenkel, Stiefkinder) oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (Schwager und Schwägerin- nicht jedoch sog. Schwippschwäger / innen).

 

Wann ist der Zeuge berechtigt, eine Aussage zu verweigern?

 

Der Zeuge hat nach § 55 StPO sogar vor dem Gericht das Recht die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

 

Entschädigungsanspruch

 

Zeugen können nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Erstattungen für Verdienstausfall und entstandene Auslagen wie z. B. Fahrkosten beantragen.

 

Achtung!

 

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Zeugenvernehmung gestellt werden.

 

Ihr wichtiges Recht als Zeuge ist der Zeugenbeistand!

 

Der Zeugenbeistand ist in § 68b StPO geregelt. Nach § 68b Abs. 1 S. 1 StPO können Sie sich in jedem Stadium eines Strafverfahrens eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

 

Resümee

 

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldstelle, Finanazbehörde, Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Seite steht. Nach § 68 b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand.

 

Gefahren einer falschen Aussage!!!

 

Es ist allgemein bekannt, dass eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht nach § 154 strafbar ist. Strafbar sind aber auch der fahrlässige Falscheid, die fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 163 StGB, falsche Verdächtigung nach § 164 StGB und Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB.

 

Empfehlung eines guten Strafverteidigers und eines Fachanwalts für Strafrecht

 

Es kann nicht pauschal gesagt werden, ob es sinnvoller ist, sich in einer Vernehmung zu äußern oder zu schweigen, da dies stark vom konkreten Einzelfall abhängig ist. Das gilt sowohl für den Beschuldigten, als auch für den Zeugen dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob Sie als Zeuge einer Straftat einen Zeugenbeistand benötigen.

 

Wenn Sie über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag verfügen, wird Ihr Rechtschutzversicherung die Kosten für das Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt und die Kosten eines Rechtsbeistandes bei der Vernehnung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht übernehmen. Bevor Sie einen Termin mit einem Strafverteidiger vereinbaren, fragen Sie Ihre Rechtschutzversicherung nach einer Kostendeckung.

 

Ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen, kann eine allgemeine Empfehlung lediglich dahingehend erfolgen, dass es oft sinnvoll ist, im Zweifel zumindest gegenüber den Ermittlungsbehörden von einem bestehenden Schweigerecht Gebrauch zu machen. Am besten vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt für Strafrecht und schildern Sie Ihren Fall. Ihr Strafverteidiger wird Sie konkret anhand Ihrer Angaben darüber informieren, ob Sie als Zeuge verpflichtet sind, bei der Polizei zur Vernehmung einer Aussage zu erscheinen.

 

 Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

 

 Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren