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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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26.08.2018

Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens bzw. Autorennen nach § 315d StGB, Einziehung des Fahrzeuges nach § 315f StGB, Beschlagnahme oder Sicherstellung des Führerscheins, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis



Illegales Autorennen: Keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat

Seitdem 13.010.2017 weiß man, dass die Teilnahme an illegalen Autorennen mit deutlich erhöhten Strafen belegt ist. Davor regelte § 29 StVO das verbotene Autorennen im Straßenverkehr. Verstöße gegen das verbotene Autorennen wurden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, die eine Geldbuße gegen den Fahrer und den Veranstalter sowie ein einmonatiges Fahrverbot für den Fahrer vorsah. Das verbotene Kraftfahrzeugrennen konnte nur dann als Straftat verfolgt werden, wenn Menschen z. B. wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB zu Schaden gekommen waren, eine Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. d. § 315c StGB verursacht worden war oder eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag.

Geschichte und Entstehung der verbotenen Autorennen nach § 315d StGB

Anlass für die Erschaffung des § 315d StGB waren einige spektakuläre Fälle von extrem geschwindigkeitsintensiven illegalen Autorennen in Großstädten, bei denen Menschen schwer verletzt und teilweise sogar zu Tode gekommen sind und in denen diverse Gerichte höchst unterschiedliche Urteile gefällt haben, z. B. das Landgericht Berlin verurteilte die Rennteilnehmer wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Zudem hat das Gericht beiden Angeklagten lebenslang die Fahrerlaubnis (LG Berlin, Urteil v. 27.2.2017, 535 Ks 8/16). Die beiden wegen des Mordes verurteilten Männer sind gegen das Urteil in Revision gegangen. Der 4. Strafsenat des BGH hat die Entscheidung des LG Berlin insgesamt aufgehoben, weil sie in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft war. Die Aufhebung des Urteils durch den BGH hat in der Öffentlichkeit erhebliches Aussehen erregt. In juristischer Hinsicht ist die Entscheidung des BGH bei den vom LG Berlin gelieferten Gründen jedoch absolut nachvollziehbar und richtig. Der BGH hat zu Recht u. a. die Beweiswürdigung der Strafkammer Berlin in mehrfacher Hinsicht bemängelt, insbesondere hat die Begründung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht der Beweiswürdigung standgehalten (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 399/17;4 StR 311/17;4 StR 158/17).

Der Kampf der Polizei gegen die Raser

Schon vor dem Inkrafttreten des § 315d StGB hatte die Polizei, die Staatsanwaltschaft und sogar einige Gerichte gegen die Raserszene den Kampf erklärt. Seit Inkrafttreten des § 315d StGB und § 315f StGB geht die Polizei und die Staatsanwaltschaft gegen die angebliche Teilnahme an illegalen Autorennen nunmehr sehr hart vor. Es wird sofort der Führerschein des Beschuldigten durch die Polizei vor Ort in Beschlag genommen bzw. sichergestellt. Die Polizei ordnet in den meisten Fällen auch die Blutentnahme wegen Alkohol oder Drogen an. Zudem zieht die Polizei das Fahrzeug des Beschuldigten nach § 315f StGB ein. Die Polizei will nun für die Abschreckung sorgen und vor allem die harten Konsequenzen des § 315d StGB und des § 315f StGB gegen den Beschuldigten durchsetzen.

Tatbestand des § 315c und dessen Rechtsfolgen

Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird nach § 315d Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bereits der Versuch des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist nach § 315d Abs. 3 StGB strafbar.

Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe nach § 315d Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Alle Straftatbestände, bei denen ein Gesetz eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, sind kein Vergehen mehr, sondern ein Verbrechen, § 12 StGB.

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tatbestand des § 315d StGB um eine neue Regelung handelt. Bisher gibt es dazu keine zielführende Rechtsprechung. Deshalb herrscht bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten eine Unsicherheit. Vor allem bei den Begriffen wie „nicht angepasster Geschwindigkeit“ und „grob verkehrswidrig“ sowie „rücksichtsloses Verhalten“ ist Vorsicht geboten. Deshalb muss ein auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt den Tatvorwurf genausten überprüfen. Zudem verlangt der Gesetzgeber bei der Annahme eines Verbrechenstatbestandes vom Tatrichter stets auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles in diesem Fall nach § 315d Abs. 5, letzter HS StGB zu prüfen. Denn in solch einem Fall wird die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren liegen.

Gravierende rechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen hier auch andere Konsequenzen. Zum einen kann der Versicherungsschutz infolge eines Verkehrsunfalls bei einem Kaskoschaden entfallen und zum anderen besteht die Möglichkeit des Regresses des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers wegen grober Fahrlässigkeit.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Führerschein des Beschuldigten bereits vor dem Prozess vorläufig nach § 111a StPO einzieht oder im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzieht und zugleich eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB anordnet. Das Gericht kann statt der Entziehung der Fahrerlaubnis dem Beschuldigten für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen, § 44 StGB.

Zudem kann das Gericht das Fahrzeug des Beschuldigten als Tatfahrzeug einziehen, § 315f StGB.

Empfehlung eines guten Strafverteidigers!

Sobald die Polizei Sie wegen einer Straftat verdächtigt, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich sofort vertrauensvoll an einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht kann Sie in solch einer prekären Lage bestens verteidigen, also Ihre Freiheit, Ihr Geld, Ihren Führerschein und Ihr Fahrzeug im wahrsten Sinne des Wortes retten.

Strafverteidigerin & Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht in Hamburg

 

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