Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

19.01.2020

Woran erkenne ich eine gute Strafverteidigung? Wann beginnt und wann endet die Tätigkeit eines engagierten Strafverteidigers? Verteidigung der Rechte der Mandanten auch in der Vollstreckung?



Wann beginnt und wann endet meine Tätigkeit als eine engagierte und kompetente Strafverteidigerin in einem Strafverfahren?

 

Beginn der Tätigkeit eines engagierten und kompetenten Strafverteidigers in strafrechtlichen Angelegenheiten

 

Wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwirft, sich strafbar gemacht zu haben, beginnt meine Tätigkeit als Strafverteidigerin in der Regel. Als hochspezialisierte Strafverteidigerin kämpfe ich entschieden für Ihre Rechte bereits im Ermittlungsverfahren. Ich versuche die Staatsanwaltschaft, notfalls das Gericht, zu überzeugen, das Ermittlungsverfahren gegen Sie ohne einen Verhandlungstermin einzustellen. Wenn dies nicht möglich ist, verteidige ich Ihre Rechte kompetent in der Hauptverhandlung. Ich werde, wenn es erforderlich nach der Akteneinsicht, für Sie eine Einlassung abgeben, erforderliche Stellungnahmen bzw. Erklärungen vor und nach der Beweisaufnahme abgeben, einen Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellen. Ich werde mit allen Mitteln der Strafprozessordnung und der rechtlichen Möglichkeiten des Strafgesetzbuches um einen Freispruch für Sie kämpfen. Wenn ein Freispruch nicht möglich ist, werde ich versuchen, die Einstellung des Verfahrens gegen Sie in der Hauptverhandlung oder eine mildere Strafe gegen Sie zu erzielen.

 

Ende der Tätigkeit eines engagierten und kompetenten Strafverteidigers in strafrechtlichen Angelegenheiten

 

Für mich als Strafverteidigerin endet eine effektive und engagierte Strafverteidigung nicht mit der Verteidigung des Mandanten in der ersten Instanz, sondern geht weiter darüber hinaus. Ich erhebe gegen das erstinstanzliche Urteil fristgemäß Rechtsmittel. Ich überprüfe, ob es Sinn macht, gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Meine Tätigkeit als eine gute Strafverteidigerin endet also auch nicht nach der Rechtskraft des Urteils, u. U. überprüfe ich für Sie die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Zudem verteidige ich meine Mandanten im Rahmen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen z. B. wegen der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, der Zurückstellung der Freiheitsstrafe zur Durchführung einer Drogentherapie, des Haftaufschubs oder der Stellung von Gnadenantrag, der Durchsetzung von ersten Vollzugslockerungen, der Freigangszulassung, des Hafturlaubs, des Widerrufs eines laufenden Bewährung.

 

Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt sowie Sicherungsverwahrung

 

Ich verteidige die Rechte meines Mandanten nicht nur im Rahmen der Vollstreckung von Strafen, sondern auch im Rahmen der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB i. V.m. § 463 StPO oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB.

 

Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gehört zu meinen Aufgaben als Strafverteidigerin insbesondere alle ärztlichen und therapeutischen Gesichtspunkte zu überprüfen und aktiv darauf hinzuwirken, damit die zuständige Strafvollstreckungskammer bei den mindestens jährlich stattfindenden Anhörungen des Unterbrachten sorgfältig alle Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überprüft. In diesem Zusammenhang achte ich als Fachanwältin auf jeden Fall darauf, ob die zuständige Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nach der Anhörung der Unterbrachten, die Frage, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach wie vor gegeben sind, auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend berücksichtigt hat. Ich werde zu dem Ergebnis des psychiatrischen Prognose-Gutachtens und zu den vom Strafvollstreckungskammer gestellten Beweisfragen Stellung nehmen und die mündliche Anhörung des Sachverständigen veranlassen. In den geeigneten Fällen versuche ich bei der Strafvollstreckungskammer Ihre Begutachtung durch einen anderen unabhängigen Sachverständigen zu veranlassen, als den in dem psychatrischen Anstalt für sie zuständigen Sachverständigen. 

 

 

Die Forensische Psychiatrie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mit der Begutachtung, der Behandlung und mit der Unterbringung von psychisch kranken Straftätern befasst. Ein vom Gericht bestellter psychiatrischer Sachverständiger muss auf jeden Fall Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, also forensische Psychiatrie sein und auch als solcher tätig sein. Ein Assistentsarzt kann in aller Regel die unabdingbare besondere Sachkunde und forensische Erfahrung nicht nachweisen. Der psychiatrische Sachverständiger muss zudem über lange Berufserfahrung verfügen. Er muss mindestens zehn Jahre Berufserfahrung haben, um überhaupt vom Gericht bestellt zu werden.

 

Ich verteidige Sie auch in den Fällen der Anordnung der Sicherungsverwahrung, auch nächträgliche Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die zum Schutz der Allgemeinheit unbefristet angeordnet werden kann. Nachträgliche Sicherungsverwahrung ist eine umstrittene Möglichkeit in Deutschland. Straftäter, die ihre Strafe eigentlich verbüßt haben, durch nachträgliche Entscheidung des Gerichts weiter in Haft zu halten. Wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits im Urteil vorbehalten, liegt keine nachträglicher Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung (im Volksmunde Sicherheitsverwahrung) ist im allgemeinen Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

 

§ 64 StGB regelt als Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Er bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch entsprechende Höchstfristberechnungen verschieben bzw. verlängern kann. Ich überprüfe unter der Berücksichtig des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Wegfall und die Dauer der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

 

Fazit

 

In der Fachanwaltskanzlei Ahmadi werden Sie in jedem Verfahrensstadium des Strafverfahrens engagiert, kompetent und umfassend durch die Rechtsanwältin Ahmadi persönlich geholfen. Als engagierte Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht  kümmere ich mich um Ihre Rechtsangelegenheit und schütze Ihre Rechte vor staatlicher Willkür und den organisatorischen Machtapparaten.

 

Aufgrund meiner fast 12-jährigen Berufserfahrung und Leidenschaft für das Strafrecht  beherrsche ich als Fachanwältin für Strafrecht  die Kunst der Strafverteidigung ausgezeichnet und kämpfe sehr gerne durchsetzungsstark für alle Ihre strafrechtlichen Angelegenheiten.

 

Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts für Strafrecht 

 

Sobald Ihnen die Polizei eine Straftat vorwirft, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Strafrecht . Ich werde Sie als Fachanwältin für Strafrecht  umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle. Nach dem Erhalt der Akte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten.

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren