Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

12.09.2018

Strafbarkeit wegen fahrässiger Körperverletzung infolge des Verkehrsunfalls, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Achtung! Verkehrsstraftaten bedrohen Ihren Führerschein, verursachen Punkte und sind zudem teuer!



Autofahrer aufgepasst! Dies sollten Sie wissen!

Verkehrsstraftaten gefährden Ihren Führerschein, Punktekonto und Geldbeutel!

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht erlebe ich sehr oft, dass ein Autofahrer sich allein durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen folgender Straftaten strafbar machen kann:


-    fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB, -
-    fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB,
-    Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
-    Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB
-    Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
-    Totschlag nach § 212 StGB
-    Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB
-    Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

In den meisten Fällen kann man die Schuldfrage leider nach einem Verkehrsunfall nicht klären. Deshalb kommt es vor, dass die Polizei das Opfer als Täter einstuft und gegen es auch noch ein Ermittlungsverfahren einleitet. Diese Frage wird dann durch das Gericht geprüft und letzten Endes auch entschieden. Ziel eines guten Strafverteidigers besteht jedoch in erster Linie das Ermittlungsverfahren vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Einstellung zu bringen.

Unglücksfall: Fahrlässige Tötung

Fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Danach macht sich ein Verkehrsteilnehmer dann strafbar, wenn er durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Immer wenn durch das Verhalten des Beschuldigten zur Tötung eines Menschen kommt, prüfen die Staatsanwaltschaft und das Gericht nicht nur die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung, sondern auch der Körperverletzung mit Todesfolge und des Totschlags. In diesem Zusammenhang spielt die Unterscheidung zwischen dem bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eine große Rolle in der Praxis. Des Weiteren prüft das Gericht bei einer fahrlässigen Tötung stets, ob der Täter einfach oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grob fahrlässige Tötung liegt vor, wenn die Pflichtverletzung des Täters besonders schwer wiegt. Dies ist meist z. B. dann der Fall, wenn der Täter den Tatbestand einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB auch verwirklicht hat.

Körperverletzung mit Todesfolge

Eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter den Tod der verletzten Person nicht beabsichtigte, diese aber durchaus verletzten wollte. Anders sieht dies beim Totschlag nach § 212 StGB aus. Danach handelt der Täter mit beabsichtigtem Tötungsgrund.

Der seltener, aber dennoch möglicher und vor allem tragischer Fall: Totschlag

Der Täter eines Totschlages wird nach § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Fahrlässige Tötung kommt leider immer wieder im Straßenverkehr vor

Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist erfüllt, wenn der Täter die Tötung eines anderen Menschen durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung verursacht. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich objektiv nach den Umständen des Einzelfalles und subjektiv nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Bei einer Teilnahme am öffentlichen Verkehr wird von der Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Kfz-Führer auch auf unerwartete Zufälle einrichtet.
Eine Tötung im Straßenverkehr erfüllt nur dann den Fahrlässigkeitstatbestand, wenn der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass man vernünftigerweise nicht damit zu rechnen braucht. Denn für diesen Fall fehlt es an der objektiven Vorhersehbarkeit. Verstöße gegen die allgemeinen Verkehrsregeln nach StVO indizieren grundsätzlich das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Die Frage, ob der Täter den Unfall hätte vermeiden können, wird in der Praxis meist durch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens geklärt.


Fazit: Verkehrsrechtschutzversicherung ist goldrichtig


Allein aufgrund der hohen und vor allem unterschiedlichen Strafandrohung, die der Totschlag, die Körperverletzung mit Todesfolge und die fahrlässige Tötung zur Folge haben, sind Sie bei einem Tötungsdelikt im Straßenverkehr dringend auf die Hilfe eines auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts bzw. eines Fachanwalts für Strafrechts und Verkehrsrecht dringend angewiesen.

Eine Rechtschutzversicherung ist sowohl bei einem Bußgeldverfahren als auch bei dem Tatvorwurf einer Verkehrsstraftat sehr hilfsreicht. Eine Rechtschutzversicherung erfasst jedoch nicht die Vorsatztat. Es sei denn Ihrem Verteidiger gelingt, das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes einer Verkehrsstraftat gegen Sie zur Einstellung zu bringen.

Rechtstipp eines guten Strafverteidigers

Das Gericht trifft immer eine Einzelfallentscheidung. Für das Strafmaß sind bei jedem Urteil die individuellen Umstände der Tat, des Täters und das Maß der Fahrlässigkeit entscheidend. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht weiß genau, wie er Sie am besten in solch einem Fall verteidigt und das Gericht überzeugt, zu Ihren Gunsten eine Entscheidung zu treffen.
Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder anderer Verkehrsdelikte vorwirft, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Aufgrund meiner besonderen Fachkompetenz und langen Berufserfahrung als Strafverteidigerin kann ich Ihnen in dieser schwierigen Situation bestens helfen.

Strafverteidigerin & Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht aus Hamburg