Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

30.07.2021

Ist der Besitz und Konsum des Cannabis strafbar? Wann verliere ich meinen Führerschei nach einer Cannabisfahrt? Wann verliere ich als Patient des medizinischen Cannabis meinen Führerschein? Was soll ich bei Verkehrskontrolle/Polizeikontrolle tun?



 

Ist der Besitz von Cannabis in Deutschland strafbar?

Ist der Konsum von Cannabis in Deutschland strafbar?

Was tun bei der Verkehrskontrolle/Polizeikontrolle?

 

Der Besitz und der Anbau von Cannabis ist in Deutschland noch immer illegal und damit strafbar.

 

Ausnahmen sind:

 

- das medizinische Cannabis und 

- der aus der weiblichen Hanf-Pflanze gewonnen Wirkstoff Cannabidiol (CBD)

 

Diese Wirkstoffe können in Deutschland legal erworben werden.

 

Achtung!

 

Der Konsum illegaler Drogen allein ist rein rechtlich in Deutschland nicht strafbar. Alle Tätigkeiten rund um den Konsum sind jedoch sehr wohl nach BtMG strafbar, wie z.B. der Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Erwerb und die Verabreichung.

 

Bei CBD-Blüten ist das deutsche Gesetze für Endverbraucher eindeutig: Sowohl Erwerb als auch Besitz von CBD-Blüten ist nicht erlaubt. Grund dafür ist insbesondere, dass auch bei einem niedrigen THC-Gehalt der Blüten der Missbrauch nicht auszuschließen ist.

 

Alle CBD-Produkte die in verarbeiteter Form angeboten werden sind jedoch legal. 

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

 

Am 20.11.2021 entschied der Der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Produkte mit dem Cannabis-Wirkstoff CBD keine Betäubungsmittel sind. Damit wurde entschieden, dass ein EU-Mitgliedstaat die Vermarktung von CBD-Produkten, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt wurden, nicht verbieten darf. Das Urteil gilt für alle Produkte, die aus der ganzen Cannabis-Sativa-Pflanze, also auch aus den Blüten- und Fruchtständen gewonnen werden. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass CBD im Gegensatz zu THC „offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen “ auf den menschlichen Körper hat. Demnach ist CBD weder eine Droge noch ein Betäubungsmittel. Diesem Urteil hatte sich auch die Bundesregierung angeschlossen. Der Vertrieb von Cannabidol (CBD) war zuvor in der Praxis mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.

 

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahrerlaubnis nach einer Cannabisfahrt entziehen?

 

Wer unter Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt wird, dem wird i. d. R die Fahrerlaubnis entzogen, wenn er Gelegenheits- oder gar Regelkonsument ist. Ein einmaliger Cannabiskonsum hingegen ist für den Führerschein ohne Folgen.

 

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

 

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird.

 

Besonderheiten bei medizinischem Cannabis im Straßenverkehr

 

Seit 2017 übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten strengen Voraussetzungen und Auflagen die Kosten für Cannabis-Arzneimittel. Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen. Eine anerkannte medizinische Behandlung steht nicht zur Verfügung oder ist nach ärztlicher Einschätzung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr viele Fragen, inwieweit der regelmäßige Konsum des medizinischen Cannabis auf die Fahreignung des Patienten auswirkt.

 

Kann ein Patient des medizinischen Cannabis seinen Führerschein verlieren?

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es Patienten nach der Auskunft der Bundesregierung, die medizinischer Cannabis von ihrem Arzt verschrieben bekommen, in der Regel möglich sein wird, am Straßenverkehr teilzunehmen. Demnach drohe dem Patienten eines medizinischen Cannabis keine Sanktion im Straßenverkehr in Bezug auf seinen Führerschein, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Aber hierbei ist auf jeden Fall zu achten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten Erkrankungen die Fahrtauglichkeit eines Patienten, wie z. B. Epilepsie, sehr wohl in Frage stellen kann. In solch einem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde von dem Patienten eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und wenn das Gutachten über seine Fahreignung negativ ausgefallen ist und der Patient der Fahrerlaubnisbehörde nicht fristgemäß ein positives Gutachten liefert, wird die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung des Patienten zum Führen eines Fahrzeuges schließen und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anordnen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet immer dann eine, wenn die Führerscheinstelle von Umständen, die auf Tatsachen beruhen, erfahren, die Zweifel begründen, dass der Patient als Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich nicht geeignet ist. Laut der Vorschrift des §11 FeV kann die Führerscheinstelle die Abgabe einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) von einem Verkehrsteilnehmer also in bestimmten Fällen anordnen. Dabei muss sich aber auch die Fahrerlaubnisbehörde an konkrete Voraussetzungen halten, damit die Anordnung einer MPU tatsächlich rechtmäßig ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des §11 FeV in Bezug auf die Anordnung der Abgabe einer MPU durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von „kann…anordnen“ spricht. Dies bedeutet nämlich, dass der Behörde zwar einen bestimmten Spielraum zusteht, diesen allerdings nicht zu weit ausnutzen darf. Denn es geht in erster Linie um Gefahrenabwehr, also Sicherheit im Straßenverkehr. Die Entscheidung der Behörde darf nicht willkürlich erfolgen. Über die Abgabe einer MPU entscheidende Behörde muss also auch alle Umstände des Einzelfalls bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Die Übertragung dieser Grundsätze auf den medizinischen Cannabis bedeutet, dass die Führerscheinstelle die Frage nach der Fahrtüchtigkeit unter medizinischer Anwendung von Cannabis auch im jeweiligen Einzelfall entscheiden muss. Die Antwort dieser Frage sollte sich also wie bei anderen BtM-Medikamenten orientieren, also wenn der behandelnde Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrbereit ist, darf dann der Patient selbstverständlich sich hinter das Steuer setzen. Das bedeutet, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Betäubungsmittels seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst. Der Patient ist also selbst dafür verantwort, um Sorge zu tragen, dass seine Fahreignung durch den Cannabiskonsum nicht beeinträchtigt ist. Die Rechtsprechung nimmt an, dass einem Cannabiskonsumenten aufgrund charakterlicher Mängel die Fahreignung fehlt, wenn er trotz Cannabiskonsums und einer nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Dies gilt in der Regel auch für die Patienten des medizinischen Cannabis. Vor diesem Hintergrund ist es für Betroffene  die Festlegung der Grenzwerte entscheidend, ab welcher THC-Konzentration die Verwaltungsgerichte von einer aktiven Wirkung und einem fehlenden Trennungsvermögen ausgehen. Der Abbau von Cannabis ist stark abhängig von der persönlichen körperlichen Verfassung eines Cannabiskonsumenten. Der in Deutschland durch die Rechtsprechung meist angewandte Grenzwert von 1 ng/ml – der unter Umständen noch Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar ist – birgt die Gefahr, dass Cannabiskonsumenten ihren Führerschein verlieren, obwohl sie zum Kontrollzeitpunkt nicht unter dem aktiven Einfluss der Droge standen. Deshalb kann der von der Rechtsprechung angewandte Grenzwert von 1 ng/ml nicht für die Patienten des Cannabis gelten.

 

Patienten des medizinischen Cannabis aufgepasst!

 

Feststeht, dass der Patient des medizinischen Cannabis mit Unterstützung seines behandelnden Arztes einen mainzischen Plan ausarbeitet, so dass er nur dann fahren darf, wenn er nicht seine Fahrtauglichkeit bzw. Fahreignung unter dem Einfluss des Cannabis beeinträchtigt ist. Es ist zu berücksichtigen, dass es verlässliche wissenschaftliche Untersuchungen in Bezug auf Konsum des medizinischen Cannabis und dessen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit nicht vorhanden sind. Deshalb sollten die Patienten des medizinischen Cannabis besonders zu Beginn ihrer Therapie, wo die richtige Dosierung noch nicht feststeht, von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nehmen. Denn sollte der Patient infolge des Konsums des medizinischen Cannabis doch nicht in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen und er bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, wird er sich u. U. wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar machen. Zudem wird das Strafgericht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anordnen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB anordnen. Bereits bei der Verkehrskontrolle besteht die Gefahr, dass die Polizei den Führerschein des Patienten sicherstellt oder in Beschlag nimmt und das Gericht den Führerschein des Patienten umgehend vorläufig nach § 111a StPO entzieht.

 

Sollte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Patienten eines medizinischen Cannabis einstellen, besteht die Gefahr, dass die Bußgeldstelle gegen den Betroffenen nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monate erlassen. Denn danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn z. B. im Blut THC nachgewiesen wird. Allerding nach § 24a Abs. 2 StVG gilt § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Deshalb sollten die Patienten eines medizinischen Cannabis bei der Therapie stets auf die medizinisch bestimmungsgemäße Einnahme des Cannabis nach der Rücksprache mit dem behandelnden Arzt besonders achten. Die Frage, wann und ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, muss in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden.

 

Fazit für die Patienten des medizinischen Cannabis

 

Es ist schwierig für die Polizeibeamten im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle zwischen medizinischem und nicht-medizinischem Gebrauch von Cannabis zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund wird für die Betroffenen, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei auf THC positiv getestet werden, in der Zukunft zu rechtlichen Problemen kommen. Die Polizei wird gegen die Betroffenen entweder ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder ein Bußgeldverfahren wegen Einfluss von Drogen im Straßenverkehr nach § 24a Abs. 2 StVG einleiten. Darüber hinaus meldet die Polizei auch Patienten des medizinischen Cannabis weiterhin an di Führerscheinstellen, damit diese die Fahreignung dieser Personen im Einzelnen überprüfen und notfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen anordnen.

 

Achtung!

 

Die Patienten, denen medizinischer Cannabis verschrieben wird, müssen sich unbedingt an die mit dem behandelnden Arzt abgestimmte Dosierung halten, anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Patient seine Fahrerlaubnis verliert. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Erlaubnis für den Kauf von medizinischem Cannabis in der Apotheke keine Berechtigung darüberhinausgehenden Cannabis-Konsums ist. Dies stellt ein Missbrauch dar und ist bereits verwaltungsrechtlich entschieden wurde. Demnach ist die Fahreignung ohne Weiteres ausgeschlossen, wenn ein Autofahrer auch erhebliche Mengen illegal beschafften Cannabis konsumiere. In diesem Zusammenhang ist es zu wischen, dass inzwischen das Oberverwaltungsgericht Saarlouis, welches eine zuvor illegal durgeführte Selbsttherapie als medizinische Verwendung nachträglich anerkannte.

 

Tipp eines guten Strafverteidigers bei Trunkenheit im Verkehr wegen Cannabis-Konsums nach § 316 StGB

 

Sobald Ihnen die Polizei bei einer Verkehrskontrolle Trunkenheit im Verkehr wegen Cannabis-Konsums nach § 316 StGB oder einen Ordnungswidrigkeitsverstoßes nach § 24 Abs. 2 StVG vorwirft, machen Sie bitte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und vereinbaren Sie umgehend einen Erstberatungstermin mit einem auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten mit einem Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, der mindestens über 10 Jahre Berufserfahrung hat und auf MPU spezialisiert ist. Damit Ihr Verkehrsanwalt dafür sorgt, dass Sie Ihren Führerschein nicht verlieren. Ihr Streifverteidiger wird versuchen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Sie einstellt. Ihr Strafverteidiger wird alles in seiner Macht stehenden tun, um von dem Strafverfahren gegen Sie leidlich ein Bußgeldverfahren wird. Sollte doch zu einer Verurteilung nach § 316 StGB kommen und die Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StVG vorliegen, wird Ihr Strafverteidiger dafür sorgen, dass Sie so schnell wie möglich Ihren Führerschein erhalten. Ihr Strafrechtsanwalt bzw. Ihre Strafrechtsanwältin wird überprüfen, ob bei Ihnen die Möglichkeit besteht, die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu verkürzen. Zudem wird Ihr Strafrechtsanwalt versuchen, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) gegen Sie zu verhindern.

 

Ihr Verkehrsanwalt wird alle Ihre Fragen im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs beantworten und Ihnen Empfehlungen geben, wie Sie sich am besten mit Hilfe eines kompetenten Verkehrspsychologen auf eine MPU vorbereiten können. Eine gute MPU-Vorbereitung führt stets zu dem gewünschten Erfolg. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht stelle ich leider immer wieder fest, dass die Betroffenen viel zu spät zu einem spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Damit verlieren Sie wertvolle Zeit und dies führt dazu, dass sie ihren Führerschein nicht rechtzeitig oder gar nicht erlangen können. Ein Erstberatungsgespräch kostet bei uns für ca. eine Stunde 220,00 €. Das Erstberatungsgespräch kann auch gerne telefonisch erfolgen.

 

Was soll ich bei der Verkehrskontrolle / Polizeikontrolle tun?

 

1. Ruhe bewahren und bitte gegenüber der Polizeibeamten keinen Widerstand leisten.

2. Gegenüber der Polizei bitte schweigen, insbesondere bitte keine Angaben über Ihr Konsumverhalten machen. Zudem bitte nichts unterschreiben.

3. Der Drogenschnelltest der Polizei – egal ob mit Urin, Schweiß oder Speichel – ist freiwillig. Wer den Drogentest verweigern möchte, muss aber damit rechnen, dass die Beamten einen Drogentest übers Blut anordnen. Wenn die Polizisten bei einer Verkehrskontrolle den Verdacht einer rauschbedingten Verkehrsstraftat hegen, dann dürfen sie nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO einen Bluttest verlangen. Sie können also den Bluttest nicht ablehnen. 

 

Achtung!

 

Die Polizei benötigt zur Anordnung der Blutentnahme nicht mehr einen richterlichen Beschluss.

 

3. Sofort einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialiserten Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

 

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Strafverteidigerin und Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi ist seit über 13 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Strafrechts tätig. Sie hat im Jahr 2013 den Fachanwaltslehrgang für den Verkehrsrecht und im Jahr 2016 den Fachanwaltslehrgang für Strafrecht erfolgreich absolviert. Sie ist als Führerscheinanwältin bundesweit bekannt. Dank ihrer mehr als 13 Jahre Spezialisierung auf dem Gebiet des Führerscheinrechts und MPU konnte sie bisher sehr viele gute gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten ihrer Mandanten wegen ihrer Fahrerlaubnis erreichen. Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi ist aufgrund ihrer Fachkompetenzen im Bereich Strafrecht und Verkehrsrecht die richtige Anspruchspatnerin für eine umfassende und zielgerichtete Vertretung und Beratung in allen gerichtlichen Instanzen und gegenüber unterschiedlichsten Institutionen, von der Polizei, Staatsanwaltschaft, Fahrerlaubnisbehörde, MPU-Prüfstellen (MPU-Begutachtungsstellen für Fahreignung, MPU-Beratungsstellen, Jugendgerichthilfe, Bewährungshilfe, Ärzten etc. 

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz. 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren