Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

14.12.2019

Wann mache ich mich wegen Unfallflucht strafbar? Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden von rd. 1.300,00 EUR? OLG-Beschluss HH: Die Angeklagte darf ihren Führerschein trotz eines Schadens von rd. 2.000,00 EUR behalten.



Beim Vorwurf der Unfallflucht oder einer anderen Verkehrsstraftat kann Ihnen nicht einen Fachanwalt für Familienrecht, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder irgendeinen Rechtsanwalt helfen, sondern nur einen ausgewiesenen Spezialisten im Strafrecht und Verkehrsrecht!

 

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht werde ich sehr oft gefragt, ob es sich überhaupt lohnt, sich durch einen Anwalt beraten und verteidigen zu lassen. Deshalb schildern mir viele Menschen ihren Fall am Telefon und verlangen von mir eine sofortige und kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles. Leider fehlt es mir die notwendige Zei am Telefon kostenlose Beratung durchzuführen. Um eine seröse und realistische Ersteinschätzung eines strafrechtlichen Falles abgeben zu können, muss ein Anwalt sich für seinen Mandanten mindestens eine Stunde Zeit in Anspruch nehmen, idealerweise muss er den Inhalt der Akte gut kennen.

 

Dieser in Hamburg abgespielte Fall wiederspiegelt genau die Realität und die Problematik unseres Rechtssystems. Meines Erachtens braucht man daher stets einen guten Anwalt an seiner Seite, wenn man mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und wenn es um seinen Führerschein geht.

Die Tatsache, dass die Angeklagte sich in dem vorliegenden Fall durch einen spezialisierten Anwalt auf das Verkehrsrecht und Strafrecht verteidigen ließ, beweist, dass es sich im Strafverfahren stets lohnt, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung zu bestellen.

 

Laut dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27.07.2018, 2. Strafsenat, 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18, darf eine Frau ihren Führerschein behalten, obwohl sie einen Unfallschaden in Höhe von rd. 2.000,00 € verursacht und sich anschließend von Unfallort entfernt hatte, bevor sie zugunsten der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeuges und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg gegen die Frau einen Strafbefehl am 17.02.2017 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 35,00 € und die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr ab Rechtskraft des Strafbefehls erlassen. Dagegen hat die Angeklagte fristgemäß durch ihren Rechtsanwalt Einspruch erhoben.

 

Mit Urteil vom 14. Juli 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Angeklagte freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,- € verurteilt. Weiter hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bestimmt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Angeklagte mit dem Verteidigerschriftsatz fristgemäß Revision eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts mit den folgenden rechtlichen Überlegungen und Begründung in Bezug auf die Rechtsfolgenseite aufgehoben und die Sache an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:

 

Wann sind die Voraussetzungen einer Entziehung einer Fahrerlaubnis bei einer Unfallflucht nach § 69 StGB gegeben?

 

Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht dem Täter einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel als ungeeignet anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verlletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

 

Wann ist der Täter einer Unfallflucht zum Führen eines Fahrzeuges als ungeeignet im Sinne des § 69 StGB zu bezeichnen?

 

Die Wirkung der gesetzlich normierten Regelbeispiele für den vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Anlasstat und Eignungsmangel geht dahin, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte, dass also die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung hat (vgl. BGH in NStZ 2000, 26; Fischer § 69 StGB Rn. 21 f.). Angesichts des § 69 Abs. 2 StGB zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen und sind Indizien restriktiv zu würdigen (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 91).

 

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann zu berücksichtigen sein, dass der Täter vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Zweibrücken in StV 1989, 250; OLG Karlsruhe in DAR 2001, 469; zur Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen vgl. § 52 Abs. 2 BZRG, § 29 StVG), dass seit der in Rede stehenden Tat geraume Zeit vergangen und der Täter seither nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH in StV 1992, 64), dass er bereits durch die lange Dauer einer vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO nachhaltig beeindruckt worden ist (vgl. KG in VRS 1981, 109; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) oder dass sich die Tat in einer für den Täter außergewöhnlichen, beispielsweise emotional belastenden Situation ereignet hat (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 92). In eingeschränktem Maße mag im Einzelfall auch die Schwere der Tat, insbesondere das Ausmaß des Schadens in dem für das Regelbeispiel maßgeblichen Rahmen, zu würdigen sein. Ebenso zurückhaltend – da in Bezug auf die Fahreignung nur begrenzt aussagekräftig – sind Fragen des den Täter und den anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Verschuldens(-anteils) am Unfallgeschehen zu betrachten (vgl. BGH in NStZ 1991, 183; LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 73).

 

Angesichts der präventiven Zielrichtung der Maßregel, welche der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient und die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung schützen soll, ist für die Beurteilung des Eignungsmangels der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BGHSt 7, 165; LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 58). Bis zu diesem Zeitpunkt können für die Frage der (Un-)Geeignetheit bedeutsame Vorgänge und Umstände berücksichtigt werden (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 75).

 

Aufgrundlage der von der Rechtsprechung und des OLG HH aufgestellten Überlegungen zur Anwendung des § 69 StGB hätte das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Einzelnen zu prüfen gehabt, ob Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 StGB entfallen lassen.

 

Zwar ist das Landgericht Hamburg laut dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zu Recht zunächst vom Vorliegen der Eingangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für die Annahme eines Regelfalles der Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen. Aber unzutreffend hat das Landgericht Hamburg zu seiner Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten im Einzelnen ausgeführt: „Umstände, die die Indizwirkung des Regelfalls widerlegen könnten, waren nicht ersichtlich“,.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Fahrzeuges bei einer Fahrerflucht?

 

Das Landgericht Hamburg hat zutreffend laut dem OLG Hamburg verkannt, dass für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen ist und für diesen nach den getroffenen Urteilsfeststellungen hier gewichtige Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die von der Tatverwirklichung ausgehende Regelvermutung vorliegend widerlegt sein könnte.

 

Bemerkenswert in dieser Entscheidung ist, wie sich das Hanseatische Oberlandesgericht präzise und vor allem rechtlich korrekt mit den Einzelheiten des Falles, der besonderen Situation der Angeklagten, insbesondere psychische Verfassung des Angeklagten in sachlicher und rechtlicher Hinsicht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzt und wie sich das Landgericht Hamburg trotz zahlreicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der §§ 69, 69 a StGB über alle diese Umstände schlicht und einfach hinweggesetzt hat.

 

Fakt ist, dass das OLG Hamburg zu Recht bei der Anwendung der §§ 69, 69a StGB wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis folgende Umstände zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat:

 

-          Die Angeklagte war nicht vorbestraft und wurde bislang nicht wegen Verkehrsverstößen geahndet.

-          Bereits im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, also ein Jahr und sieben Monate nach der Tat war die Angeklagte verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

-          Darüber hinaus hatte die Angeklagte unmittelbar vor der Tat erfahren, dass ihr getrennt in der Türkei lebender Ehemann in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Sie war hierdurch psychisch erschüttert und gedanklich sowie praktisch mit der Organisation der Reise zu ihrem Ehemann beschäftigt.

 

Zwar lag der Schaden in Höhe von rd. 2.000,00 merklich über die von der Rechtsprechung für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Unfallflucht verlangen Wertgrenze von 1.300,00 €. Aber allein die Tatsache, dass der Schaden so hoch war, führt nicht automatisch dazu, dass ein Tatrichter sich nicht mit den Besonderheiten eines Einzelfalles im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht auseinandersetzt.

 

Fazit:

 

Der Tatrichter muss sich also im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf jeden Fall mit den Besonderheiten des Falles im Einzelnen auseinandersetzen, wenn er sich zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten und zur Anordnung einer Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entscheidet.

 

Sobald Ihnen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vorwirft, sich wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar gemacht zu haben, dann ist Ihr Führerschein auf jeden Fall gefährdet. Deshalb brauchen Sie dringend die Unterstützung eines Spezialisten für das Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht, am besten eines Fachanwalts für Strafrecht und Verkehrsrechtts, an Ihrer Seite. Machen Sie bitte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten Gebrauch und nehmen Sie umgehend einen Erstberatungstermin bei einem Verkehrsrechtsexperten wahr. Der auf das VerkehrsStrafrecht spezialisierte Anwalt wird alle Ihre Fragen beantworten und versuchen, Sie bestmöglich in einem Strafverfahren zu verteidigen, damit Sie Ihren Führerschein behalten bzw. schnell möglichst erhalten.

 

Rechtsanwaltskosten bei einer Unfallflucht, Fahrerflucht

 

Wenn Sie über einen Verkehrsrechtschutzversicherungsvertrag verfügen, wird Ihr Rechtschutzversicherer die Rechtsanwaltsgebühren für das Erstberatungsgespräch bezahlen. Ob Ihre Rechtschutzversicherung die weiteren Rechtsanwaltsgebühren für Ihre Verteidigung auch übernimmt, klären Sie bitte mit Ihrem Verkehrsrechtschutzversicherer direkt oder fragen Sie Ihren Anwalt beim Erstberatungsgespräch.

 

Quelle zum Beschluss des OLG Hamburg:

 

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE525902019&st=ent

 

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi aus Hamburg

Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

 

 

https://twitter.com/BMJV_Bund/status/1202477703989006336?s=20

https://www.wir-sind-rechtsstaat.de/WebS/WSR/DE/Home/home_node.html#popup-13004990

https://www.youtube.com/watch?v=tVQwbVkVWm0

https://www.youtube.com/watch?v=q5pxgMkhCHk

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/index.html

 

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