Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

05.04.2020

Es drohen strafrechtliche und bußgeldrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung und IfSG; Einspruch gegen den Strafbefehl oder Einspruch gegen Bußgeldbescheid?



Verstöße gegen die Corona-Verordnung und Infektioinsschutzgesetz (IFSG) haben für die Betroffenen sowohl gravierende strafrechtliche als auch bußgeldrechtliche Folgen

 

Infolge der Coronakrise werden laufend die wesentlichen Grundrechte des einzelnen Bürgers massiv durch die Exekutive, also nicht durch die Legislative, die gesetzgebende Gewalt, die dem Parlament zusteht, eingeschränkt. Diese massive Grundrechtbeeinträchtigungen sind lediglich Verordnungen, also keine Parlamentsgesetze. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die meisten Freiheitsrechte stehen unter einem Gesetzesvorbehalt. Bei den persönlichen Freiheitrechten können die grundrechtlichen Gewährleistungen also nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Demzufolge ist ein solcher Grundrechtseingriff aber nur zulässig, wenn ein formelles Gesetz, also ein Gesetz vorher durch das Parlament erlassen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dies stellt eine Missachtung des Gesetzesvorbehalt dar. Deshalb muss jeder grundrechtseingriff im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgelegt werden. Die Frage, ob alle diese polizeilichen Maßnahmen gegen die Bürger mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, sehe ich als Verfechterin unserer Verfassung als problematisch. Auf jeden Fall sind diese Maßnahmen erst einmal temporär. Es ist abzuwarten, wie es sich das Ganze weiterentwickelt und mit welcher Intensität die Polizei diese Maßnahmen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gegen den jeweiligen Bürger durchsetzt. Auf jeden Fall besteht die Möglichkeit, den erfolgten gravierenden Grundrechtseingriff durch die Polizei auch im Nachhinein auf seine Rechtsmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

Im Rahmen der Corona-Krise kommt es nunmehr vermehrt zu neuen strafrechtlichen Fragen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde entsprechend im Kampf gegen Corona-Epidemie angepasst. Demnach enthält es eine Reihe von Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zum Schutz zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten ergreifen können.

 

Inzwischen gibt es in den 15 Bundesländern jeweils ein neuer Bußgeldkatalog (hier für Hamburg) für Verstöße gegen die Corona-Auflagen. In Hamburg z. B. kann eine Geldbuße ab 150,00 € folgende Verstöße verhängt werden:

 

- Nichteinhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zueinander an öffentlichen Orten
- Aufenthalt im öffentlichen Raum in Begleitung von mehr als einer Person, die nicht in derselben Wohnung lebt
- Betreten von Spielplätzen
- Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen

 

Bei wiederholter Missachtung ist je nach Verstoß eine Geldbuße bis zu 25.000,00 € möglich. Die Polizeibeamten sind gerade besonders aktiv und überprüfen die Einhaltung der Corona-Verordnungen bundesweit, insbesondere wegen

 

-          Verstöße gegen temporäre Platzverweise,

-          Nichteinhaltung der Betretungsverbote, Spielplätze etc.

-          Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands

-          Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne,

-          Nichteinhaltung der Ausgangbeschränkungen bzw. Ausgangssperren,

-          Nichteinhaltung der Reiseverbote

-          Nichteinhaltung der Kontaktverbote

-          Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund

-          Unerlaubter Aufenthalt auf geschlossenen Sportanlagen,

-          Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen

-          Abhaltung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen

 

Sowohl gegen die Betreiber einer Einrichtung, wie z. B. im Bereich Gastronomie, Schönheit, Wellness, Friseur, Autohandel, Veranstaltungen von Seminaren, Sportveranstaltungen als auch gegen die Besucher können Bußgelder erlassen werden, wobei gegen die Betreiber die Geldbuße sehr hoch sind. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Im Falle einer Wiederholung wird die Geldbuße erhört.

 

Corona-Krise und deren strafrechtlichen Folgen nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

 

In Hamburg und auch in anderen Städten kommt es dabei auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Bürgern und den Polizeibeamten. Inzwischen sind Vorfälle bekannt geworden, wo eine Person bei einer Polizeikontrolle die kontrollierenden Polizeibeamten angehustet, angeniest und behauptet hat, er habe Corona. Dies könnte seitens der Polizei zu einer Strafanzeige bzw. zu einem Strafantrag wegen Körperverletzung nach § 223 StGB und sogar gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB führen.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein bewusstes Anhusten eine vorsätzliche Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB darstellt.

 

Die vorsätzliche Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Wer nach § 223 Abs. 1 StGB

eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 223 Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar.

 

Eine Körperverletzung begeht, wer nach § 223 Abs. 1 StGB vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Das Anhusten und Anniesen müssten daher eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung darstellen. Inzwischen ist es allgemein bekannt, dass eine Person, die mit Coronavirus infiziert ist, andere Personen mit Anhusten und Anniesen auf jeden Fall mit dem Virus infizieren kann. Diese Art von Infizierung stellt eine Gesundheitsschädigung dar.

Wie ist es, wenn ich gar nicht mit Corona infiziert bin, mache ich mich dann auch durch Anhusten und Anniesen strafbar?

 

Wenn ein Beschuldigter einen Polizisten in Glauben anhustet und anniest, er sei mit dem Coronavirus infiziert, stellt sein Anhusten und Anniesen einen strafbaren Versuch dar. Maßgeblich für eine Versuchsstrafbarkeit ist stets, wenn der Beschuldigte beim Anhusten und Anniesen den Polizeibeamten tatsächlich mit dem Coronavirus infizieren wollte.

Ein Spuckangriff kann daher von der Polizei auch wie ein Anhusten und Anniesen als vorsätzliche Körperverletzung geahndet werden.

 

Stellen das Anhusten und Anniesen sogar eine gefährliche Körperverletzung i. S. d. § 224 StGB dar?

 

Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikationsnorm zur einfachen Körperverletzung. Wer nach § 224 Abs. 1 StGB die Körperverletzung

 

 

1.

durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

 

2.

mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

 

3.

mittels eines hinterlistigen Überfalls,

 

4.

mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

 

5.

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

 

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

Nach § 224 Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

 

In diesem Zusammenhang kommt der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels andrer gesundheitsschädlicher Stoffe nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt StGB und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Allerdings ist die rechtliche Einordnung der Viren oder Bakterien als andere gesundheitsschädlichen Stoffe und als eine das Leben gefährdenden Behandlung nicht geklärt. Bisher hat die Rechtsprechung dies im Bereich der HIV-Fälle auf jeden Fall angenommen. Wer andere Menschen bewusst mit HIV ansteckt, erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Es ist daher abzuwarten, ob die Gerichte das Anstecken von Corona-Virus wie bei HIV-Virus als gefährliche Körperverletzung einstufen.

 

Laut Spiegel hustete ein Brite absichtlich einen Polizisten an und gab vor, mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Der Polizist hat ihn deswegen angezeigt. Demnach hat ein britisches Gericht in kürzester Zeit den Beschuldigten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Polizei machte dazu keine Angaben, ob der Beschuldigte tatsächlich mit dem Coronovirus infiziert war.

 

§ 75 IfSG regelt die weiteren Strafvorschriften im Falle einer Pandemie

 

Nach § 75 Abs. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

 

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

 

Nach § 75 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Nach § 75 Abs. 3 wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Täter, der in den Fällen der § 75 Abs. 1 oder 2 IfSG fahrlässig handelt, wird bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verurteilt.

 

Empfehlung eines guten Strafverteidigers und eines Fachanwalts für Strafrecht

 

Machen Sie von Anfang an als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Strafrecht. Im Rahmen eines Erstberatungsgespräch wird Ihr Fachanwalt Sie umfassend beraten, Ihnen wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

 

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Als Fachanwältin für
Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich bundesweit diverse Strafverfahren und Bußgeldverfahren gegen meinen Mandanten zur Einstellung gebracht. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 12-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Strafrechts, Jugendstrafrechts, Wirtschaftsstrafrechts und Opferrechts und Verkehrsstrafrechts. 

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse Ihrer amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.



Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für
Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg
Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren

 

Bitte achten Sie auch auf meinen Artikel zum Thema:

 Häusliche Gewalt in der Corona-Krise

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog/husliche-gewalt-steigt-in-der-coronakrise-wir-helfen-ihnen-gerne-eine-telefonische-erstberatung-durch-einen-spezialisierten-anwalt-ist-bei-uns-mglich-tel-040410-66-00.html