Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

09.02.2019

Wann mache ich mich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar? Welche Strafe bekomme ich beim Fahren ohne Führerschein? Wie ist die Strafbarkeit bei einem ausländischen Führerschein?



 

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich bisher unzählige Mandanten wegen Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verteidigt. Es gibt unterschiedliche Fallkonstellation, die ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht bestens kennt. Deshalb möchte ich Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass diese Mandate für einen nicht auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt nicht einfach zu führen sind. Ein guter Strafverteidiger kennt auf jeden Fall die Besonderheiten des einzelnen Falls und natürlich die Rechtsprechung dazu. Beim Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ist zu unterscheiden, dass nicht nur Sie Post von der Polizei wegen des Vorwurfs "Fahren ohne Fahrerlaubnis" erhalten, sondern auch der Fahrzeughalter ein Schreiben als Beschuldigter mit dem Vorwurf des "Zulassens des Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.

Besonderheiten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Eine Besonderheit der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist, dass man Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich aber auch fahrlässig begehen kann. Dabei spielt der Strafrahmen natürlich eine große Rolle. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Ein guter Strafverteidiger wird stets bemüht sein, von einer Vorsatztat eine Fahrlässigkeittat zu Gunsten des Beschuldigten zu machen.

Möglichkeiten einer Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

 Stellen Sie sich vor, Sie werden von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten, da Sie zu schnell oder über die rote Ampel gefahren sind. Plötzlich wirft Ihnen der Polizist vor, sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StGB strafbar gemacht zu haben. Denn der Polizist hat festgestellt, dass Sie derzeit über keine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Es kann viele Gründe haben:

 -        Gegen Sie besteht ein Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe und Sie haben versäumt Ihren Fährerschein rechtzeitig abzugeben.

 -        Ein Fahrverbot nach § 25 StVG in einem Bußgeldverfahren wurde gegen Sie erlassen und Sie haben versäumt, Ihren Führerschein rechtzeitig abzugeben,

 -        Das Gericht hatte Ihren Führerschein vorläufige nach § 111a StPO oder endgültige nach § 69 StGB eingezogen,

 -        Ihr ausländischer Führerschein ist in Deutschland nicht gültig.

Einziehung des Fahrzeuges nach § 21 Abs. 3 StVG

Eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis kann unter Umständen auch die Einziehung Ihres Fahrzeuges zur Folge haben.

Zudem kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die Beschlagnahme des tatbetreffenden Fahrzeuges anordnen. Dies geschieht in der Praxis sehr selten.

Einige Strafrichter stützen die Einziehung des Fahrzeugs einfach auf die Vorschrift des § 21 Abs. StVG. Demnach ist die Einziehung des Kraftfahrzeugs, auf das sich die Tat bezieht, nicht zwingend, sondern der Strafrichter kann die Einziehung des Tatfahrzeuges nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Wenn der Strafrichter die Einziehung des bei der Tat benutzen Fahrzeuges anordnen, muss er dies im Urteil besonders begründen und vor allem darlegen, dass er im Zusammenhang mit der Einziehungsanordnung sein Ermessen ausgeübt hat.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle, in Hamburg durch den Landesbetrieb Verkehr Hamburg (LBV)

Neben den Strafgerichten können auch die Fahrerlaubnisbehörden die Fahrerlaubnis eigenständig entziehen. Diese Möglichkeiten bestehen grundsätzlich unabhängig von dem Strafverfahren. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis in der Regel auch wegen einer Straftat entziehen kann, also auch dann wenn das zuständige Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Das gilt zumindest dann, wenn das Strafgericht zu dieser Frage nicht oder nicht abschließend Stellung nimmt. Sieht das Gericht jedoch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil es den Beschuldigten für geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr hält, so ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Wertung nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Der Verkehrsanwalt muss also darauf achten, dass die Führerscheinstelle nicht wegen der abgeurteilten Tat dem Mandanten die Fahrerlaubnis entzieht.

Achtung bei einem ausländischen Führerschein in Deutschland!

Aus der Erfahrung weiß ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zudem, dass viele Ausländer mit einem ausländischen Führerschein jahrelang im Inland fahren, ohne zu wissen, dass sie sich u. U. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StGB strafbar machen. Denn wer mit einem ausländischen Führerschein, der nicht oder z. B. wegen des Ablaufes der Sechs-Monats-Frist mehr gültig ist, im Inland fährt, fährt ohne Fahrerlaubnis. Lebt ein Ausländer jahrelang im Inland, befindet er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung, wenn er vom Fortbestand seiner ausländischen Fahrerlaubnis ausgeht. Deshalb sollte man sich in solch einem Fall unbedingt von einem auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Anwalt verteidigen lassen.

Was tun, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Ihnen Fahren ohne Fahrerlaubnis vorwirft?

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis abzugeben. Am besten teilen Sie den Polizeibeamten mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Er möge sich dann mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anhand der Akte die Beweislage prüfen. Danach kann dieser sich für Sie äußern. Oftmals führt ein frühzeitiger Kontakt mit einem Verkehrsanwalt zur Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage. Dadurch kann man also eine kostspielige Gerichtsverhandlung vermeiden.

 

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Pflichtverteidigerin

Fachanwältin für Verkehrsrecht & Fachanwältin für Strafrecht