Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

14.03.2021

Mit Drogen erwischt? Sie suchen einen auf das Drogenstrafrecht bzw. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spezialisierten Rechtsanwalt? Gibt es ein Fachanwalt für BtMG? Muss ich ins Gefängnis? Verliere ich meinen Führerschein? Bin ich vorbestraft?



 Hat die Polizei Sie mit Drogen erwischt?

 

Haben Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erhalten?

 

Gab es bei Ihnen wegen Drogen eine Hausdurchsuchung?

 

Gibt es gegen Sie einen Haftbefehl?

 

Wurde Ihr naher Angehöriger wegen einer Drogenstraftat festgenommen?

 

Befindet sich Ihr naher Angehöriger wegen einer Drogenstraftat in Untersuchungshaft

 

Suchen Sie nach einem auf das Drogenstrafrecht bzw. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spezialisierten Rechtsanwalt?

 

Was ist der Unterschied zwischen harten und weichen Drogen?

 

Habe ich mich wegen einer Drogenstraftat strafbar gemacht?

 

Ist der Besitz von Cannabis oder andere Drogen strafbar?

 

Bekomme ich eine Haftstrafe oder eine Geldstrafe?

 

Haben Sie eine Anklage der Staatsanwaltschaft erhalten?

 

Haben Sie einen Strafbefehl wegen einer Drogenstraftat erhalten?

 

Brauchen Sie einen Pflichtverteidiger oder einen Wahlverteidiger?

 

Wo ist der Verkehr mit Betäubungsmitteln geregelt?

 

Wo ist Drogenstrafrecht geregelt?

 

Strafbarkeit wegen einer Drogenstraftat

 

Der gesamte Verkehr mit den Betäubungsmitteln ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, Das BtMG erfasst die meisten Drogenstraftaten, die auch als Rauschmittelhandel bezeichnet wird. Demnach bedarf der Verkehr mit Betäubungsmitteln i. d. R. einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Demzufolge macht sich jeder nach dem BtMG strafbar, wenn er nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügt und in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt ist.

 

In diesem Zusammenhang hat auch das am 26.11.2017 in Kraft getretene Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wegen sog. Designerdrogen an Bedeutung gewonnen. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verbietet außerhalb des Anwendungsbereichs des Betäubungs- und des Arzneimittelgesetzes den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und sanktioniert die Verstöße hiergegen teilweise auch strafrechtlich. Denn in den letzten Jahren wiederholt versucht wurde, durch geringfügige Abweichung der chemischen Verbindung neue legale Mittel, mit ähnlich Wirkungen herzustellen. Mit NpSG soll die Strafbarkeitslücke der sogenannten „legal hights“ geschlossen werden.

 

Was bzw. welche Handlungen sind nach dem BtMG strafbar?

 

1. Wichtigste Tatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

 

Die häufigste strafbare Begehungsweise des BtMG wird im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht.

 

-  Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubtes Veräußern von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubtes sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

-  Unerlaubtes Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

 

Die Straferwartung nach § 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG reicht von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

 

Nach § 29 Abs. 5 BtmG kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 BtmG absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Das Wort „kann“ zeigt bereits, dass es auch bei Vorliegen einer geringen Menge keinesfalls zwingend ist, dass das Gericht von einer Bestrafung absieht. Vielmehr trifft das Gericht eine Ermessenentscheidung bei der es verschiedene Aspekte zu berücksichtigen hat. Ihr Strafverteidiger kennt mit Sicherheit die Gründe, wie man das Gericht überzeugt, von einer Verurteilung nach § § 29 Abs. 1 BtMG abzusehen. Es besteht auf jeden Fall ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass das Gericht die Möglichkeit der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtmG im Urteil diskutiert und Gründe dafür benennt, warum es von der Anwendung bzw. Nichtanwendung in Ihrem Fall Gebrauch macht. Sollte das Gericht dies nicht tun, stellt dies einen Revisionsgrund dar.

 

2. Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel

 

Gewerbsmäßige Verstöße gegen das BtMG sind als besonders schwere Fälle nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bedroht.

 

Ein gewerbsmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln wird regelmäßig angenommen, wenn sich der Täter durch wiederholten Absatz eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

 

3. Verabreichen oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an die Minderjährige

 

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

 

4. Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

 

Für den Bandenbegriff ist erforderlich, dass sich drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.

Gemäß § 30a BtmG wird der „bandenmäßige Umgang mit Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge, also

 

-        das Handeltreiben

 

-        das Anbau

 

-        die Herstellung sowie

 

-        der Ein- und Ausfuhr

  

 

bestraft. Nach § 30a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

 

5. Handeltreiben mit Waffen

 

Das Mitführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten Gegenstandes beim Handeltreiben mit Betäubungsmittelen in nicht geringer Menge kann den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllen.

 

Für den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach der Rechtsprechung genügt es schließlich, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand sich so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, so dass sich er ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist laut dem BGH nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349), s. auch Burhoff Online Blog BtM-Handel mit Waffen, oder: In Griffweite?  

 

Ob tatsächlich die Voraussetzungen eines BtM-Handel mit einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges gegeben sind, kann angesichts der Vielgestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

 

Ein guter Strafverteidiger für Drogenstraftaten und organisierte Betäubungsmittelkriminalität weiß ganz genau, welche Umstände im Einzelfall nach der Rechtsprechung dazu führen, die eine Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 S.2 BtMG begründen.  

 

§ 30a Abs. 2 S. 2 BtMG droht eine Straferwartung von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe. Sofern der Täter eine Schusswaffe in Griffweite bei sich führt, kommt es dann nach der Rechtsprechung auf den Willen des Täters, diese ggf. einzusetzen nicht mehr an. Wenn es sich jedoch um einen anderen Gegenstand handelt, muss der Täter diesen gebrauchsbereit bei sich führen und dieser muss sich darüber hinaus zur Verletzung von Personen geeignet sein.

 

6. Grenzüberschreitender Betäubungsmittelverkehr

 

Beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungsmitteln – sogenannte Einfuhr und Ausfuhr – ist besondere wegen hoher Strafrahmen Vorsicht geboten. Der Einfuhrtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, sobald das Betäubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist. Dabei ist es für die Strafbarkeit rechtlich irrelevant, ob dem Täter das Betäubungsmittel bereits tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht.

 

Wirkstoffkonzentration – nicht geringe Menge Bestäubungsmittel

 

Die deutsche Rechtslage unterscheidet zwischen „Verbrechen" und „Vergehen“ nach § 12 StGB. Wer mit ein paar Gramm in der Tasche erwischt wird, begeht in Deutschland ein Vergehen. Während Vergehen in Deutschland mit einer Geld- oder einer sehr kurzen Bewährungsstrafen geahndet werden, sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Besonders bei einer Strafbarkeit nach dem BtMG kommt es im Rahmen der Strafrahmen die Tatsache, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt, eine besondere Bedeutung. Ein guter Strafverteidiger kennt ganz genau, wann der Tatbestand eines Vergehens oder eines Verbrechens nach dem BtMG vorliegt.

Nach § 29a BtMG erfüllt derjenige den Tatbestand eines Verbrechens, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. In diesem Zusammenhang stellt sich stets die Frage, was ist denn nun die „nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG? 30Gramm 50 Gramm? 100 Gramm? Oder 1 Kg?

 

Achtung! Bereits der Besitz einer „nicht geringen“ Menge Betäubungsmittel stellt ein Verbrechen dar.

 

Tatsächlich ist es ziemlich aufwendig, diese Frage konkret in Deutschland zu beantworten. Es kommt nämlich darauf an, wie z. B. bei Cannabisprodukten wie viel THC gefunden wird, nicht, wieviel Gras. Der THC-Gehalt des gefundenen Weeds ist also entscheidend, ob eine nicht geringe Menge vorliegt. Die magische Grenze ist i. d. R. 7,5 Gramm. Die Frage, wann die Grenze der nicht geringe Menge erreicht ist, hängt von vielen Faktoren ab.

In § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist die „nicht geringe Menge“ im Gesetz aufgeführt. Die nicht geringe Menge meint dabei nicht das Gewicht des sichergestellten Betäubungsmittels, sondern die Wirkstoffkonzentration (Reinheit und Qualität des Betäubungsmittels). Zur Ermittlung der Wirkstoffkonzentration wird eine chemische Analyse durchgeführt. Erst dann kann das chemische Ergebnis mit den Grenzwerten des Bundesgerichtshofs des entsprechenden Betäubungsmittels verglichen werden (z.B. Cannabis: 7,5 g THC – 500 Konsumeinheiten; Amphetamin: 10 g Amphetaminbase – 200 Konsumeinheiten).

 

Feststeht, dass die Feststellung der Wirkstoffkonzentration bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln den Dreh- und Angelpunkt der strafrechtlichen Verteidigung im Betäubungsmittelrecht bildet. In diesem Zusammenhang spielt zudem die festgestellte Menge sowie die draus resultierende Anzahl der Konsumeinheiten im BtMG eine besondere Rolle.

 

Eigenkonsum ist nicht identisch mit dem Besitzt von BtM in geringe Menge

 

Der bloße Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos, denn der bloße Konsum ohne Beteilung am BtM-Verkehr wird vom Betäubungsmittelstrafrecht nicht erfasst. Der Besitz von BtM in geringerer Menge ist hingegen strafbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis von Betäubungsmitteln bei einer Polizeikontrolle durch Haar-, Urin- oder Blutanalyse eine Verurteilung nach BtMG nicht rechtfertigt. Zu einer Nicht-Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn die Umstände vor dem Konsum – z.B. der Erwerb und Besitz des BtM – also ungeklärt geblieben sind. Vor diesem Hintergrund darf man nicht die Straflosigkeit des Eigenkonsums mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum verwechseln.

 

 Betäubungsmittel im Straßenverkehr und die Konsequenzen auf Ihr Fahrelaubnis bzw. Führerschein

Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung eines Fahrverbotes

 

Wer unter der Wirkung von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, kann wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft werden. Während bei Alkohol die Verwirklichung des Straftatbestands an die Höhe der Blutalkoholkonzentration (sog. absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille) bzw. an alkoholbedingte Leistungsstörungen (sog. relativ Fahruntüchtigkeit) gekoppelt ist, lässt sich eine solche absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln nicht  alleine aufgrund des Wikstoffgehalts der verschiedenen Drogen im Blut ableiten.

 

Achtung! Dies gilt für alle Drogen!

 

Schließlich gibt es keine wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwerte für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum. Deshalb ist bei einem Drogenkonsum stets von einer relativen Fahruntüchtig auszugehen. Und nur wenn im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit ist neben dem Nachweis des Drogenkonsums die Feststellung von rauschbedingten Ausfallerscheinungen tatsächlich vorliegt, kommt es zu einer Verurteilung nach § 316 StGB. Anderenfalls wird die Bußgeldstelle gegen den Betroffenen nach § 24a StVG einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 500,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen.

 

Kommt bei der Fahrt unter Drogeneinfluss zu einer konkreten Verkehrsgefährdung, wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB eingeleitet.

 

Auch wenn Ihr Strafverteidiger Sie im Strafverfahren bzw. im Bußgeldverfahren erfolgreich verteidigt hat, bedeutet nicht, dass Ihr Führerschein tatsächlich verschont bleibt. Die Führerscheinstelle bzw. Fahrerlaubnisbehörde wird gegen Sie ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis einleiten. In dem verwaltungsrechtlichen Verfahren geht es ausschließlich darum, ob Sie als Kraffahrer geeignet sind, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen. In solch einem Fall prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die Anordung eines ärztlichen Gutachtens zunächst für die Frage der Geeignetheit als Kraftfahrzeugführer ausreicht oder sie doch die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis anzuordnen hat. Sollte es zu einer Einziehung Ihrer Fahrerlaubnis kommen, dann sind Sie gezwungen, eine MPU erfolgreich zu absolvieren, um Ihre Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie bei der Drogenfahrt mit weichen oder harten Drogen im Blut und mit welchem Wert bzw. Wirkstoffgehalts erwischt worden sind. Der einmalige Konsum von sog. harten Drogen – auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs führt i. d. R. nicht zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis. Es ist zu wissen, dass auch der Cannabiskonsum nicht automatisch zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis führt. Hierbei kommt es darauf an, ob Sie einmalig, gelegentlich oder regelmäßig konsumiert, und vor allem welche Angaben Sie bei der Polizeikontrolle gemacht haben. Unter gewissen Umständen, wenn das Trennungsvermögen bei Ihnen vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Führerschein auch bei einem gelegentlichen Konsum ohne MPU doch behalten. Auf jeden Fall muss Ihr auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt diese Möglichkeit für Sie prüfen. Ihr Strafverteidiger wird sowieso versuchen, die Anordnung einer MPU gegen Sie durch die Fahrerlaubnisbehörde zu verhindern, damit Sie ersteinmal Ihren Führerschein behalten und notfalls so schnell wie möglich erhalten. 

 

Unzufrieden mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz

 

Welches Rechtsmittel ist besser? Berufung oder Revision?

 

Sie wurden vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt. Sie sind mit dem Ergebnis der Verurteilung nicht einverstanden und fragen sich, ob Sie gegen das Urteil Rechtmittel der Berufung oder Revision einlegen müssen?

 

Achtung! Frist

 

Die Berufung und die Revision müssen innerhalb von einer Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat.

 

Strafbarkeit der Jugendlichen wegen BtMG

 

Im Jugendstrafrecht geht es in erster Linie um Erziehungsgedanke. Dabei sind daher die Vorschriften des JGG zu berücksichtigen.

 

In Hamburg existiert seit Mai 2020 zwischen SPD und Grünen, was die Strafbarkeit der jungen Dealer betrifft ein Deal. Demnach sollten die junge Dealer, die mit harten Drogen wie Koks, Heroin oder Crystal erwischt werden, können künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit Straffreiheit rechnen. Demnach kann von einer Strafverfolgung u. U. abgesehen werden, wenn die Polizei junge Menschen aufgreift, die im Besitz illegaler Drogen sind und sie sofort in die Suchtberatung geschickt werden. Die Suchtberatung sollte innerhalb von 72 Stunden greifen. Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi ist seit Jahren auf das Jugendstrafrecht und BtMG spezialisiert. Deshalb sollten sich die Eltern und der Jugendliche, der von der Polizei mit Betäubungsmitteln erwischt wurde, sofort an einen auf das BtmG spezialiseirten Anwalt wenden, damit er ihnen den besten Weg aufzeigt. 

 

Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht

 

Es gibt speziell kein Fachanwalt für Betäubungsmittelgesetz. Beim Vorwurf einer Strafbarkeit nach dem BtMG braucht man einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi ist eine Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Verkehrsrecht. Seit Jahren bietet die Fachanwaltskanzlei Ahmadi im Betäubungsmittelstrafrecht ihren Mandanten eine individuelle und effektive auf die Ausgangssituation angepasste Verteidigungsstrategie. Bereits beim Tatvorwurf einer Betäubungsmittelstraftat sollten sich die Betroffenen sofort an einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Ihr Strafverteidiger wird sich vollumfänglich um Ihre Rechte kümmern. In den meisten Fällen kommt es bereits beim bloßen Verdacht gegen den Beschuldigten einer Betäubungsmittelstraftat eine Telefonüberwachung, Observation, Durchsuchungen, Beschlagnahme, Haftbefehl in Betracht. Deshalb lohnt es sich, wenn Sie sich so früh wie möglich von einem Strafrechtsanwalt bzw. einer Strafrechtsanwältin im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs über Ihre Rechte im Strafverfahren beraten lassen.

 

Wie finde ich einen guten Rechtsanwalt für BtMG?

 

Wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt, ist es enorm wichtig, dass Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz so bald wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger mit umfassenden Kenntnissen über das BtMG, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht verlangt von dem Strafverteidiger nicht nur eine breite Kenntnis der Rechtsmaterie und die entsprechende Rechtsprechung dazu ab, sondern ist viel mehr erforderlich, dass Ihr Verteidiger eine umfassende Wissenskompetenz über die jeweiligen Drogen und deren Wirkung besitzt. Denn davon hängt im konkreten Fall ab, wie ihr Strafverteidiger seine Verteidigungsstrategie im Einzelnen zu Ihren Gunsten entwickelt und ansetzt. Informieren Sie sich im Internet über den Strafverteidiger und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit. Lesen Sie sich die Bewertungen im Internet. Schauen Sie sich die Homepag des Anwalts an. Erst nach dem Erstberatungsgespräch entscheiden Sie sich, ob der Strafverteidiger Sie überzeugt hat, ihn mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Denn Letzten Endes soll es maßgeblich für Ihre Entscheidung bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sein, ob die Chemie zwischen Ihnen und Ihrem Strafverteidiger stimmt.

 

Rat eines guten Strafverteidigers bei Verstößen gegen das BtMG

 

Ob die Gefahr einer Strafbarkeit besteht und welche Lösungsmöglichkeiten dann sinnvoll sind, können nur aufgrund des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Bei einem Tatvorwurf wegen einer Betäubungsmittelstrafbarkeit lohnt es sich stets, sobald wie möglich ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen einer Betäubungsmittelstraftat eingeleitet worden sein, empfehle ich Ihnen als Fachanwältin für Strafrecht , die 13 Jahre als Strafverteidigerin bundesweit tätig ist, dringend, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht bzw. Schweigerecht als Beschuldigte einer Straftat gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, anderen Behörden und dem Gericht Gebrauch zu machen. Vereinbaren Sie umgehend mit einem spezialisierten Anwalt auf das Strafrecht und Verkehrsrecht ein Erstberatungsgespräch. Sie können sich gerne an mich als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht wenden und einen Erstberatungstermin mit mir vereinbaren. Ich helfe Ihnen gerne.
 
Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.
 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren