Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

07.12.2019

Opfer einer besonders schweren Straftat wie Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung benötigen dringend einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt.



Beteiligung des Opfers im Strafprozess

 

Das Opferrecht ist in erster Linie im Bereich des Strafrechts angesiedelt. Demzufolge sollte durch das Opferschutzgesetz die Stellung des Opfers im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Täter gestärkt werden.

 

Opfer einer Straftat sind aufgrund des Opferschutzgesetzes berechtigt, sich bereits am Strafverfahren als Nebenkläger zu beteiligen und dort ihre Interessen gegenüber dem Täter durch einen Anwalt ihrer Wahl wahrzunehmen. Die Opfer einer Straftat können sich bereits während eines Ermittlungsverfahrens durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vertreten lassen. Durch die Zulassung einer Nebenklage wird dem Opfern einer Straftat und dessen nahen Angehörigen die Möglichkeit gegeben, sich aktiv an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zu beteiligen und sich hierzu der Mithilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts auf das Strafrecht zu bedienen. Die Aufgabe des Opferanwalts besteht in erster Linie darin, alle möglichen Rechte des Opfers in einem Strafverfahren zu sichern u. a. einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage und einen konkreten Adhäsionsantrag zu stellen.

 

Sinn und Zweck der Verletztenrechte

 

Sinn und Zweck der Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren ist es, dem Opfer einer Straftat durch die aktive Mitgestaltung der Verfolgung des Beschuldigten die Durchsetzung seiner persönlichen Interessen zu ermöglichen. Durch eine gegebenenfalls erfolgende Verurteilung eines Beschuldigten nach einem Strafverfahren sollte das Opfer einer Straftat eine Art Genugtuung erfahren, die nicht nur in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen kann, sondern auch in einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an das Tatopfer im Rahmen des Adhäsionsverfahrens.

 

Wer ist Nebenklageberechtigt?

 

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Die gleichen Rechte stehen auch den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.

 

Bei folgenden Straftaten ist eine Nebenklage nach § 395 StPO zulässig:

 

-          Sexualdelikte, insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch, §§ 174 bis 182, 184i und 184j StGB,

-          Mord und Totschlag, auch versuchter Mord und Totschlag, §§ 211 und 212 StGB

-          Aussetzung, einfache Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung im Amt, §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB

-           Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger,

-          Menschenhandel, Kinderhandel, Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, besonders schwere Nötigung, §§ 232 bis 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Abs. 4 StGB,

-          Nachstellung, sog. Stalking, § 238, StGB

-          Verstoß gegen Kontaktverbote, sonstige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).

-          Gewisse Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Urheberrecht.

 

Ferner ist Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StGB zulässig, wenn jemand durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 249 bis 255 und 316a des StGB, verletzt ist. Allerdings kann sich der Verletzte der genannten Straftaten der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage nur anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Bei besonders schweren Straftaten können die Opfer sich von einem sogenannten Opferanwalt vertreten lassen, der ihnen kostenlos zur Verfügung steht und die Beteiligung der Opfer am Strafprozess als Nebenkläger fördern soll.

 

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) im Strafverfahren

 

Der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich lässt sich ebenfalls auf den Opferschutz zurückzuführen und eröffnet dem Opfer einen weiteren Weg der Wiedergutmachung. Für den Verletzten ist der Täter-Opfer-Ausgleich freiwillig. Vor einer Schlichtungsstelle und mit Unterstützung eines neutralen Vermittlers kann das Opfer mit dem Täter eine Wiedergutmachungsvereinbarung treffen. Der TOA schafft sowohl für den Verletzten als auch für den Beschuldigten die Möglichkeit mit Hilfe eines Vermittlers die infolge einer Straftat entstandenen Konflikten durch eine freiwillige Übereinkunft beizulegen. In den meinsten Fällen handelt der Opferanwalt mit dem Anwalt der Beschuldigten eine Art Vergleich aus. Dieser Vergleich berücksicht alle mögliche Interessen des Verletzten, zu dem behinhaltet der Vergleich auch die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes und Schmerzensgeldes an den Verletzten. Der Täter-Opfer-Ausgleich kommt es nicht nur dem Verletzten einer Straftat zu Gute, sondern auch dem Beschuldigten einer Straftat. Diese Möglichkeit ist für den Beschuldigten im Rahmen der Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB sogar gesetzlich geregelt:

 

Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (TOA),  seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

 

Verletztenschutz durch Gewaltschutzgesetz

 

Jeder hat ein Recht auf Schutz vor Gewalt, ungeachtet der sozialen Bindung zum Täter, BGBI, S. 905 v. 20.05.1989, Dies beinhaltet insbesondere die häusliche und sexuelle Gewalt, also Gewalt zwischen Ehe- und Lebenspartnern, Gewalt der Eltern gegenüber ihren Kindern, Gewalt zwischen den Geschwistern und Gewalt von Kindern gegenüber ihrer Eltern und Gewalt gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen. Dazu zählt auch die psychische Gewalt auch.

 

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetzt können aber auch gegen für den Verletzten fremde Menschen, also Personen außerhalb des sozialen Nahraums gerichtlich erwirkt werden.

 

Für die Verletzten einer Straftat stehen Schutzmöglichkeiten nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und nach § 2 GewSchG auf Überlassung der Wohnung zu. Das Gewaltschutzgesetz räumt den Opfern in Fällen häuslicher Gewalt, Belästigung und Nachstellung sog. Stalking für die Zeit nach der Straftat die oben genannte Abwehrrechte gegenüber dem Täter ein.

 

Opferentschädigungsgesetz

 

In finanzieller Hinsicht bietet das Opferentschädigungsgesetz Straftatopfern einen Ausgleich, wenn sie durch die Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Dann haben sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat für Heilbehandlungskosten, Rentenleistungen oder Umschulungskosten.

 

Durchsetzung der Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche des Opfers im Zivilverfahren oder im Adhäsionsverfahren

 

Ferner werde ich Ihre Ansprüche als Opfer einer Straftat auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes und Schmerzensgeldes gegen den Täter überprüfen und notfalls gerichtlich durchsetzen. In diesem Zusammenhang werde ich prüfen, ob es sich in Ihrem Fall sinnvoll erscheint Ihre Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahren, also im laufenden Strafverfahren, oder gesondert vor einem Zivilgericht durchzusetzen.

 

Der Vorteil eines Adhäsionsverfahrens liegt im Wesentlichen darin, dass Sie zeitnah ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beschuldigten im Strafverfahren durchsetzen können und müssen nicht den gesamten Sachverhalt erneut vor einem Zivilgericht verhandeln.

 

Ziele des Verletzten einer Straftat

 

Wenn Sie oder einer Ihrer Angehörige Opfer einer Straftat geworden sind, dann haben Sie ein rechtliches Problem. Suchen Sie in solch einem Fall umgehend nach einem Anwalt, der auf das Opferrecht besonders spezialisiert, damit er Sie umfassend beraten und Ihre Rechte kompetent verteidigen kann.

 

Die Verletzten einer Straftat verfolgen grds. ein Doppelinteresse. Auf einer Seite möchten sie als Nebenkläger, dass das Gericht den Beschuldigten bestraft und auf der anderen Seite verfolgen Sie das Ziel, dass sie als Geschädigte einer Straftat durch das Gerichtverfahren eine Schadenwiedergutmachung erlangen.

 

Beiordnung eines Anwalts bei einer besonders schweren Straftat

In besonders schwerwiegenden Straftaten wie z. B. Mord und Totschlag, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung, usw. wird das Gericht dem Verletzten und im Falle der Tötung der nahauf seinen Antrag für die Nebenklage den Anwalt seiner Wahl beizuordnen. Unabhängig von der finanziellen Lage des Opfers wird der Anwalt hier durch die Staatskasse bezahlt.

Nach § 397a StGB ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

 

1.

durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,

 

1a.

durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,

 

2.

durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,

 

3.

durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,

 

4.

durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder

 

5.

durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

 

Was kann ich als Anwältin für den Verletzten einer Straftat tun?

 

Ich habe mich als Strafverteidigerin seit 2008 auf das Strafrecht besonders spezialisiert. Ich bin Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidigerin habe ich bisher unzählige Beschuldigten in einem Strafverfahren und die Opfer einer Straftat im Nebenklagverfahren erfolgsreich vertreten. Die Erfahrung, dass ich mit den Besonderheiten der Verteidigung eines Beschuldigten und eines Verletzten im Strafverfahren gut vertraut bin, kommt es meinen Mandanten besonders zu Gute. Ich führ seit Jahren eine zertifizierte Kanzlei im Bereich Strafrecht und Verkehrsrecht mit der Auszeichnung „Qualität durch Fortbildung“. Aufgrund meiner besonderen Qualifikationen verfüge ich über das Fortbildungszertifikat Q der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

Seit Jahren habe ich an mehreren Fortbildungsseminare zum Strafrechtlichen und prozessualen Fragen zu den Kapitalstrafsachen, wie Mord nach § 211 StGB, Totschlag nach § 212, Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB, und zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichthofes, z. B. bei Herrn Prof. Dr. Thomas Fischer, teilgenommen. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht bin ich gesetzlich verpflichtet, der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Fortbildungen im Strafrecht und Verkehrsrecht von mindestens 30 Zeitstunden im Jahr nachzuweisen. Damit garantiere ich als Strafverteidigerin die bestmögliche Verteidigung meiner Mandanten außergerichtlich und vor allem vor dem Gericht.

 

Neben den rechtlichen Kenntnissen kommt es aber für eine erfolgreiche Vertretung darauf an, sich in die Situation und Gefühlswelt des Opfers versetzen zu können. Aus langer Berufserfahrung weiß ich, dass eine Opfervertretung andere Vorgehensweise als die Verteidigung erfordert, zudem spielen bei der Verteidigung eines Verletzten insbesondere das Alter, Geschlecht, Religion, Ethik, Sprache, kulturellen und sozialen Hintergründe eine besondere Rolle. Nicht selten werden die Interessen der Opfer nach den Erfahrungen von Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi von den Strafverfolgungsbehörden und Justiz ohne Beistand nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kenntnisse der Muttersprache der Verletzten ist enorm wichtig. Denn so hat der Anwalt die Informationen aus der ersten Hand und zudem schnelle und flexiblere Entscheidungen zugunsten des Verletzten treffen. Die Beherrschung der Muttersprache des Verletzten schafft zudem Vertrauen und Sicherheit zwischen dem Anwalt und dem Verletzten einer Straftat.

Ich habe in Bezug auf die häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt in der familiären Umgebung, am Arbeitsplatz, in der Schule und in der Freizeit bisher viele Frauen und Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten geholfen. Aufgrund meiner hervorragenden Kenntnisse der Sprachen Persisch/Iranisch und Dari/Farsi bin ich auf die Beratung und Verteidigung der Rechte der Migrantinnen und Kinder aus Afghanistan und aus dem Iran sowie Tajikistan besonders spezialisiert. Ich kenne die kulturellen Hintergründe und bin als Anwältin, die selbst vor 27 Jahren aus Afghanistan nach Deutschlang geflüchtet ist, besonders darauf geschult, mit diversen familiären Problemen vertraulich und professionell umzugehen, insbesondere habe ich Frauen und Männern mit muslimischen Glauben in verschiedenen Gewaltsituationen geholfen. Ich arbeite mit vielen Hilfsorganisationen zusammen, insbesondere mit dem WEISSER RING e.V.. Kriminalitätsopfer erhalten von dem WEISSER RING neben dem Hilfescheck für das anwaltliche Erstberatungsgespräch auch weitere Unterstützungen.

 

Fazit

 

Sollten Sie Opfer einer besonders schweren Straftat geworden sein, wird Ihnen in der Regel ein sog. Opferanwalt kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

 

 

Wen kann ich konkret als Verletzte einer Straftat helfen?

 

Zu meinen Mandanten gehören alle Verletzten einer Straftat, also erwachsene Frauen, erwachsene Männer, Kinder sowie Jugendliche. Ich bin nicht nur auf die Verteidigung der Rechte der Verletzten einer körperlichen Gewalttat und sexualisierte Gewalt spezialisiert, sondern auch auf die Verteidigung der Rechte der Verletzten eines Verkehrsunfalls.

 

Bitte auch auf meinen anderen Artikeln in Bezug auf das Thema Opfer einer Gewalttat achten:

 

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog/wer-ist-der-beste-opferanwalt-was-macht-einen-guten-opferanwalt-aus-wie-erkennt-ein-opfer-den-besten-opferanwalt-muss-ein-opferanwalt-fachanwalt-fr-Strafrecht-sein-die-suche-nach-dem-besten-anwalt-fr-opferrecht-in-deutschland-.html

 

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog/sie-sind-opfer-einer-huslichen-gewalt-geworden-und-wissen-nicht-wie-sie-sich-zu-verhalten-haben-sie-brauchen-ein-erstberatungsgesprch-durch-einen-kompetenten-opferanwalt.html

 

Die Informationen auf meiner Homepage, auf unseren Facebock-Seiten, Instagram und Anwalt.de sowie Anwaltseiten, gibt Ihnen lediglich einen Überblick und können daher nicht die anwaltliche Beratung ersetzen.

 

Autorin:

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

 

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