Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

13.12.2020

Wann mache ich mich wegen der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO strafbar? Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht? Strafbarkeit eines Selbständigen bei Inanspruchnahme von Hilfsangebote in der Pandemie wegen des Subventionsbetruges nach § 264 StGB,



Strafbarkeit eines Unternehmers in der Krise wegen der Pandemie
 
Bund und Länder verschärfen wieder die Corona-Maßnahmen, ab Mittwoch, den 16.12.2020 gilt ein harter Lockdown. Seit dem ersten Lockdown herrscht große wirtschaftliche Verunsicherung in Deutschland. Bisher hat der Staat die Gefahr von Insolvenzen durch verschiedene Hilfsmaßnahmen verhindert. Zudem hatte der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Anscheinend wird diese Regelung im Hinblick auf den harten Lockdown wieder verlängert, um eben gerade diese Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Bekanntlich gelten diese Regelungen in der Regel für einen begrenzten Zeitraum und sollen nach dem Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern. Leider sind die Auswirkungen der Covid-19 Krise bei Freiberuflern, Betrieben und Selbstständigen existenzbedrohend. Viele Selbständigen und Unternehmen Fragen sich, ob und wann sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellen müssen. Viele stellen sich die Frage, wann mache ich mich strafbar, wenn ich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht stelle.
 
Wann macht man sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar?
 
Als Insolvenzverschleppung bezeichnet man die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags. Ob und wann dieser Insolvenzantrag zu stellen ist, bestimmen die §§ 17, 19 InsO. Demzufolge ist die Insolvenzverschleppung auch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in § 15a InsO geregelt.
 
Für wen gilt eine Insolvenzantragspflicht? Gibt es eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht?
 
Ja, strafbar macht sich, wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Laut § 15a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer juristischen Person bzw. einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Demnach muss z. B. der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH bei dem zuständigen Insolvenzgericht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen.
 
Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften:
 
·         Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
 
·         Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG
 
·         Kommanditgesellschaften (KG)
 
·         Offene Handelsgesellschaften (oHG)
 
·         Aktiengesellschaften (AG)
 
·         Ausländische Gesellschaften, etwa Ltd. mit Geschäftsinteressen in Deutschland
 
·         Stiftungen und Vereine
 
 
Was bedeutet “rechtzeitig” einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen?
 
§ 15a Abs. 1 InsO verlangt einen Insolvenzantrag “ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.“

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit über komplizierte Rechnungen ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Schuldners für Außenstehende erkennbar ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Denn in solch einem Fall wird die Zahlungsunfähigkeit widerlegbar vermutet. Anzeichen dafür sind z. B. wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen, zurückgegebene Lastschriften, vor allem Pfändungen oder Vollstreckungen.
  
Nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
  
Ob das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, stellt die Rechtsprechung in der Regel mittels einer Aufstellung eines Überschuldungsstatus fest. Darunter ist ein stichtagsbezogener Status zu verstehen, in dem die Aktiva den Passiva des Schuldners zu Liquidationswerten gegenüber gestellt werden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite stille Reserven zu berücksichtigen sind. Auf der Passivseite müssen aber auch die Liquidationsverbindlichkeiten und entsprechende Rückstellungen berücksichtigt werden. Bestehen Verbindlichkeiten, für welche ein sogenannter qualifizierter Rangrücktritt erklärt wurde, dürfen diese Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus für die Betrachtung der rechnerischen Überschuldung außer Acht gelassen werden. Sobald sich die GmbH in einer finanziellen Krise befinden, sollte der Geschäftsführer umgehend Kontakt mit dem Steuerberater der GmbH aufzunehmen, um die Frage der Überschuldung zu klären.

Fazit im Hinblick auf die Strafbarkeit wegen der Inolvenzverschleppung in der Corona Krise!

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Demgegenüber liegt gemäß § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Durch das (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer/Vorstand von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote (Corona-Soforthilfe, Kurzarbeitergeld oder auf andere Weise) zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht lief ursprünglich zum 30. September 2020 aus. Die später beschlossenen Änderungen sehen jetzt vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
 
Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Im Hinblick auf die hohen Zahlen der mit Covid 19 infizierten Betroffenen und Toten sowie der Anordnung des harten Lockdowns ist nunmehr davon auszugehen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch einmal verlängert wird.
  
Besteht eine Insolvenzantragspflicht auch für Verbraucher bzw. Privatpersonen im Rahmen einer Privatinsolvenz?
 
Nein. Privatpersonen bzw. Verbraucher sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zu stellen. Sollte jedoch eine Privatperson zahlungsunfähig sein, empfehlen wir ihr, sich sobald wie möglich entweder an eine Schuldnerberatungsstelle wenden oder an einen Rechtsanwalt, der sich im Insolvenzrecht gut auskennt, wenden. Die Schuldnerberatungsstelle bzw. Ihr Rechtsanwalt wird überprüfen, ob für Sie erforderlich ist, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ehemals selbständig Tätige, müssen auf jeden Fall bestimmte Kriterien nach der Insolvenzordnung erfüllen sein, damit es zu einer Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Nach der Antragstellung prüft das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
 
Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote während der Pandemie
 
Zurzeit sind viele Unternehmer finanziell auf die bestehenden staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten dringend angewiesen. Deshalb nehmen sie diese Hilfsangebote dankend an, ohne sich der Gefahren verschiedener Strafbarkeit bewusst zu sein.

Strafbarkeit wegen des Subventionsbetruges nach § 264 StGB in der Pandamie wegen Corona-Soforthilfe
 
Neben einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO rückt vor allem auch eine Strafbarkeit wegen des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in den Vordergrund. Das Risiko, sich bei der Inanspruchnahme eines Hilfsangebotes wegen eines Subventionsbetrug strafbar zu machen, ist ziemlich hoch und unvorhersehbar, da vielen Betroffenen ein strafbares Verhalten bei der Antragstellung gar nicht bewusst sein wird. Es geht dabei vor allem um die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und den sog. Corona-Zuschüssen. Das ist bspw. der Fall, wenn tatsächlich kein Arbeitsausfall in dem angezeigten Umfang bestand. Hohe praktische Relevanz hat außerdem das Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit falsch abgerechneten Arbeitsstunden bei der Kurzarbeit, da der Arbeitgeber der Einzugsstelle für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge haftet.
 
Ein tatsächlicher Arbeitsausfall liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber durch Änderung der Aufgabenbereiche einen Arbeitsausfall vermeiden kann z. B. Aufräumen eines Lagers. Das gilt auch für die Höhe des Arbeitsausfalls, also wenn durch die Änderung des Aufgabenbereichs z. B. der Arbeitgeber zumindest einen Teil des Arbeitsausfalls vermeiden kann.
  
Auch das unsorgfältige Ausfüllen der Zeiterfassungsbögen des angezeigten Arbeitsausfalls begründet ein Strafbarkeitsrisiko. Neben der Strafbarkeit für den Antragsteller, also in der Regel der Arbeitgeber kann auch gegenüber dem Unternehmen eine Geldbuße im Rahmen eines Bußgeldverfahren nach Maßgabe des § 130 OWiG verhängt werden. Zudem wird das ausgezahlte Kurzarbeitergeld im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Arbeitgeber eingezogen. Bei den Anträgen auf die „Corona-Zuschüsse“ für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige besteht das Strafbarkeitsrisiko in wahrheitswidrigen Angaben bei Antragstellung. Also insbesondere darin, dass das Vorliegen für die Voraussetzungen des Zuschusses erklärt wird, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen.
 
Es ist zu berücksichtigen ist, dass nicht jede Umsatzeinbuße, den Anspruch auf den „Corona-Zuschuss“, begründet, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass diese Einbußen für das Unternehmen existenzbedrohend sind, also in der Regel die laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB bereits durch die Antragstellung erfüllt ist. Es ist also ohne Bedeutung, ob der staatliche Zuschuss dann auch tatsächlich gewährt oder ggf. zurückgezahlt worden ist.
  
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zurzeit rechtlich unklar ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um anspruchsberechtigt zu sein. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses sind derzeit in den Länder- und dem Bundesprogramm unterschiedlich definiert. Hierzu gibt es noch keine Rechtsprechung. Grundsätzlich soll mit den Zuschüssen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage eines Unternehmens abgewendet und dafür gesorgt werden, dass Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten trotz einer Umsatzeinbuße weiter beglichen werden können.
 
Unklar und auch unterschiedlich definiert ist dabei, welche Verbindlichkeiten mit dem Zuschuss begleichen werden dürfen. Das Problem liegt darin, dass sich private und gewerbliche Verbindlichkeiten bei Selbstständigen und Freiberuflern oft überschneiden. Die Frage ist also, darf ein Selbstständiger davon auch sein eigenes Gehalt bezahlen, welches seine private Miete finanziert oder nur das Gehalt von Angestellten.
  
Die Risiken treffen bereits denjenigen, der leichtfertig handelt, der Subventionsbetrug sieht insoweit geringe Anforderungen vor. Die Rechtsunsicherheiten aufgrund der schnellen Einführung der Soforthilfe mit teils unklaren Förderbedingungen schaffen hierbei auch für den redlichen Antragsteller ein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko.
  
Das bedeutet, die fehlerhaften Angaben müssen dem Antragstellenden gar nicht bewusst sein, um sich in die Gefahr eines strafbaren Verhaltens zu bringen. Dies stellt eine Besonderheit beim Subventionsbetrug dar.
  
Ob die Gefahr einer Strafbarkeit besteht und welche Lösungsmöglichkeiten dann sinnvoll sind, können nur aufgrund des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Sollten bei Ihnen Unsicherheiten bestehen, lohnt es sich, sobald wie möglich ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen eines Subventionsbetrugs oder einer Insolvenzverschleppung eingeleitet worden sein, empfehle ich Ihnen als Fachanwältin auf Strafrecht , die fast 13 Jahre als Strafverteidigerin bundesweit tätig ist, dringend, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bzw. Schweigerecht als Beschuldigte einer Straftat gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, anderen Behörden und dem Gericht Gebrauch zu machen. Vereinbaren Sie umgehend mit einem spezialisierten Anwalt auf das Strafrecht ein Erstberatungsgespräch. Sie können sich gerne an mich als Fachanwältin für Strafrecht wenden und einen Erstberatungstermin mit mir vereinbaren. Ich helfe Ihnen gerne.
 
 
Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.
 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren