Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

27.12.2020

Anwalt für Mordfälle, Strafrecht bundesweit, Sie haben jemanden getötet oder ermordet? Sie wissen nicht, wie Sie sich zu verhalten? Sie suchen nach einem auf Mord/Totschlag spezialisierten Strafverteidiger. Lebenslang hinter Gittern? Mord verjährt nicht!



Was ist die beste Verteidigung in einem Mordfall? Ruhe bewahren, Schweigen, den besten Anwalt für Strafrecht anrufen!

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Sie werden beschuldigt einen Mord begangen zu haben und fragen sich, was soll ich tun?

Wenn es um den Vorwurf des Mordes nach § 211 StGB oder des Totschlages nach § 212 StGB geht, auch wenn es nur der Tatvorwurf des versuchten Mordes oder des versuchten Totschlages im Raum steht, benötigen Sie dringend den besten Strafrechtsanwalt, spezialisiert auf das Kapitalverbrechen

Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Viele Menschen glauben, dass sie den Unterschied zwischen Mord nach § 211 StGB und dem Totschlag nach § 212 StGB gut kennen. Demnach wird ausgeführt, dass der Mord dann vorliegt, wenn jemand eine andere Person geplant und zielgerichtet tötet und der Totschlag liegt dementgegen dann vor, wenn jemand eine Person ungeplant, also aus der Situation heraus, tötet. Diese Vorstellung ist jedoch falsch. Denn sowohl der Totschlag als auch der Mord setzt die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen Voraus. Das bedeutet Mord und Totschlag sind sog. Vorsatzdelikte, d.h. Mörder und Totschläger kann nur derjenige sein, der bei Begehung der Tat mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.

 

Irrtum über den Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Inzwischen muss man jedoch wissen, dass der Vorsatz bei einem Tötungsdelikt mit planerischem Vorgehen nur am Rande etwas zu tun. Wer eine lange geplante Tat ausführt, handelt auf jeden Fall vorsätzlich. Aber auch ohne eine Planung, also spontan, kann man sowohl Mord als auch Totschlag begehen.

 

Wann liegt eine vorsätzlich begangene Tötung eines Menschen vor?

Vorsatz ist allgemein Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Verlangt wird somit, dass der Täter eine Entscheidung gegen das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut trifft (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 5 Rn. 28).

Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach §16 Abs.1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen; fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüssevom 678 -7-7.September 2017 −2StR 18/17, NStZ 2018, 27f.; vom 14.Juni 1983 –4StR 298/83, NStZ 1983, 452;MünchKomm-StGB/Schneider, 3.Aufl., §212 Rn.5mwN). Folglich macht sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg –bei Tötungsdelikten den Todeserfolg–herbeiführt(vgl. BGH, Urteil vom 1.März 2018 –4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1622).

 

Welche Vorsatzformen gibt es bei den Tötungsdelikten?  

Juristen unterscheiden demzufolge zwischen drei Formen des Vorsatzes.

 

Absicht (dolus directus 1. Grades)

Wer einen Menschen töten will, handelt mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades).

 

Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

Der Täter sieht den Erfolg seiner Handlung, also die Tötung eines Menschen, als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretend voraus. Dabei ist es irrelevant, ob der Erfolg an sich erwünscht ist. Demnach handelt der Täter mi direktem Tötungsvorsatz (dolus directus 2. Grades), wenn er sicher davon ausgeht, dass sein Opfer versterben wird, aber kein Interesse an dessen Tod hat.

 

Bedingter Vorsatz Eventualvorsatz (dolus eventualis)

Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (vgl. nur BGH, Urteilevom 27.Juli 2017 −3StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11.Oktober 2016 −1StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14.August 2014 −4StR 163/14, NStZ 2015, 266 jeweilsmwN). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, hat das Gericht in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.April 2016 –5StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; Senat, Urteil vom 16.September 2015 −2StR 483/14, NStZ 2016, 25). Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements BGH, Urteile vom 14.Januar 2016 –4StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 13.Januar 2015 –5StR 435/14, NStZ 2015, 216f.; vom 22.März 2012 –4StR 558/11,juris Rn.29,BGHSt 57, 183, 188; vom 27.Januar 2011 –4StR502/10, juris Rn.34, NStZ 2011, 699, 701f.; vom 18.Oktober 2007 –3StR 226/07, NStZ 2008, 93f. jeweilsmwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19.April 2016 –5StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204mwN). Nach BGH hat das Tatgericht in seiner Gesamtschau insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen (BGH, Urteile, vom 24.04. 2019, Az.: 2StR 377/18: vom 5.Juni 2014 –4StR 439/13, jurisRn.7; vom 16. Mai 2013 –3StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN).

 

(BGH, 24.04.2019, 2 StR 377/18, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=2%20StR%20377/18&nr=96115)

 

Unterschied zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

 

In diesem Zusammenhang ist es stets zwischen dem bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass der Vorsatz sowohl bei lange im Voraus geplanten Tat, als auch bei einem spontan gefassten Entschluss vorliegen kann. Mord und Totschlag können daher beide geplant, aber auch ungeplant, also einfach spontan erfolgen.

 

Worin besteht der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt einzig und allein beim Vorliegen von den Mordmerkmalen. Diese liegen nur beim Mord vor und bringen das besondere Unrecht der Tat, also die besondere Verwerflichkeit einer Tat, zum Ausdruck. Das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung zwischen dem Totschlag nach § 212 StGB und dem Mord nach § 212 StGB ist die Verwirklichung von bestimmten Mordmerkmalen, welche im Gesetz abschließend geregelt sind. Das bedeutet, dass beim Mord zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen, die einen Totschlag darstellt, ein Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB beim Täter vorliegen muss.

 

Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer mindestens einen Mordmerkmal erfüllt hat. Demnach sind Mordmerkmale:

  ·         Mordlust

 ·         Befriedigung des Geschlechtstriebs

 ·         Habgier

 ·         Sonstige niedrige Beweggründe

 ·         Heimtücke

 ·         Grausamkeit

 ·         Gemeingefährliche Mittel

 ·         Ermöglichung einer anderen Straftat

 ·         Verdeckung einer anderen Straftat

 

Achtung! Was ist der gravierende Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Während der Mord verjährt nicht, verjährt der Totschlag in 20 Jahren.

 

Rechtsfolge eines Mordes nach § 211 StGB

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet lebenslang und nicht nur 15 Jahre.

 

Rechtsfolge eines Totschlages nach § 212 StGB

 

Die Festsetzung der Strafrahmen durch das Gericht am Ende eines jeden Mordprozesses ist eigentlich der entscheidende Moment für den Täter eines Tötungsdelktes und dessen Verteidiger. Denn zum Zeitpunkt der Verkündung wird das Gericht mitteilen, ob das Gericht den Angeklagte wegen eines Mordes nach § 211 StGB oder eines Totschlages nacch § 212 StGB verurteilt. Denn ein Mörder bleibt in der Regel lebenslänglich im Gefängnis. Beim Totschlag liegt der Strafrahmen jedoch zwischen 5 und 15 Jahren. Nur in besonders schweren Fällen kann auch hier lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In minder schweren Fällen hingegen beträgt die Strafe zwischen einem Jahr und 10 Jahren.

 

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einem Mord

Es wird immer wieder in der Presse bei einer Verurteilung eines Angeklagten wegen eines Mordes zu lebenslangen Freiheitstrafe durch das Landgericht davon gesprochen, dass das Gericht die besondere Schwere der Schuld beim Täter gesondert festgestellt hat.

 

Was ist die „besondere Schwere der Schuld?

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einem Mordfall verlangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose i. S. d. § 57 StGB unangemessen erscheint. Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu wissen, dass dem Revisionsgericht eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle in Bezug auf Prüfung der besonderen Schwere der Schuld versagt ist. Das Revisionsgericht ist demzufolge daran gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen. Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bei seiner Entscheidung bedacht und gegeneinander abgewogen hat.

 

Wo ist die besondere Schwere der Schuld geregelt?

Von der „besonderen Schwere der Schuld“ wird in § 57a StGB gesprochen. Danach kann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die verurteilte Person einwilligt (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und – worauf im Folgenden näher eingegangen werden soll – nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

 

Möglichkeit einer Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Kann das Tatgericht einen Angeklagten wegen des Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilen, bei ihm die besondere Schwere der Schuld feststellen und darüber hinaus seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen? Denn eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedeutet i. d. R. lebenslang und nicht nur 15 Jahre Freiheitsstrafe. Zudem wird durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Entlassung des Verurteilten besonders erschwert bzw. unmöglich gemacht. Mit Urteil vom 28.06.2017, Az.: 2 StR 178/16 hat der BGH die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für möglich und rechtmäßig erklärt. Diese Möglichkeit hat der BGH im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle einer Freilassung des Verurteilten eine bessere Aufsicht möglich sei. Zudem eröffne die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Möglichkeit der Überweisung aus dem Strafvollzug in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Darüber hinaus haben die Straftäter, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe einen gerichtlich effektiv durchsetzbaren Anspruch auf intensive Behandlung.

Es ist zu berücksichtigen, dass solange die lebenslange Freiheitsstrafe bei einem vom Gericht festgestellten gefährlichen Täter vollstreckt wird, kommt es in der Regel nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung bei ihm. Im Fall der Aussetzung der weiteren Vollstreckung trete aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Nach dem BGH ermögliche diese eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und gegebenenfalls längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Wenn das Tatgericht im Rahmen seiner Entscheidung eine solche intensivere Überwachung des Täters für erforderlich hält, ist nach dem BGH die Anordnung einer Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ermessensfehlerfrei und aufgrund der Gefährlichkeit des Täters auch verhältnismäßig.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nach Ablauf der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Verbüßungsdauer nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zusätzlich zur lebenslangen Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67c Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 1. Halbsatz StGB). Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507). Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach der Verbüßung der Strafe noch erfordert (§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 1 und 3 StPO). Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO).

 

BGH, Urteil vom 28.06.2017, Az. : 2 StR 178/16, LG Köln, https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/16/2-178-16.php

 

Wird der Versuch eines Mordes oder eines Totschlages milder bestraft?

 

Sollte der Beschuldigte die Tötung eines Menschen versucht haben, also das Opfer die Tat überlebt haben, stellt sich die Frage, wie der Angeklagte im Falle eines versuchten Mordes oder versuchten Totschlages zu bestrafen ist. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Beim Versucht ist zunächst zu klären, ob ein fehlgeschlager Versuch oder ein Wahndelikt vorlag? Ist der Versuch des Mordes oder des Totschlages vollendet oder doch nicht. Konnte der Angeklagte vom versuchten Mord oder versuchten Totschlag strafbefreiend zurücktreten.

 

Nach § 24 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder nach § 49 Abs. 1 StGB bestraft werden als die vollendete Tat. Dies bedeutet, dass die Mindest- und Höchststrafe für die Tat gesenkt werden. Dadurch erfolgt letzten Endes auch eine mildere Strafe sowohl für die Verurteilung wegen eines Mordes nach § 211 StGB als auch wegen eines Totschlages nach § 212 StGB im Urteil.

 

 

Achtung! Man kann allein wegen des versuchten Mortes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden

 

Eine mildere Strafe bzw. eine Strafrahmenverschiebung aufgrund einer Verurteilung wegen des Mordes oder des Totschlages ist jedoch nicht zwingend. Ergibt die Gesamtschau der Tat im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Versuch der vollendeten Tat quasi gleichsteht, muss keine Milderung i. S. d. § 49 StGB erfolgen. Dabei hat das Gericht die Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände im weitesten Sinne, vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie zu würdigen. Demnach ist zu wissen, dass die Gerichte bisher unzählige Angeklagten wegen eines versuchten Mordes oder des Totschlages aufgrund der besonderen Umstände des Tates und der Persönlichkeit des Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hat und diese Entscheidungen wurden auch durch der BGH höchstrichterlich bestätigt. Ein guter Strafverteidiger wird alles in seiner Macht Stehende tun, um das Gericht zu überzeugen, dass es sich bei dem versuchten Mord bzw. der Tötung nicht um einen gewöhnlichen Versuch gehandelt hat, sondern es sich um einen außergewöhnlichen Fall eines versuchten Mordes bzw. des versuchten Totschlages handelt.

 

Rat eines guten Strafverteidigers beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes

 

Wie verhalte ich mich beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes?

Wie verhalte ich mich, wenn ich jemanden getötet habe?

Wie verhalte ich mich, wenn die Polizei mir vorwirft, einen Mord oder einen Totschlag begangen zu haben?

 

Ein guter Strafverteidiger und Ihr Schweigen im Mordprozess gegen Sie können für Sie, ob schuldig oder unschuldig, einen Freispruch heißen!

 

Achtung: Die Sache ist sehr ernst!

 

Wer einen anderen Menschen ermordet, muss mit der ganzen Härte des Gesetzes und einer lebenslangen Haftstrafe rechnen. Er kommt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung i. d. R. in Untersuchungshaft. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, also eine Haftverschonung, kommt i. d. R. bei einem Tötungsdelikt nicht in Betracht.

 

Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen oder einer Ihnen nahestehenden Person ein Tötungsdelikt vorwirft, müssen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht., der auf Kapitalverbrechen besonders spezialisiert ist, mit der Verteidigung beauftragen. Denn bei den Tatvorwürfen Mord und Totschlag geht es um Ihr Leben und Ihre persönliche Freiheit. Dies betrifft massiv Ihr gesamtes soziales Umfeld. Es ist zu berücksichtigen, dass während der Totschlag in der Regel eine Verurteilung bis zu 15 Jahren vorsieht, wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. In diesem Zusammenhang ist auf jeden Fall zu wissen, dass der Totschlag sowohl den minderschweren Fall nach § 213 StGB als auch den besonderen schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB vorsieht. Liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vor, ist die Strafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe, wird demgegenüber ein besonders schwerer Fall des Totschlages nach § 212 Abs. 2 StGB angenommen, wird der Täter wie ein Mörder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Vor diesem Hintergrund machen Sie sofort von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gegenüber den Vernehmungsbeamten Gebrauch und wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Eine Einlassung ohne Rücksprache mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt wird sie schwer belasten und würden zudem eine spätere Verteidigungschancen zunichtemachen. Ein Gericht darf niemals Ihr Schweigen zu Ihren Ungunsten werden.

Das Ziel eines guten Strafverteidigers in einem Mordprozess ist stets, von den im Paragraf 211 beschriebenen Mordmerkmalen wegzukommen, damit es zu einer Verurteilung zu einem Totschlag kommt.

Pflichtverteidigung bei Tötungsdelikten

Beim Tatvorwurf eines Tötungsdeliktes liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor. Demnach erhalten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vom Staat zur Verfügung. Ihr Verteidiger kann sein Honorar bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte Harz-4-Empfänger oder Multimillionär ist. Ob der Anwalt zusätzlich ein Honorar vom Mandanten verlangt, hängt vom Einzelfall ab. Steht ein Kapitalverbrechen im Raum, befindet sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft. Zuvor ist er dem Haftrichter ohne einen Anwalt vorgeführt worden. Viele Beschuldigten sind mit der Situation seelisch und intellektuell überfordert, so dass Sie von der Möglichkeit ihren Pflichtverteidiger selbst auszuwählen, nicht Gebrauch machen. Dies führt dazu, dass das Gericht für den Betroffenen irgendeinen Anwalt als Pflichtverteidiger aussucht. In den meisten Fällen ordnet ein Gericht einen von ihm bekannten Anwalt als Pflichtverteidiger, der eigentlich in einer guten Beziehung zum Gericht steht. Dies führt dazu, dass Ihre Verteidigung nicht bestmöglich gewährleistet ist. Denn die Gerichte entscheiden sich in der Regel bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger für einen besonders bequemen Verteidiger, der sich nicht für eine Konfliktverteidigung zugunsten des Beschuldigten entscheidet. Man sprich in solch einem Fall von sog. „Verurteilungsbegleiter“.

 

Zwar hat der Beschuldigter einer Straftat stets einen Anspruch auf die Einschaltung eines Dolmetschers auf seine Muttersprache. Aber aus Erfahrung als Strafverteidigerin, die sich auf die Verteidigung von Ausländern in Deutschland bundesweit spezialisiert hat, weiß ich, dass sich die Verteidigung ausländischer Beschuldigter je nach Tatvorwurf und Herkunft oftmals komplizierter ist als die Verteidigung Beschuldigter deutscher Staatsangehöriger. In solch einem Fall sollte der Strafverteidiger sich auch mit den aufenthaltsrechtlichen Normen gut auskennen. Eine funktionierende Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Strafverteidiger muss gut organisiert werden, vor allem stellt sich die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers als schwierig dar, besonders wird z. B. bei einem afghanischen Beschuldigten einen Dolmetscher der persischen bzw. iranischen Sprache oder umgekehrt bei einem Beschuldigten aus dem Iran einen Dolmetscher aus Afghanistan vom Gericht eingesetzt. Die falsche Auswahl eines Dolmetschers in einem Strafverfahren birgt Gefahren für das weitere Verfahren mit sich. Deshalb ist die Kommunikation zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten auf seine Muttersprache enorm wichtig für eine gute Verteidigung. Dies sollten Sie bei der Wahl Ihres Strafverteidigers auf jeden Fall berücksichtigen. Die Entscheidung des Gerichtes fällt und steht in der Regel bei der Wahl eines guten Strafverteidigers. Deshalb sollten Sie sich auf keinen Fall vorschnell auf einen sog. „Knastanwalt“ durch die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt oder eines Mitinhaftierten einlassen, der einfach Sie in der Untersuchungshaft anspricht. Solche Verteidiger, wie oben ausgeführt, pflegen entweder gute Beziehung zu den Richtern oder Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt oder ihnen mangelt es an Mandanten und deshalb in der Untersuchungshaftanstalt Akquise betreiben.

 

Was ist ein Indizienprozess?

 

Sie müssen bei einem Mord- und Totschlagprozess wissen, dass Ihre Verurteilung nicht von dem Vorhandensein von Beweismitteln abhängt, sondern eine Verurteilung zum Mord oder Totschlag auch allein aufgrund von Indizien erfolgen kann. Deshalb ist die Wahl eines guten Strafverteidigers beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes enorm wichtig. Denn Ihr auf das Kapitalverbrechen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht wird von Anfang an versuchen, das Vorliegen der Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen. Besonders in einem Indizienprozess ist es enorm wichtig, dass Ihr Strafverteidiger gegen jedes Indiz kompetent vorgeht.

 

Ein Indizienprozess ist ein Verfahren, in dem das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung allein auf Beweisanzeichen angewiesen ist, also in dem Prozess gegen Sie keine Beweismittel vorliegen. Je länger man an deutschen Gerichten verteidigt, umso deutlicher wird, dass der Indizienprozess sogar die Regel ist. Bei einem Strafprozess wird ein guter Strafverteidiger, die Aussagekraft jedes einzelnen Beweismittels angreifen und widersprüchliche Aussagen von Belastungszeugen durch konfrontative Befragung aufdecken. Zudem kennt sich ein guter Strafverteidiger im Beweisantragsrecht sehr gut aus. Denn durch gezielte Beweisanträge kann Ihr Strafverteidiger für Sie als Angeklagte günstige Beweismittel im Prozess einbringen. Durch die Stellung von geeigneten Beweisanträgen in der ersten Instanz wird Ihr Strafverteidiger bereist jetzt schon Ansatzpunkte für eine spätere Revision schaffen. Ein guter Strafverteidiger wird bereits bei der Einholung der amtlichen Ermittlungsakte die Möglichkeit der Beweisverwertungsverbote für Sie prüfen und deren Verwertung im Prozess nach den Regeln der Widerspruchslösung des BGH widersprechen.

 

Bei einer Verurteilung zum Mord in einem Indizienprozess wird das Gericht neben einer lebenslangen Haft in der Regel auch die besondere Schwere der Schuld erkennen. Eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ist damit rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Auch wenn der Angeklagte in seinem „letzten Wort“ dem Gericht beteuert, nichts getan zu haben.

 

Verteidigungsstrategien, wenn es nicht zu einem Freispruch kommt

 

Das Ziel eines guten Strafverteidigers in einem Mordprozess ist stets, von den im Paragraf 211 StGB beschriebenen Mordmerkmalen wegzukommen, damit es zu einer Verurteilung wegen des Totschlages nach § 212 StGB kommt. Das bedeutet, wenn ein Freispruch nicht möglich ist, wird Ihr Strafverteidiger versuchen, das Gericht zu überzeugen, von einer Verurteilung zum Mord abzusehen und stattdessen eine Verurteilung wegen des Totschlages zu erwirken. Zudem wird Ihr Strafverteidiger das Gericht überzeugen, dass das Gericht bei Ihrer Verurteilung ein minder schwerer Fall des Totschlages annimmt.

 

 

Des Weiteren wird ein guter Strafverteidiger versuchen, zugunsten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund zu finden. Dies ist z. B. beim Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit der Fall, die im § 21 StGB geregelt ist. Dort steht: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“

 

Für die Feststellung einer Schulunfähigkeit nach § 20 StGB und einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Auch wenn ein Sachverständiger im Laufe des Prozesses zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB vorlag, gibt es inzwischen in der Rechtsprechung einige Fälle, wo das Gericht doch nicht zugunsten des Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB ausgeht und deshalb die Strafrahmen nicht mildert. Denn in solch einem Fall geht das Gericht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht derart eingeschränkt war, die eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begründen könnte. Zu diesem Ergebnis kann das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung anhand der Rekonstruktion des Tatgeschehens, der Zeugenaussagen und der Täterpersönlichkeiten sowie der Befragung des Sachverständigen kommen. In solch einem Fall hat der Verteidiger die Möglichkeit u. U., einen Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens stellen, um das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu überzeugen. Des Weiteren wird Ihr Strafverteidiger prüfen, inwieweit eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogen und Alkoholeinfluss bei der Tatausführung vorlag. Solche Faktoren führen allerdings immer seltener zu einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schulfähigkeit. Aber aufgrund der enthemmenden Wirkung von erheblichem Alkohol- und/oder Drogenkonsum zum Tatzeitpunkt kann dieser Umstand auf den Strafrahmen doch auswirken.

 

Die Anwendung des Jugendstrafrechts in einem Mordprozess

 

Die Jugendstrafe ist im deutschen Jugendstrafrecht nach dem JGG eine speziell für Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) konzipierte Freiheitsstrafe. Das Gericht darf eine Jugendstrafe nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld bei einem Jugendlichen oder einem Heranwachsenden nach § 17 Abs. 2 JGG anwenden. Ein Gericht wird einen Heranwachsenden nur dann nach Jugendstrafrecht behandeln, wenn der Heranwachsende zum Tatzeitpunkt bei Betrachtung seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, also bei ihm eine Reifeverzögerung vorlag. Dies wird in der Regel durch die Jugendgerichtshilfe und ein Gutachter festgestellt.

 

Bekanntlich steht auf Mord im Strafrecht für Erwachsene eine lebenslange Freiheitsstrafe. Für Heranwachsende im Jugendstrafrecht beträgt die Höchststrafe nach § 105 Abs. 3 JGG zehn Jahre Gefängnis. Erkennt das Gericht eine besondere Schwere der Schuld, kann das Gericht zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren kommen.

 

Morden Frauen anders als Männer?

 

Gibt es Unterschiede bei der Verteidigung von Frauen im Vergleich zu den Männern in einem Mord- oder Totschlagprozess?

 

In der Regel nicht, aber bei Frauen besteht die Gefahr, dass das Gericht eher die Angeklagte wegen eines Mordes verurteilt, als einen Mann. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gericht das Mordmerkmal „Heimtückisch“ i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB als erfüllt erachtet. Denn eine Frau tötet meist ihren Ehemann oder Lebenspartner wenn er arg- und wehrlos ist. Dies liegt im Wesentlichen darin, da eine Frau einem Mann körperlich unterlegen ist. Wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit greift eine Frau in der Regel zu einer Waffe und benutzt sie, wenn der Ehemann schläft oder vergiftet sie das Essen des Ehemannes, so dass das Gericht in solch einem Fall das Mordmerkmal „Heimtückisch“ bejaht. Während ein Mann eine Person direkt angreift z. B. sie mit einem Messer oder mit einem gefährlichen Werkzeug tötet. In solch einem Fall ist der Tatbestand eines Totschlages nach §212 StGB erfüllt. Demzufolge wird der Schwächere stets durch das Mordmerkmal „Heimtückisch“ gesetzlich benachteiligt. In solch einem Zusammenhang wird ein guter Strafverteidiger auf jeden Fall die Voraussetzungen eines von der Rechtsprechung entwickelten Haustyrannenfall überprüfen. Als Haustyrannenmord wird die Tötung des Ehemannes durch die Ehefrau, insbesondere nach jahrelanger Streiterei, körperlichen Misshandlungen, und permanenter Drohungen und Demütigungen der Ehefrau bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um eine Tötungsform, die nach deutschem Recht den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB erfüllt, da der Täter in der Regel Situationen ausgenutzt, in denen der körperlich überlegene Ehegatte arg- und wehrlos ist. Damit erfüllt der Täter also das Mordmerkmall „Heimtückisch“ i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB.

Nach deutschem Recht ist die Tat selbst bei jahrelangen Misshandlungen nicht durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt.  Es mangelt an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs. Auch scheitert nach herrschender Meinung ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB daran, dass das Rechtsgut Leben einer Abwägung nicht zugänglich ist. Ein Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB wird häufig mit der Begründung versagt, dass die Tat im Sinne dieser Vorschrift anders abwendbar war, z. B. durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe. In solch einem Fall droht auf jeden Fall eine Verurteilung der Ehefrau wegen eines Mordes. Demnach wird sie zu einer lebenslanger Freiheitsstrafe nach § 211 StGB verurteilt. Da das Ergebnis jedoch nicht gerecht erscheint, versucht die Rechtsprechung in solch einem Fall auf der Ebene der Strafzumessung die Strafe aufgrund der oft jahrelang vorausgehenden Misshandlungen gerechter bzw. milder nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gestalten. Ein guter Strafverteidiger wird auf jeden Fall versuchen, dass das Gericht die Voraussetzungen eines Haustyrannenfall in Ihrem Fall zu bejahen, damit es für Sie nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt, sondern das Gericht Sie auf jeden Fall zu einer Freiheitsstrafe unter von 15 Jahren verurteilt.

 

Ihr Vorteil von der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi Fachanwältin für  Strafrecht in einem Mordprozess bzw. beim Vorwurf eines Tötungsdelikts verteidigt zu werden, sind:

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht, die fast 13 Jahre Berufserfahrung im Bereich Strafrecht und Haftsachen hat und viele Mandanten in Untersuchungshaft erfolgreich verteidigt hat, biete ich meinen Mandanten stets von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich habe seit Jahren Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten auch vor dem Schwurgericht sowohl auf der Seite des Angeklagten als auch des Nebenklägers. Zudem habe ich an zahlreichen Fachseminaren zum Thema Kapitalverbrechen, vor allem durch den Prof. Dr. Thomas Fischer (BGH-Richter a. D.) und dem Prof. Dr. Hartmut Schneider, Bundesanwalt BGH, teilgenommen. Deshalb weiß ich, wie man als Strafverteidiger beim Tatvorwurf eines Mordes, eines Totschlages, eines versuchten Mordes oder eines versuchten Totschlages am besten den Angeklagten zu verteidigen hat. Da ich die persische und die Dari Sprache gut beherrsche, kann ich mich sowohl mit den Angeklagten aus Afghanistan als auch aus dem Iran bestens kommunizieren. Zudem kenne ich mich auch mit den in diesem Zusammenhang bestehenden aufenthaltsrechtlichen Problemen. Des Weiteren kann ich mit den nahen Verwandten des Angeklagten aus dem Iran und aus Afghanistan auf ihre Muttersprache Persisch / Farsi und Dari kommunizieren.  Des Weiteren kenne ich die Sitten, kulturellen Hintergründe und sozialen Problemen der Menschen aus dem Iran und Afghanistan und weiß, wie die Gerichte diese Anhaltspunkte zu Lasten oder auch zu Gunsten des Angeklagten werten. Darüberhinaus achte stets darauf, dass der Dolmetscher im Prozess vollständig und vor allem richtig übersetzt. Damit sind sprachliche Missverständnisse, die den Angeklagten im Prozess belasten könnten, ausgeschlossen.

Verteidigung eines Beschuldigten wegen des Mordes oder des Totschlages

Mir wird als Strafverteidigerin des Öfteren die Frage gestellt, macht es mir und meinem Team einen Unterschied, ob der Beschuldigte einer Straftat schuldig oder unschuldig ist.

Ich kann Ihnen anwaltlich versichern, dass es für mich und mein Team keinen Unterschied macht, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Als Strafverteidigerin sehe ich es als meine Aufgabe die rechtlichen Interessen meines Mandanten unabhängig davon, ob schuldig sind oder nicht, bestens zu verteidigen. Ich bin Strafverteidigerin aus leidenschaftlicher Überzeugung. Meine politische Grundhaltung ist, Menschen ohne Ansehen ihres Geschlechtes, ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Heimat, ihrer Abstammung, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen in einem Strafverfahren bestmöglich als Strafverteidigerin zu verteidigen. Unabhängig ob Sie schuldig sind oder nicht, zeige ich Ihnen die Chancen der Verteidigung auf einen Freispruch auf.

Ich werde Sie umgehend in der Untersuchungshaft besuchen, versuchen bei dem Vorführtermin dabei zu sein, und vor allem versuchen Sie sobald wie möglich aus der Untersuchungshaft rauszuholen. Ich werde Ihre Familie wertvolle Informationen geben, wie sie Sie in der Untersuchungshaft am besten helfen können. Nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine erfolgsreiche Verteidigungsstrategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.

 

Hinweis der Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht Jacqueline Ahmadi:

 

Beim Tatvorwurf des Mordes nach § 211 StGB und des Totschlages nach § 212 StGB, auch im Falle eines versuchten Mordes oder des Totschlages, verteidige ich den Beschuldigten bundesweit.

Als Fachanwältin für Strafrecht und Opferanwältin, die fast 13 Jahre als Strafrechtsanwältin bundesweit tätig ist, habe ich mich in den letzten Jahren auf die Fälle des Ehrenmords, sog. „Mord im Namen der Ehre“, Femizid und Haustyrannen-Fall spezialisiert. Während bei einem Haustyrannen-Fall in der Regel eine Frau als Täterin in Betracht kommt, geht es bei dem Täter eines Femizids / Ehrenmordes stets um die Männer, die eine Frau getötet haben soll.  Meist wird der Begriff Ehrenmord mit der Tötung der Frauen durch Männer aus islamischen Ländern assoziert. Der Begriff "Ehrenmord" ist emotionsgeladen. Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit bei der Verurteilung wegen des Mordes die rsozialogische, kulturelle und religöse Aspekte rechtlich zu berücksichtigen sind.

 

Wenn jemand versucht seine Ehefrau, seine Tochter, seine Schwester zu töten, weil diese nicht länger nach dem traditionellen Rollenverständnis der Familie in Deutschland leben will, erfüllt der Täter das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. In solch einem Fall kann das Gericht den Täter bei einem versuchten Totschlag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilen.

 

Autorin:

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren