Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

Unser Erfolg basiert auf über 14-jährige Berufserfahrung, das Vertrauen und Zufriedenheit unserer Mandanten!

Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
Langjährige Erfahrung im Opferrecht

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

02.05.2020

BGH: Berliner Raser-Fall, Tötung eines Menschen infolge eines Illegalen Autorennens könnte als Mord gelten; Verbotene Kraftfahrzeugrennen ist strafbar, auch der Alleinraser macht sich strafbar und könnte sein Fahrzeug und seinen Führerschein verlieren.



Irren ist menschlich und Richter sind auch nur Menschen

 

Als Strafverteidigerin habe ich manchmal das Gefühlt, dass einige Richter unsere Gesetzte nur als Alles oder Nichts, Schwarz oder Weiß verstehen und leider so auch anwenden, damit wird alles am Ende juristisch sattelfest gemacht. Aber die Lebenserfahrung zeigt uns ständig, dass das Leben mehrere Facetten hat und manchmal spielt das Ganze auf den grauen Seiten des Lebens und so entsteht unser Schicksal. Ein Lebensabschnitt hat eben seine objektiven als auch seine subjektiven Ebenen, die in Wechselwirkung zueinanderstehen, sich gegenseitig beeinflussen und daher schwer durchschaubar sind. Erst wenn das Schicksal seine Karten gemischt hat und wir das Spiel gespielt haben, landet die Sache beim Gericht. Die Sache muss nunmehr durch alle Prozessbeteiligten, also das Gericht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Zeugen, die Sachverständiger, den Strafverteidiger und letzten Endes auch mit Mitwirkung des Beschuldigten auf der Verteidigungsseite, akribisch rekonstruiert und aufgearbeitet werden, damit der Richter am Ende ein gerechtes Urteil im Namen des Volkes fällt.

 

Ein Richter muss fair sein und sich an die Gesetze halten

 

Ein Richter muss am Ende eines jeden Strafprozesses nach dem besten Wissen und Gewissen unter Beachtung der geltenden Gesetze im Lichte der Verfassung den Angeklagten schuld- und tatangemessen verurteilen. Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ist ein Richter zwar unabhängig, aber er ist sehr wohl aufgrund seiner Fachkompetenz und seiner besonderen Stellung in der Gesellschaft verpflichtet, sich den Gesetzen zu unterwerfen und diese richtig anzuwenden. Dazu gehört auch selbstverständlich auf die Verfahrensrechte des Beschuldigten Acht zu geben. Ob ein Richter tatsächlich immer sein Handwerk gut beherrscht, zeigen die Ergebnisse der höchstrichterlichen Entscheidungen, vor allem wenn die BGH-Richter oder die Richter des Bundesverfassungsgerichtes kopfschüttelnd das Machtwort sprechen müssen.

 

Tödliches Kraftfahrzeugrennen, Ku`Dammer-Raser-Fall wieder beim BGH

 

Inzwischen wurde über den Ku`Dammer-Raser-Fall viel berichtet. Wieder gelangte der Raser-Fall zur Entscheidung vor dem BGH. Es scheint, dass der BGH auch das zweite Urteil des Landgerichts Berlin juristisch gesehen mit großer Skepsis betrachtet. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich mich mit keinem Rechtsfall so intensiv auseinandergesetzt wie dieser. Denn ich habe in den letzten Jahren 12 Jahren meiner Tätigkeit als Strafverteidigerin unzählige sog. Raserfälle bzw. Fälle der illegalen Autorennen bearbeitet. Ich habe diese Raserfälle bearbeitet, als der Gesetzgeber solch ein Verhalten als fahrlässige Tötung und wenn es zu keinem Personenschaden kam lediglich als Ordnungswidrigkeit ahndete.

 

Verbotene Kraftfahrzeugrennen und Alleinraserei strafbar nach § 315d StGB

 

Seit 2017 ist ein illegales Autorennen nach § 315d StGB strafbar. Auch die Alleinraserei ist nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar. Nach Abs. 5 des § 315d StGB wird das Autorennen mit Todesfolge mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zum Zeitpunkt dieses schweren Unglücks kannte unsere Gesetze eine Strafbarkeit eines Autorasers, der sich illegal an einem Autorennen beteiligt hatte, nicht. Deshalb waren die Richter gezwungen, das Verhalten der beiden Angeklagten, die zweifelslos leider den Tod eines unschuldigen Menschen zur Folge hatte, strafrechtlich zu würdigen und am Ende die Angeklagten tat- und schuldangemessen zu verurteilen. Da ein Tötungsfall vorliegt, ist die entscheidende Frage, ob es ein Mord nach § 211 StGB oder eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder eine Körperverletzung mit Todesfolge nach 227 StGB war. Eine Differenzierung zwischen den genannten Tatbeständen führen zu unterschiedlichen Strafrahmen. Während eine Verurteilung zum Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, hat eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nach § 227 Abs. 1 StGB nicht unter drei Jahren, also 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist nach § 227 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Lebenslange Freiheitsstrafe umgangssprachlich lebenslänglich ist die höchste Strafe, die ein deutsches Gericht verhängen kann. Sie bedeutet, dass der Verurteilte zunächst auf unbestimmte Zeit ins Gefängnis gehen muss. Erst nach 15 Jahre kann auf Antrag und gute Führung die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Das Urteil der 32. Große Strafkammer des LG Berlin, das Schwurgericht

 

In diesem Zusammenhang hatte die 32. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin die beiden Autoraser, die im Februar 2016 bei einem Autorennen durch die Berliner Innenstadt einen tödlichen Unfall verursacht haben, am 26.03.2018 (Az. 532 Ks 9/18) erneut wegen des mittäterschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 211, 25, 224, 315 Abs. 1 StGB verurteilt.

 

Das Urteil der 35. Große Strafkammer des LG Berlin, das Schwurgericht

 

Genauso hatte die 35. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin die beiden Autofahrer bereits zuvor im Jahr 2017 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des mittäterschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 211, 25, 224, 315 Abs. 1 StGB verurteilt.

 

BGH-Urteil zum Ku`Dammer-Raser-Fall

 

Bekanntlich hatte der BGH die Entscheidung der 35. Große Strafkammer Berlin wegen rechtlicher Mängel aufgehoben. Deshalb landete die Sache vor der Große 32. Strafkammer des Landgerichts Berlin zu einer neuen Entscheidung und später wieder bei dem BGH. Am 23.04.2020 wurde vor dem BGH erneut auf die zweite Revision der Angeklagten verhandelt. Auch das zweite Raserurteil dürfte vom BGH zumindest teilweise aufgehoben werden.

 

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung!

 

Anscheinend wollten die Richter der 32. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin wieder wie ihre Kollegen aus der 35. Große Strafkammer ein Zeichen setzten. Die Tatsache, dass die drei Mordmekmale des gemeingefährlichen Mittels, der Heimtücke und niedriger Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB leicht zu begründen sind, macht die Entscheidung der Richter nicht gerade leicht, sich über die Feststellung des bedingten Vorsatzes hinwegzusetzen. Allein dass die drei Mordmerkmale aller Anschein nach vorliegen, dürfen die beiden Große Strafkammer als Vollprofi sich nicht davon zu leiten, die entscheidenden Punkte zwischen dem bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu übersehen. Ein Urteil darf nicht vom Anfang an ergebnisorientiert und schon gar nicht politisch und vor allem nicht von öffentlichen Emotionen geleitet sein. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, den ihm mit der Anklage unterbereiteten Sachverhalt umfassend rechtlich wie tatsächlich aufzuklären und zu würdigen. Es muss also in seinem Urteil jeden Teil des Sachverhaltes, der tatsächlich zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestände, der Rechtswidrigkeit der Tat und zum Schulspruch relevant sind, im Einzelnen rechtlich würdigen und sauber subsumieren. Scheinbar gingen die Richter des Landgerichts Berlin wie bereits im ersten Urteil von Anfang an von einem bedingten Tötungsvorsatz aus. Demnach war eine Verurteilung der beiden Angeklagten wegen des Mordes nicht mehr ausweichlich. Zudem wäre der Weg für die engagierten Staatsanwälte künftig eröffnet, in solchen Fällen ohne zu zögern eine Anklage wegen des Mordes gegen den Beschuldigten zu erheben.

 
 Verständliche Wut der Bevölkerung über die Tötung eines unschuldigen Menschen


Der Schrei nach höheren Strafen und einer Verurteilung der beiden Angeklagten wegen des Mordes war in der Öffentlichkeit zwar nachvollziehbar, aber juristisch nicht gerade zielführend. In einem Rechtstaat darf nicht ohne Gesetz bestraft werden „Nulla poena sine lege. Wie eine Verurteilung tatsächlich zu erfolgen hat, bestimmt in einem Rechtsstaat nicht das eigene Empfinden des Volkes, der Volkszorn, Emotionen der Geschädigten, Moral und Geschichte eines Landes, Rachegelüst bestimmter Gruppen oder Ansichten einer Politiker, sondern allein die Richter, die sich bei ihrer Entscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens stets an die Gesetze halten müssen.Die Richter haben u. a.als legislative Staatsorgan auch die Aufgabe im Rahmen des jeden Strafverfahrens die Rechtmäßigkeit des Handelns der Exekutive im Blick zu halten.

 

Aus der Gesamtschau des Falles und dessen Ausmaßes am Schluss hätten jeder Laie und einige Juristen mit gewisser Sicherheit zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den beiden Fahrern ein Tötungsvorsatz vorgelegen haben konnte. Denn bei einer Geschwindigkeit mit bis zu 170 km/h in der Innenstadt und beim Überfahren mehrere roten Ampeln hätten die Angeklagten das Risiko ihres Handelns, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch zu Tode kommen könnten, erkannt und dennoch entsprechend gehandelt.

 

Aber wir sind nun mal Juristen und deshalb zu einer differenzierten Sichtweise eines strafrechtlichen Falles berufen. Der BGH bemängelt in seiner Rechtsprechung immer wieder zu Recht, dass ein Gericht einen Angeklagten erst dann wegen des Mordes verurteilen darf, wenn es sauber in seinem Urteil den bedingten Tötungsvorsatz, der in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Handeln und Erfolg der Tat stehen, begründet hat. Hier musste das Landgericht also eine klare rechtliche Abgrenzung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz treffen. Jeder Jurist weiß, wie viel Schwierigkeiten zuweilen die Abgrenzung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz den Gerichten bereitet. Aber inzwischen gibt es zu dieser Problematik diverse BGH-Entscheidungen, die den Juristen doch eine rechtliche Abgrenzung ermöglichen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Abgrenzung einer bewusst fahrlässigen von einer bedingt vorsätzlichen Tötung bei schwerwiegenden Gewalthandlungen eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (BGH NStZ 2003, 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt, (BGH 2 StR 331/03 - Beschluss vom 17. Dezember 2003, Urteil des LG Bonn). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen sind (s. BGHSt 36, 1, 10).

 

Der Täter muss den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei ist auf jeden Fall in diesem Zusammenhang an die Hemmschwellentheorie des BGH, die einer Abgrenzung von bedingt vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung dient, zu denken. Entscheidend dürfte diesmal wieder sein, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein Tötungsvorsatz vorlag. Dem BGH geht es also einmal mehr wieder um die korrekte Anwendung des § 16 Abs.1 StGB. Zugleich scheint der BGH auch im zweiten Verfahren einen rechtlich irrelevanten sog. „dolus subsequens“ anzunehmen. Das bedeutet, dass der Täter beim dolus subsequens bei Tatausführung nicht vorsätzlich handelt. Aufgrund des nachträglich erlangten Wissens entsteht nach Tatausführung beim Täter also erst der Vorsatz. Allein aus dem Verletzungs- und dem Gefährdungsvorsatz darf nicht die Tötungsvorsatz hergeleitet werden. Das Landgericht hätte demnach den tödlichen Tatenschluss bei jedem Fahrer in zeitlichen Abständen gesondert überprüfen müssen, um eine klare Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit überhaupt treffen zu können. Im Zweifelsfall ist für den Angeklagten zu entscheiden.

 

Resümee

 

Angesichts der Einführung der neuen Norm im StGB zu illegalen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Jahr 2017 sowie der großen gesellschaftlichen wie medialen Debatte um den Berliner Raserfall und nunmehr zwei Urteile des Landgerichts Berlin sowie die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten mehr als 4 Jahre in der Untersuchungshaft sitzen, dürfen wir das zweite Urteil des BGH mit großer Spannung am 18.06.2020 erwarten.

 

Noch einmal wird in einer BGH-Entscheidung klargestellt, dass ein Gericht nicht ergebnisorientiert an einer Sache herantreten sollte, sondern es strafrechtsystematisch Schritt für Schritt und damit juristisch nicht voreingenommen nach dem Ergebnis sucht und wenn es z. B. auf der subjektiven Ebene des Tatbestands scheint, seine Argumente zu fehlen, dann sollte es Farbe bekennen und den Angeklagten aufgrund des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" von einem Tatvorwurf freisprechen.

 

Als Strafverteidigerin gehe ich davon aus, dass sich die Annahme des Vorliegens eines Mordes wegen bedingten Vorsatzes in diesem Fall juristisch nicht sauber subsumieren lässt. Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Erfolg seines Handelns für möglich hält, also er nimmt den Erfolg billigend in Kauf, er findet sich mit dem Erfolg ab, in dem er trotzdem handelt. Eine bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält, er den Erfolgseintritt aber nicht will und auf sein Ausbleiben hofft. Die entscheidende Frage ist, " Hätte der Täter auch dann gehandelt, wenn er sich den Eintritt des Erfolgs als sicher vorgestellt hätte?" (sog. Frank`sche Formel) Auf der voluntativen Ebene ist zu prüfen, ob der Täter gedacht hat, "Es wird schon gutgehen", dann liegt eine bewusste Fahrlässigkeit oder "Na wenn schon", dann liegt dolus eventualis, also bedingter Vorsatz, vor.

 

Feststeht, dass die Verurteilung zum Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt und eine lebenslange Freiheitstrafe heute nach wie vor als alternativlos gilt.

 

 

Empfehlung eines guten Strafverteidigers und eines Fachanwalts für Strafrecht

 

Machen Sie von Anfang an als Beschuldigter einer Straftat gegenüber der Polizei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Spezialisten für Strafrecht und Verkehrsrecht, am besten an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Im Rahmen eines Erstberatungsgespräch wird Ihr Fachanwalt Sie umfassend beraten, Ihnen wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

 

Ihr Vorteil bei der Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 

Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht habe ich bundesweit diverse Strafverfahren gegen meinen Mandanten zur Einstellung gebracht und die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis und Ihres Fahrzeuges verhindert. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 12-jährige Spezialisierung auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und Verkehrsrechts, Jugendstrafrechts, Wirtschaftsstrafrechts und Opferrechts und Verkehrsstrafrechts. 

 

Als erfahrene Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht biete ich meinen Mandanten von Anfang an eine effektive und vor allem eine lösungsorientierte Verteidigung. Ich werde mit Ihnen nach eingehender Analyse der amtlichen Ermittlungsakte eine erfolgsreiche Strategie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht erarbeiten.

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Bundesweite Verteidigung im Strafverfahren

 

#strafverteidiger #strafverteidigerin #fachanwaltfürstrafrecht #Unschuldvermutung