Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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20.12.2020

Rechtsmäßigkeit der Erlangung und Verwendung von personenbezogenen Daten bei Privatdienstunernehmen wie google durch die Polizei in einem Strafverfahren gegen eine Person? Telekommunikationsüberwachung § 100a StPO, Erhebung von Verkehrsdaten § 100g StPO



 

Regeln lenken den weisen Mann. Der Dummkopf befolgt sie.

                                                                                                     Oscar Wilde (1854-1900)

 

Der Datenschutz ist ein wesentliches Grundrecht in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat!

 

Nichts beeinflusst unser gemeinsames Leben, so wie unsere Rechte und Pflichten in einer Gesellschaft, seien es die Grundrechte, Menschenrechte oder Strafrechtsnormen, die unsere Grundrechte massiv einschränken können. Unsere Rechte als Bürger dürfen uns nicht als Objekte in einem Rechtstaats machen, sondern wir sind selbständige Rechtssubjekte, also Träger von Rechten und Pflichten. Die Grundrechte schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt in einem liberalen und demokratischen Rechtsstaat. Wir müssen uns als Bürger jedes Mal auf neuem bewusstwerden, dass die Grundrechte die Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen das Machtmonopol des Staates sind.

Seit Jahren gibt es in vielen liberalen Ländern Streit um das Thema zwischen Sicherheitsbehörden und Politikern auf der einen sowie Bürgerrechtlern und Verbraucherschützern auf der anderen Seite in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung und auf der anderen Seite die Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität.

 

Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung argumentieren seit dem 11. September damit, dass die Ermittler zum Schutz der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen den Terrorismus und schwere Verbrechen die Möglichkeit haben müssten, auf gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten jederzeit zuzugreifen. Es ist längst jedem bewusst geworden, dass die personenbezogenen Daten inzwischen die wertvollsten Rohstoffe unserer Zeit geworden sind. Der Handel damit brummt gewaltig, sei es auf der Unternehmensseite oder auf staatlichen Ebenen, wie z. B. der Kauf von Steuersünder-CDs auf illegalem Markt.

 

Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung und die Menschenrechtsaktivisten machen seit Jahren darauf aufmerksam, dass jeder Mensch doch etwas zu verbergen hat und das ist seine Privatsphäre. Dort hat weder Unternehmen noch der Staat zu suchen. Feststeht, dass die Verwendung digitaler Technologien heutzutage den Schlüssel zur Kontrolle und Überwachung der Menschen trägt. Deshalb gibt es so ein großes Interesse daran.

 

Das Ziel der Vorratsdatenspeicherung

 

Das Ziel „die Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Straftaten“ ermöglichen es in einer durch neue Technologien veränderten Welt, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden nicht nur den Zugang zu den erhobenen Daten im Inland, sondern auch zu den oft in anderen EU-Mitgliedsstaaten erhobenen Daten haben. Bei allen Initiativen der Verfolgungsbehörden und der Geheimdienstmitarbeiter, die bemüht sind, um die Daten des Bürgers zwecks Terrorismusbekämpfung und Verbrechens- zu erhalten, ist jedoch auf die vollständige Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz und letzten Endes auf das Grundgesetz und die Datenschutzgrundverordnung zu achten.

 

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

 

Wissen Sie, welche konkrete Daten von Ihnen beim Surfen im Internet von wem, wo, wie, wie lange und zu welchen Zwecken gesammelt werden. Wer hat Zugriff auf diesen Daten?

Besteht die Gefahr, dass man anhand Ihrer Datenspüren in Netzt von Ihnen ein Profil herstellt, in dem man erkennen kann, welche politische Ausrichtung, welche Vorlieben Sie haben und man kann anhand dieser Daten sogar von Ihnen einen Bewegungsprofil herstellen. Heute kann Google der Polizei sagen, wer, wann genau am Tatort war und nach was und wem er im Netz gesucht hat. Alle Telefonverbindungen, SMS, IP-Adressen, WhatsApp-Nachrichten und die Kommunikation über ähnliche Nachrichtendienste. können von der Polizei, Staatsanwaltschaft und anderen Verfolgungsbehörden ausgewertet und im Nachhinein gegen Sie in einem Strafverfahren verwendet werden. Laut den Verfolgungsbehörden sollen die gespeicherten Daten bei Bedarf zur Aufklärung schwerer Straftaten und zur Gefahrenabwehr genutzt werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Personbezogenen Daten demzufolge weiterhin dem Datenschutz unterliegen, auch wenn der Verbraucher einem Unternehmen zweckgebunden erlaubt über ihn zu erheben.

 

Die Vorratsdatenspeicherung meint per Definition die Erhebung und dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten, ohne dass zunächst ein explizit festgeschriebener Speicherungszweck oder -grund gegeben ist. Beim Bedarfsfall sollen jedoch diese hinterlegten Daten den öffentlichen Stellen zugänglich gemacht werden. Ein Bedarfsfall liegt vor, wenn gegen eine bestimmte Person der Verdacht einer schweren strafbaren Handlung besteht und so diese personenbezogenen Daten der Aufklärung dienen.

 

Welche Daten werden erfasst?

 

Im Kern geht es bei der Vorratsdatenspeicherung also um die Erhebung von Daten, die einen Einblick darauf ermöglichen, wann Sie mit wem von wo aus und in welcher Form in Kontakt getreten sind.

 

In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden!

 

Die Inhalte der Kommunikation sowie die aufgerufenen Internetseiten selbst sollen nicht gespeichert werden. Eine Ausnahme gilt hier für SMS/MMS: Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Abtrennung erfolgt zusätzlich auch die Speicherung der gesendeten Inhalte!

 

Wie lange sollen die Daten gespeichert werden? Gibt es Höchstspeicherfrist bei der Vorratsdatenspeicherung?

 

Wie lange werden die Daten aus Nutzung von Telefon und Internet im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung hinterlegt?

 

Bei der Vorratsdatenspeicherung ist die Dauer der Hinterlegung abhängig von den jeweils gespeicherten personenbezogenen Kommunikationsdaten. Dabei ist zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden:

 

 1.    Erfasste Standortdaten müssen für vier Wochen gespeichert werden, unabhängig davon, ob Sie aus der mobilen Internetnutzung oder einem Telefonat resultieren.

 

 2..   Alle anderen gespeicherten Daten müssen für zehn Wochen bei den Providern und Telekommunikationsdienstleistern hinterlegt werden.

 

 

Nach Ablauf der Frist sind die gespeicherten Daten sicher zu löschen.

 

Das frühere Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2007 sah noch eine wesentlich längere Höchstspeicherfrist vor. Sechs bis maximal sieben Monate lang sollten die entsprechenden Daten von den Providern gespeichert werden.

 

 Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

 

 Bei der Vorratsdatenspeicherung sollen keine Inhalte gespeichert werden – außer bei SMS und MMS.

 

Der europäische Gerichtshof hatte bereits 2016 geurteilt, dass eine anlasslose Datenspeicherung - wie sie die deutsche Vorratsdatenspeicherung vorsieht - nicht grundrechtskonform ist. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Anbieter gesetzlich verpflichtet, die Telefon- und Internetverbindungsdaten all ihrer Kunden zu sichern, sodass Ermittler später bei einem Verdacht darauf zugreifen können. Datenschützer und Opposition kritisieren die massenhafte, verdachtsunabhängige Speicherung als unverhältnismäßig.

 

Vor diesem Hintergrund sollten mit Wirkung zum 01. Juli 2017 nun alle Provider und andere Telekommunikationsdienstleister die Vorratsdaten wie oben ausgeführt für vier bzw. zehn Wochen speichern.

 

Am 28. Juni 2017 jedoch hat die Bundesnetzagentur jedoch die Vorratsdatenspeicherung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es soll die abschließende richterliche Entscheidung abgewartet werden, die jedoch in diesem Jahr kaum noch zu erwarten ist.

 

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” beschreibt die Anpassungen, die in den entsprechenden Gesetzen erfolgen: der Strafprozessordnung (StPO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Strafgesetzbuches (StGB).

 

Wann dürfen Verfolgungsbehörden auf die hinterlegten Daten zugreifen?

 

Ein eigenes für die Vorratsdatenspeicherung errichtetes Gesetz gibt es mithin nicht, sondern nur für dessen Umsetzung. Stattdessen wurden andere Gesetze entsprechend angepasst. Demnach spielt die Strafprozessordnung insbesondere bei repressiven polizeilichen Maßnahmen müssen bestimmte Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung erfüllt sein. Demnach muss auf jeden Fall zunächst ein begründeter Verdacht vorliegen, dass eine Person als Täter oder Beteiligter an einer in § 100a StPO oder § 100g StPO genannten Straftat in Betracht kommt. Es ist zu berücksichtigen ist, dass auch der Versuch einer der dort genannten Straftaten, auch davon erfasst ist. Zudem wird in der Regel eine richterliche Anordnung benötigt. Das bedeutet, dass erst dann die Ermittlungsbehörde auf diese Daten rechtlich zugreifen dürfen. Als schwere Straftat kommen folgende Straftaten u. a. in Betracht.

 

 ·         Hoch- und Landesverrat

 ·         Staatsgefährdende Straftaten

 ·         Mord und Totschlag

 ·         Sexueller Missbrauch von Kindern

 ·         Gemeinschaftliche Vergewaltigung/sexuelle Nötigung

 ·         Geld- und Wertzeichenfälschung

 ·         Raub und Erpressung

 ·         Bandendiebstahl und Bandenhehlerei

 ·         Sportwettbetrug

 ·         Besonders schwere Urkundenfälschung

 ·         Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern

 ·         Schwere Fälle von Steuerhinterziehung

 ·         Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

 ·         Einschleusen von Ausländern

 ·         Straftaten gegen Wettbewerb

 ·         Völkermord

 ·         Verbrechen gegen die Menschlichkeit

 ·         Kriegsverbrechen

 ·         Schwere Verstöße gegen das Waffen- und Kriegswaffenkotrollgesetz

 ·         Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

 

Gefahren und Probleme durch die anlasslose Vorratsdatenspeicherung

 

Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen der Vorratsdatenspeicherung

 

Seit dem 11. September wird Angst und Unsicherheit propagiert, so dass es immer wieder leichter ist, mit immer weiteren Mitteln zur Überwachung mehr Sicherheit die Bürger zur Einschränkung ihrer Grundrechte freiwillig zu bewegen. Vor diesem Hintergrund werden konsequent immer weitere Überwachungsmethoden gesetzlich durchgesetzt, zu erwähnen ist z. B. die Ausweitung der Videoüberwachung bis hin zu dem nun sehr aktuelles Thema Einsatz von Staatstrojanern im Rahmen der Onlinedurchsuchung nach § 100b StPO. Der Einsatz der Staatstrojaner durch den Verfassungsschutz und die Polizei stellt das schärfste Überwachungsinstrument des Staates überhaupt dar, dessen Anwendung von den Verfassungsschützern stark kretisiert wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, da der Hamburger-Geheimdienst und die Hamburger Polizei durch das Gesetz die Erlaubnis erhalten haben, Staatstrojaner einzusetzen, hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zu Recht dagegen am 23.11.2020 beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragter hat dagegen erhebliche Bedenken geäußert. Die Verfassungsschützer befürchten durch den Einsatz von Staatstrojaner Zu Recht die Verletzung der IT-Grundrechte und das Telekommunikationsgeheimnis. Demnach werden Gespräche ohne Gerichtsbeschluss abgehört. Dies stellt eine Umgehung des Richtervorbehaltes. Die Verletzung eines Richtervorbehaltes, vor allem für den Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften des Richtervorbehaltes, muss in der Regel ein Beweisverwertungsverbot auslösen, zumindest nach den Grundsätzen der von dem BGH entwickelten Widerspruchslösung. Denn ein Urteil darf nicht auf ein rechtswidriges Handeln staatlicher Organe gestützt werden. Nur so kann das Prinzip „Gewaltenteilung“ nach Art. 20 Abs. 2 GG gewahrt bleiben.

 

Es ist also ein großes Problem aber auch Chancen der Vorratsdatenspeicherung im Internet und der Telekommunikation zu erkennen. Deshalb versuchen manche Politiker mit ihren Versprechungen Einfluss auf die Politik auszuüben und dabei unterlassen auf die Gefahren einer Höchstspeicherfrist und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Dabei wird stets betont, dass die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung doch zwei immens wichtige Aufgaben des Staates zum Schutz seines Bürgers sind. Allerdings wird versäumt zu erwähnen, dass ein Grundrecht auf Sicherheit gibt es nicht und die bedingungslose Erreichung dieses Ziels zwangsweise die massive Einschränkung der Freiheitsrechte des Bürgers zur Folge hat. Wer für die Sicherheit mit dem Preis der Freiheit zahlt, handelt letzten Endes mit Zitronen, wenn er dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung der Freiheitrechte nicht beachtet.

 

Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht dafür geeignet, die Sicherheit im Land insgesamt zu erhöhen, sondern vor allem dafür, bereits begangene Straftaten aufzuklären. Terroristische Anschläge, Morde, Vergewaltigungen, Kinderpornographie und andere schwerwiegende Straftaten gänzlich verhindern kann sie aber nicht.

Im Groben ist eine solche Anfrage mit der Funkzellen-Abfrage vergleichbar. Bei dieser wird überprüft, welche SIM-Karten zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Mobilfunkzelle eingebucht waren. Die so erhältlichen Informationen sind allerdings sehr grob, da die Funkzellen eine relativ große Fläche abdecken und nur sehr bedingt darauf hinweisen, wer sich an einem konkreten Ort aufgehalten hat.

Die Daten, die Google hier auch noch Wochen nach einem Vorfall liefern kann, sind also wesentlich genauer. Und das weiß man bei der Polizei auch. Allein aus dem US-Bundesstaat Minnesota sind inzwischen bereits über 20 solcher Auskunftsersuchen bekannt und auch in anderen Regionen der USA werden entsprechende Abfragen häufiger. Hierzulande stehn dem allerdings rechtliche Vorgaben meist entgegen.

Und Google kann im Gegensatz zur Funkzellenabfrage nicht nur Angaben zur eingeloggten SIM-Karte liefern, die nicht immer direkten Bezug zu einem konkreten Anwender liefern. Bei den meisten Google-Accounts lassen sich hingegen ziemlich gute Hinweise auf die Identität des Users herausholen.

 

Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig. Am 6. Oktober 2020 verkündete der Europäische Gerichtshof seine Urteile zu drei Klagen gegen Vorratsdatenspeicherung aus dem Vereinigen Königsreich (Privacy International), Frankreich La Quadratur du Net, French Data Network und anderen Belgien (Ordre des barreaux francophones et germanopon und andere).

 

Der EuGH hat entschieden, dass die Praktiken der Mitgliedstaaten zur massenhaften Speicherung und Sammlung von Daten zu Zwecken der nationalen Sicherheit mit dem EU-Recht vereinbar sein müssen und daher den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union unterliegen müssen. Ausnahmen seien demnach aber nur dann möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe, teilte der EuGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit. Feststeht, dass die anlasslose Massenüberwachung weiterhin als grundrechtswidrig gelten, mögliche Ausnahmen müssen unter Beachtung des deutschen und europäischen Rechts und vor.

 

Wie kommen Behörden an diese Daten?

 

Viele Internetnutzerinnen ist es nicht bekannt, dass mithilfe Ihrer Daten nicht nur ihre persönlichen Lebensumstände akribisch festgestellt werden, sondern auch ihre Verhaltensweisen und sogar Absichten vorhergesagt werden können. Jeder Bürger hat zu wissen, dass viele private Unternehmen tagtäglich, ob es sich um einen örtlichen Supermarkt, eine Online-Banküberweisung, einen Telefondienstanbieter oder die Nutzung einer App z. B. von Tankstellen, Versicherungsgesellschaften, Autos, Taxi etc. handelt, riesige Datenmengen über ihn sammelt. An Bedeutung hat auch die Verwertung der von den Herstellern in einem Fahrzeug eingebauten Telematikboxen gewonnen.

Das EU-Recht verlangt in der Regel von den Regierungen, die Privatsphäre ihres Bürgers zu schützen. Die jeweiligen Regierungen fordern die Unternehmer neben anderen Verpflichtungen auf, die Dauer der Datenspeicherung gesetzlich auf ein striktes Minimum zu beschränken. Dies stellt eine vernünftige Überlegung des Gesetzgebers, um die Privatsphäre ihres Bürgers gegen die Angriffe Dritte, sei es der Saat oder auch Privatunternehmen angemessen zu schützen. Denn je länger die Daten seitens des Privatunternehmens aufbewahrt bleiben, desto wahrscheinlicher besteht die Gefahr, dass dritte Stellen oder Privatpersonen sie missbrauchen, stehlen und für zweckweitergeben. Dies würde die Nachverfolgung einer kriminellen Handlung erschweren und dem Datenmissbrauch durch private und auch den Staat entgegenwirken.

 

Auch wenn das EU-Recht und der Europäische Gerichtshof eine minimale Dauer der Datenspeicherung ausdrücklich vorsieht, speichern einige Regierungen und auch Unternehmen, die Ihnen zur Verfügung stehenden Daten, länger, so dass hier eine rechtliche Divergenz entsteht, die den Datenmissbrauch fördert.

 

Wenn eine solche Datenspeicherung allgemein und unterschiedslos ist, bedeutet dies, dass sensible Daten aufbewahrt werden, auch wenn Sie keines Verbrechens verdächtigt werden. Im Grunde handelt es sich um eine Form der Massenüberwachung. Wie im Fall anderer Massenüberwachungen auch, bedeutet dies, dass wir alle wie Verdächtige behandelt werden.

 

In einer Demokratie sollte eigentlich das Prinzip „Kein Verdacht, keine Überwachung“ gelten. Die Polizei und andere staatliche Organe haben bereits massive Befugnisse, um effektiv gegen den Terrorismus und schweren Verbrechen zu ermitteln und sie entsprechend zu bekämpfen. Eine allgemeine und unterschiedslose Datenspeicherung geht einen Schritt zu weit und stellt eine unverhältnismäßige Bedrohung für unsere Privatsphäre dar.

 

Eine allgemeine und unterschiedslose Datenerhebung verletzt die Privatsphäre, indem einer Regierung erlaubt wird, alle Daten direkt von einem Unternehmen zu erheben. Dies ist, wie bereits erwähnt, ein erheblicher Eingriff, da Kommunikationsdaten viel Aufschluss über unser Privatleben und Persönlichkeit einer Person geben können. Demnach liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

 

Danach liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor

 

Die Urteile sind zu begrüßen, sowohl wegen ihrer Anwendung des EU-Rechts auf den Bereich der nationalen Sicherheit als auch wegen ihrer Verurteilung der präventiven, allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung oder Sammlung von Kommunikationsdaten.

 

Die Urteile des EuGH stellen eine neue Betrachtungsweise der Vorratsdatenspeicherung (und -sammlung) im Bereich der nationalen Sicherheit dar.

 

Es werden jedoch Ausnahmen für die Vorratsspeicherung eingeführt, wenn eine ernsthafte Gefahr für die nationale Sicherheit besteht, die real und gegenwärtig oder für die Zukunft absehbar ist, solange die Speicherung in diesem Kontext vorübergehend ist.

 

Fazit:

 

Wie viele Datenschützer zutreffend ausführen, ist eine anlasslose und flächendeckende Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen rechtswidrig und beschränkt den Bürger in seinen grundlegenden Rechten aus der Verfassung. Diese Maßnahme stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheitsrechte des einzelnen Bürgers dar. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erlaubt das Speichern alle Telekommunikationsverbindungsdaten für den Fall, dass sie mal von den Verfolgungsbehörden gebraucht werden können. Mit diesen Daten ist später feststellbar, wann, wer, wie lange und mit wem telefoniert, gesimst, gemailt oder auf anderen elektronischen Wegen kommuniziert hat. Als Strafverteidigerin und als Verfechter des Grundgesetztes und Rechtsstaates habe ich mich seit Jahren gegen diese anlasslose und sehr weiterfasste Form der Telekommunikationsüberwachung durch den Staat, die die Unternehmen verpflichten, die Umstände des elektronischen Kommunikationsverhalten aller ihrer Kunden wie z. B. Anschlusserkennung, also die IP-Adresse, Ort, Zeit, Dauer der Telekommunikation, über einen gewissen Zeitraum für die Verfolgungsorgane wegen eines möglichen Terrorangriffs oder einer möglichen schweren Straftat, festzuhalten.

 

Deshalb gehe ich davon aus, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand haben wird. Im Übrigen hat, wie der Journalist Andre Meister im NETZPOLITIK.ORG am 23.11.2020 berichtet, die Wissenschaftliche Dienste des Bundestags in einem Gutachten dies bereits prognostiziert. Die anlasslose Datenspeicherung bleibt grundrechtswidrig und unnötig. Die Legitimation für das polizeiliches Handeln, also Eingriff in die sensiblen personenbezogenen Daten eines Bürgers, kann ja nur der Schutz wichtiger Rechtsgüter mit Verfassungsrang und der Verdacht gegen Personen, also mögliche Terroristen, schwere Kriminelle und Gefährder, sein.

 

Als Menschenrechtsaktivistin und Strafverteidigerin habe ich am 10.10.2020 den Reportern der SPIEGEL die Autoren und Journalisten Jörg Breithut und Max Hoppenstedt ein Interview zum Thema Verwendung von Daten der nichtverdächtigen Bürger beim google im Falle eines Strafverfahrens gegen den Weltstar R. Kelly gegeben.

 

Hier der Link zu dem Artikel beim DER SPIEGEL:

 

https://www.spiegel.de/netzwelt/web/google-suche-ueberfuehrt-mutmasslichen-brandstifter-a-05a3ecea-90f6-4459-be3e-2fe7c8f24615

 

In diesem Zusammenhang hat die Autorin und Journalistin Marie Bröckling am 13.10.2020 im netzpolitik.org zu dem Thema „Google hat der Polizei die IP-Adressen aller US-Nutzerinnen preisgegeben, die nach einem bestimmten Schlagwort gesucht hatten.“ die Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi zitiert.

 

 Hier der Link zu dem Artikel im netzpolitik.org

 

https://netzpolitik.org/2020/ermittlungen-in-den-usa-polizei-erhaelt-liste-aller-nutzer-die-nach-einem-schlagwort-gegoogelt-haben/

 

 In beiden Artikeln werden anschaulich vors Auge geführt, welche Gefahren die Erfassung, Speicherung und letzten Endes die Verwendung der personenbezogenen Daten beim Unternehmen wie google durch die Polizei mit sich für den einzelnen Bürger bergen. Die Besonderheit des bekannt gewordenen Falles aus den USA liegt im Wesentlichen darin, dass die Verfolgungsbehörde nicht gezielt nach dem Google-Suchverlauf einer verdächtigten Person verlangt haben, sondern einfach die Liste aller Personen mit einer bestimmten, – an sich völlig harmlosen – Suchanfrage gefordert und dies auch von google bekommen haben. Deshalb habe ich als Strafverteidigerin gegenüber dem SPIEGEL angegeben: "Ich halte das für sehr kritisch." In diesem Fall würden sehr viele Menschen unter Generalverdacht gestellt, nur weil sie eine Adresse im Internet googeln. "Ich würde das massiv angreifen und als unverwertbar betrachten", sagt Ahmadi. In diesem Ausmaß sei die Datenabfrage ein "Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung".

 

SPIEGEL: „Als Strafverteidigerin sei ihr klar, dass die Polizei berufsbedingt daran interessiert sei, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einem Täter auf die Spur zu kommen. Doch sobald die "Freiheitsrechte so stark eingeschränkt werden", müsse schon ein schwerwiegender Tatverdacht vorliegen….Laut der Anwältin haben Bürger ein Recht, bei der Suche im Internet anonym zu bleiben. "Ohne begründeten Tatverdacht so viele Daten von unschuldigen Nutzern zu sammeln, ist nicht verhältnismäßig", sagt Jacqueline Ahmadi gegenüber dem Spiegel

 

Rat eines guten Strafverteidigers, falls die Polizei Ihre gepeicherten Daten gegen Sie in einem Ermittlungsverfahren verwendet!

 

Ob die Gefahr einer Strafbarkeit besteht, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht, ob, wann, wie bestimmte über Sie gespeicherten Daten gegen Sie verwenden darf, ob eine Verwertungsverbot vorliegt und welche Lösungsmöglichkeiten für Sie in Betracht kommt, können nur aufgrund des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Sollten bei Ihnen Unsicherheiten bestehen, lohnt es sich, sobald wie möglich ein Erstberatungsgespräch bei einem Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen einer schweren Straftat, wie oben dargelegt, eingeleitet worden sein, empfehle ich Ihnen als Fachanwältin auf Strafrecht , die fast 13 Jahre als Strafverteidigerin bundesweit tätig ist, dringend, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bzw. Schweigerecht als Beschuldigte einer Straftat gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, anderen Behörden und dem Gericht Gebrauch zu machen. Vereinbaren Sie umgehend mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt ein Erstberatungsgespräch. Sie können sich gerne an mich als Fachanwältin für Strafrecht wenden und einen Erstberatungstermin mit mir vereinbaren. Ich helfe Ihnen gerne. Vor allem werde ich dafür sorgen, dass diese Daten, die widerrechtlich erlangt worden sind, im Wege der von BGH entwickelten Widerspruchslösung nicht gegen Sie verwendet werden.  Zwar hat der BGH im Hinblick auf § 100g StPO sowie der Frage der Beweisverwerung am 04.11.2014 ( BGH Beschluss, Aktenzeichen:  4 StR 404/10) und am 18.01.2011(BGH, Beschluss – 1 StR 663/10 - NJW 2011, 1377 ) im Beschlusswege entschieden. Allerdings hat der Wortlaut des § 100g StPO inzwischen eine leichte Änderung erfahren. Zudem hat sich in den letzten Jahren, was Datenschutz betrifft, auch einiges geändert.  Deshalb ist abzuwarten, ob die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts  im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH eine andere Würdigung der Beweisverwertung in einem Strafverfahren in Betracht ziehen. Feststeht, dass die Beweismittel anhand der Telekommunikationsdaten rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt werden müssen, damit es zu einer Beweisverwertung gegen den Angeklagten kommt. 



Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.
 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren