Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

23.09.2018

Wann mache ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten strafbar? Verliere ich meinen Führerschein? Ab wann muss ich zur MPU?




Wann mache ich mich strafbar wegen Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten strafbar?

Wenn die Polizei gegen Sie wegen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ermittelt, dann haben Sie ein großes Problem. Schon bei der Verkehrskontrolle stellen sich viele Fragen und vor allem möchten Sie unbedingt wissen, was auf Sie zukommt und wie Sie sich zu verhalten haben.

Fragen bei einer Polizeikontrolle wegen einer Alkoholfahrt oder Drogenfahrt

-    Die Polizei hat mein Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wollte bei mir einen Alkoholtest und einen Drogentest durchführen? Muss ich der Polizei diese motorischen Übungen, wie z. B. Bewegung- und Konzentrationstest, vorführen und an Ort und Stelle einen Urintest abgeben?

-    Die Polizeibeamten haben mich in Gewahrsam genommen bzw. vorläufig festgenommen. Sie hat zudem meinen Führerschein und mein Fahrzeug sichergestellt und die Blutentnahme angeordnet. Mit der Polizei ist zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Polizei hat gegen mich Gewalt ausgeübt.

-    Sie haben infolge des Alkoholkonsums oder Drogenkonsums einen Verkehrsunfall mit Sachschaden oder/und Personenschaden verursacht?


Achtung: Sowohl vorsätzliche als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist nach § 316 StGB Strafbar!

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Unter Umständen kann es auch zu einem Bußgeldverfahren kommen.

Ist Blutentnahme auf Anweisung eines Polizisten möglich oder gilt noch der Richtervorbehalt?

Die Blutentnahme stand ursprünglich gem. § 81 a StPO unter Richtervorbehalt. Der richterliche Vorbehalt für die Entnahme von Blutproben wurde jedoch seit dem 23.08.2018 abgeschafft. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Abs. 2 S. 1 StPO keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des StGB begangen worden ist.

Viele kennen diese neue Regelung nicht und glauben, dass die Polizei ihre Aufgabenkompetenz überschreitet. Man ist durch die Alkoholisierung in solch einer Situation meist enthemmt, aufgebracht und wütend. Deshalb reagiert der Betroffene in den Augen der Polizisten meist falsch, sodass die Situation schnell eskaliert. Am Ende haben Sie nicht nur eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu befürchten, sondern in den meisten Fällen leitet die Polizei gegen Sie ein Ermittlungsverfahren auch wegen Beleidigung nach § 185 StGB, vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB, fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Bedrohung nach § 241 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB.

Zu guter Letzt wachen Sie in der Ausnüchterungszelle auf und stellen diverse Verletzungen bei sich fest. Sie können sich lediglich daran erinnern, dass die Beamten gegen Sie Gewalt angewandt haben, Ihnen ging es sehr schlecht, Sie bekommen kaum Luft und Sie wollten sich nur wehren. Die Polizeibeamten behaupten jedoch, Sie sind handgreiflich geworden, dabei ist sogar ein Polizeibeamter verletzt worden. Deshalb mussten die Polizisten sie am Boden fixieren.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten und das leidige Problem: Aussage gegen Aussage

Bei Streitigkeiten mit den Polizisten steht immer Aussage gegen Aussage. Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht weiß ich aus Erfahrung, dass die Gerichte die Aussage eines Polizeibeamten leider für mehr glaubhaft halten, als die des Beschuldigten, insbesondere, wenn die Aussagen mehrerer Polizeibeamten in sich geschlossen und widerspruchsfrei sind. Die Einlassung des Beschuldigten wird sehr oft als bloße Schutzbehauptung abgeschmettert.
Eine dezidierte Sachverhaltsaufklärung ist in solchen Fällen fast unmöglich. Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten natürlich vor der Hauptverhandlung zwecks dienstlicher Vorbereitung alle ihre festgehaltenen Berichte durchlesen und die Möglichkeit haben ihre Aussagen mit den Kollegen u. U. abzustimmen.

Nur ein guter und erfahrener Strafverteidiger ist in der Lage, anhand der Akte und Vernehmung der Polizeibeamten in der Hauptverhandlung sowie gezielter Beweisanträge die Vorwürfe zu entkräften und für Sie ein bestmögliches Ergebnis erzielen.

Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist stets ein ernstzunehmendes Problem!

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist stets ein sehr ernstzunehmender Tatvorwurf. Da der Beschuldigte sich beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten gegen die staatliche Autorität richtete und Respektlosigkeit gegenüber dem Gesetzeshüter zeigte, werden die Polizei und Staatsanwaltschaft und sogar die Gerichte gegen den Beschuldigten auf jeden Fall kompromisslos vorgehen. Die Staatsanwaltschaft erhebt in den meisten Fällen ohne Wenn und Aber Anklage gegen den Beschuldigten.

Rechtliche Konsequenzen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Wer einem Polizeibeamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird nach § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verliere ich meinen Führerschein: Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot?

Sobald die Polizei Ihnen vorwirft, sich wegen einer Trunkenheitsfahrt oder einer Verkehrsstraftat und eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht zu haben, müssen Sie wissen, dass nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im Raum steht, sondern auch Ihr Führerschein gefährdet ist. Das bedeutet, das Gericht kann entweder die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot von einem bis zu 6 Monate anordnen. In einigen Fällen wird die Führerscheinstelle in Hamburg der LBV eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) anordnen. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind Sie zudem den Regressansprüche Ihres Kfz-Haftpflichtversicherers ausgesetzt.

Empfehlung eines guten Strafverteidigers bzw. eines Fachanwalts für Strafrecht & Verkehrsrecht

Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Ich werde sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle und nach dem Erhalt der Akte mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten. Des Weiteren ist zu klären, welche Beweisanträge zu stellen sind.

Ziel des besten Strafverteidigers

Das Hauptziel des besten Strafverteidigers ist stets nur die Wahrung der rechtlichen Interessen seines Mandanten. Ihr Strafverteidiger wird in erster Linie versuchen, das Ermittlungsverfahren gegen Sie, notfalls gegen Erfüllung einer Auflage, zur Einstellung zu bringen. Vor allem überprüft Ihr Verteidiger die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung und leitet gegen die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins die richtigen Schritte. Im Falle der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis wird Ihr Verkehrsanwalt Ihnen wertvolle Tipps zum Erhalt bzw. zügige Erlangung Ihrer Fahrerlaubnis, insbesondere im Zusammenhang mit der Anordnung der medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), geben.

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

Ich bin Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 10-jährigen Berufserfahrung als ein auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierter Anwalt.

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren