Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
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25.01.2021

Die Polizei hat EncroChat gehackt! Hatten Sie ein EncroChat-Handy gehabt? Ermittelt die Polizei deswegen gegen Sie? Wurde gegen Sie einen Haftbefehl / einen Durchsuchungsbefehl erlassen? Sie fragen sich nunmehr, wie Sie sich zu verhalten haben!



 

Die Bombe ist geplatzt: EncroChat wurde gehackt!

 

 

Die EuroPol hat heimlich das Handynetzwerk des Unternehmens „EncroChat“ infiltrierte!

 

 

Wie ich in meinem Artikel vom 20.12.2020 auf meinem Blog Strafrecht und Verkehrsrecht erläutert habe, spielen Daten eine immer größere Rolle in unserem Leben. Deswegen ist die Datensicherung ein sehr wichtiges Thema in einer digitalisierten Welt. Nicht nur Kriminelle investieren europaweit immer mehr viel Geld und Zeit in verschiedenen Möglichkeiten, Datenverschlüsselung zu knacken, sondern auch die Verfolgungsbehörden ganz gezielt. Deshalb sprechen die IT-Fachleute und Datenschützer, die sich für die Bürgerrechte einsetzen, deshalb zu Recht von einem "Crypto War", einem Krieg gegen die Sicherheit bzw. Verschlüsselung, den viele Staaten führen. Unter dem auf jeden Fall viele unschuldige Danten-Nutzer leiden, die die von Polizei oder Geheimdienst gehackten Dienste in Anspruch nehmen, plötzlich auch ihre Telekommunikation anlasslos überwacht werden. Es darf nicht durch europaweite Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Polizeibehörden datenschutzrechtlichen Vorschriften verletzt und vor allem der Richtervorbehalt umgangen werden.

 

 

https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog/rechtsmigkeit-der-erlangung-und-verwendung-von-personenbezogenen-daten-durch-die-privatdienstunernehmen-wie-google-in-einem-strafverfahren-gegen-eine-person-telekommunikationsberwachung--100a-stpo-erhebung-von-verkehrsdaten--100g-stpo-widerspruch-der-vewe

 

Am 13.07.2020 fordert der CncroChat-Betreiber die Encro-Chat-Handy-Nutzer auf, ihre speziell angepassten und teuren Handys auszuschalten und am besten sofort physisch zu vernichten. Mittlerweile ist die Plattform EncroChat, einer der größten Anbieter verschlüsselter Kommunikation, geschlossen. Denn den französischen Ermittlungsbehörden ist es gelungen, sich in das EncroChat-Netzwerk unbemerkt über Monate einzuhacken. So konnten sie von April bis Ende Juni 2020 mehrere Millionen Chats sogar live mitlesen und gleichzeitig auswerten. Anschließend wurden riesige Datenmengen der Chats an die jeweiligen zuständigen Behörden in ganz Europa verteilt. Die Behörden verkündeten daher stolz: „Es ist einer der größten Schläge gegen das organisierte Verbrechen der vergangenen Jahrzehnte in Europa“.

 

Nach der Warnung durch die Betreiber von „EncroChat“ folgten weltweit zunächst zahlreiche Festnahmen und Durchsuchungen u.a. in Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Schweden, und den Niederlanden. Das Bundeskriminalamt wertet derzeit hunderttausende verschlüsselte Chat-Nachrichten des Krypto-Handy-Anbieters EncroChat aus. Ermittler sprechen von einer einmaligen Chance im Kampf gegen Schwerkriminelle und organisierte Verbrechen. Auch in Deutschland laufen Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahmen. Laut der NDR  unterstützt die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen aufgrund der großen Datenmenge. Eine Pressesprecherin sagte auf Nachfrage der NDR, auf Basis des Datensatzes wurden laut Behörden bereits tausende Nutzer identifiziert und deshalb seien bereits mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Deshalb ist es absehbar, dass es in naher Zukunft auch in Deutschland zu etlichen weiteren Strafverfahren und Durchsuchungen sowie  Verhaftungen kommen wird. Darüber hinaus konnten mehrere Tonnen Drogen, Bargeld in Millionenhöhe, Waffen, Sprengstoffe und weitere illegale Stoffe beschlagnahmt und unzählige Drogenlabore und gutversteckte Drogenplantagen im großen Stil geschlossen werden. Darüber hinaus konnten geplante Straftaten wie Drogentransporte, Geldwäschegeschäfte, -transporte und sogar Auftragsmorde unterbunden werden.

 

Was ist EncroChat und wozu brauchte man es?

 

EncroChat ist bzw. war ein in Europa ansässiger Telekommunikationsdienstleistungsanbieter, welcher seinen Nutzern für 3.000,00 bis 4.000,00 EUR ein mit einer bestimmten Software ausgestatteten „Krypto-Handy“ gegen zusätzlich Zahlung eines jährlich sehr teuren Beitrages anbot, um damit seinen Kunden eine sichere Telekommunikation gegen Abhörmaßnahmen Dritter, insbesondere gegen die Polizei, sicherte. Die von EncroChat angebotenen Handys konnten alle Nachrichten besonders sicher verschlüsseln, so dass die Polizei sie nicht abfangen oder abhören konnte. Mit EncroChat-Krypto-Handys fühlten sich die Kriminellen daher sicher, kommunizierten offen und handelten Deals bis ins kleinste Detail aus. Viele EncroChat-Nutzer hatten sich Preislisten und andere wichtige Daten wie die Kunden-Namen und expliziten Hinweisen auf die großen Drogenmengen, die sie verkauften, sogar Mordaufträge, aufgenommen. Die EncroChat-Nutzer fühlten sich bei der Nutzung des Krypto-Handys ganz sicher, weil das Unternehmen EncroChat in dem Handy eine sog. „Wipe-Funktion“, mit der durch Knopfdruck alle Inhalte gelöscht werden konnten, eingebaut hatte. Das bedeutet, wenn für den Nutzer brenzlich wurde, konnte er mit einem Knopfdruck alle Inhalte unwiederherstellbar löschen. EnroChat warb mit diesem Handy die besondere Sicherheit seiner Technik.

 

Das Nutzen von Krypto-Handys stellt an sich noch keine strafbare Handlung dar. Denn es ist ein gutes Recht eines jeden Bürgers, seine Privatsphäre gegen Eingriffe Dritter, auch dem Staat, gut zu schützen. Eine Verschlüsselung stellt eine Hürde für die Observation durch die Verfolgungsorgane dar. Deshalb darf jeder Bürger seine Privatsphäre legal durch verschiedene Telekommunikationstechniken gegen solche staatlichen Maßnahmen schützen. Wer mit den Handys jedoch Straftaten verübte bzw. verübt, macht sich selbstverständlich strafbar und wenn die Strafverfolgungsbehörde davon Kenntnis erlagen, werden sie gewiss gegen den Beschuldigten  strafrechtich vorgehen.

 

Den Strafverfolgungsbehörden waren längst bekannt, dass viele Kriminelle mit den Krypto-Handys ihr Unwesen im Netz ungestört trieben. Deshalb haben sie sich europaweit zusammengetan. In einer außerordentlichen Geheimaktion hatten die französische und die niederländische Polizei das Encrochat-Netzwerk gehackt und über mehrere Monate ungestört abgehört. So konnten die Ermittler nach eigenen Angaben Millionen Nachrichten auf Encrochat-Telefonen mitlesen, bevor sie verschlüsselt wurden. Die Verfolgungsbehörden wollten sich diesmal nicht mit kleinen Fischen aufhalten, sondern sie wollten die großen Haie fangen.  Denn es war nach der europäischen Justizbehörde Eurojust zufolge schon längst bekannt, dass viele von EncroChats Kunden in der organisierten Kriminalität groß mitmischten. Alles wurde strikt geheim gehalten. Es durfte nichts nach außen durchsickern.  Viele Kriminelle hatten auf die Sicherheit der verschlüsselten Nachrichten und Anrufe über die speziell präparierten Telefone vertraut. Doch der vermeintlich geheime Kanal wurde für viele Nutzer zum Verhängnis geworden. Nichts ist sicher mehr. Der Hack des EncroChat-Dienstes führte zu einer selten gesehenen Verhaftungswelle quer durch Europa. Deshalb haben viele EncroChat-Nutzer zwar ihre Handys technisch und physisch zerstört. Aber sie wissen ganz genau, dass ihre durch die Polizei über Monate gesicherten Daten derzeit akribisch ausgewertet wird und bald je nach dem zu einer Verhaftung und/oder Verhaftung und später zu einer eventuellen Verurteilung kommen kann. Deshalb sind viele EncroChat-Nutzer berechtigt oder nicht sehr nervös und haben vielleicht den Koffer gepackt.

 

Was soll ich als ehemaliger EncroChat-Handy-Besitzer nunmehr tun?

 

Ich weise noch einmal darauf hin, dass allein die Nutzung eines Krypto-Handys nicht eine Straftat darstellt. Deshalb zunächst die Ruhe bewahren. Denn solange Sie keine strafbaren Handlungen mit dem EncroChat-Handy vorgenommen und geplant haben, brauchen Sie sich nichts zu befürchten.

 

Sollte die Polizei bei der Auswertung der sichergestellten Daten zu dem Ergebnis kommen, dass gegen Sie dringende Tatverdacht wegen einer schweren Straftat vorliegt, wird die Staatsanwaltschaft wegen Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr gegen Sie einen Haft- und eine Durchsuchungsbefehl beantragen. Dies würde bedeuten, dass die Polizei jederzeit gegen Sie zuschlagen kann. In solch einem Fall ist wichtig zu wissen, gegenüber der Polizei zu schweigen und sobald wie möglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt, am besten einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, Sie müssen den Strafverfolgungsbehörden weder bei den Ermittlungen helfen, noch müssen Sie Angaben zu den Ihnen erhobenen Vorwürfen machen. Es ist wichtig, dass Sie bei der Durchsuchung Ihrer Wohnung bzw. Geschäftsräume den Haftbefehl genausten durchlesen, um zu erfahren, was konkret Gegenstand der Durchsuchung ist. Wenn die Polizei Ihre Handys, Laptops und Computers in Beschlag nimmt oder sicherstellt, bitte nicht Ihren PIN mitteilen. Nichts unterschreiben, die Maßnahmen der Ermittlungsbeamten ausdrücklich widersprechen und Protokoll der sichergestellten Gegenstände verlangen. Bei der Durchsuchung oder Verhaftung dürfen Sie gegenüber der Polizei keinen Widerstand leisten. Es ist sinnlos. Denn es kann sehr schnell zu einer Eskalation zwischen Ihnen und der Polizei führen. In solch einem Fall sitzt die Polizei stets am längeren Hebel. Im Falle einer Auseinandersetzung mit der Polizei wird gegen Sie später auch ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und tätlichen Eingriffs gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB eingeleitet. Deshalb erstens Ruhe bewahren, zweitens Schweigen, drillend schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen und einen Erstberatungstermin vereinbaren. Ihr Strafrechtsanwalt wird mit Ihnen die weitere  Vorgehensweise in Ruhe besprechen, Ihnen wertvolle Rechtstipps geben und alle Ihre Fragen konkret beantworten.

 

Inwieweit darf die Polizei die sichergestellten IncroChat-Daten gegen Sie in einem Strafverfahren verwerten?

 

Die Strafrechtler, Datenschützer und Verfassungsrechtler beschäftigen sich derzeit mit der brisanten Frage, ob die durch die Polizei gewonnenen Erkenntnisse durch die EncroChats im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen. Die Kernfrage ist, ob ein Beweisverwertungsverbot nach dem von dem BGH entwickelten Grundsatz der Widerspruchslösung vorliegend zur Anwendung kommt? Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu ermitteln, wie überhaupt diese Beweise von den Verfolgungsorgane im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden. Wie ist überhaupt die Beweiserhebung erfolgt. Gab es eine dringende Tatverdacht gegen den jeweiligen Beschuldigten vor, als diese Art vom Lauschangriff durch die französischen Verfolgungsbehörden vorgenommen wurde. Inwieweit verfügten die französischen Strafverfolgungsbehörden über einen richterlichen Beschluss, als sie diese Art von Lauschangriff vorgenommen haben. Zurzeit ist noch nicht geklärt, auch nicht anhand der laufenden Strafverfahren gegen die Beschuldigten und der vorliegenden Ermittlungsakten, auf welche Rechtsgrundlage die französischen Ermittlungsbehörden diese Daten sichergestellt und an die deutschen Ermittlungsbehörden weitergeleitet haben. Vor allem konnte bisher nicht geklärt werden, warum und vor allem wie diese polizeilichen Maßnahmen europaweit unter dem Dach des EuroPol ausgeführt wurden. Sind die französischen Strafverfolgungsbehörden auf die rechtmäßige Anordnung der zuständigen Haft- und Ermittlungsrichter sowie der Staatsanwaltschaft rechtmäßig tätig geworden sind. Entsprechen die rechtlichen Voraussetzungen in Frankreich für ein Tätigwerden für eine Online-Überwachung genau der deutschen Anforderungen oder sind die französischen Anforderungen doch nicht so scharf wie die deutschen Gesetze. Zu prüfen ist, inwieweit ein Verstoß nach inländischem Recht in Betracht kommen konnte. Ein guter Strafverteidiger hat zu prüfen, inwieweit, dies von den französischen Ermittlungsrichtern erlassen Anordnungen ausgesehen haten, insbesondere welche Gründe für die Anordnung sprachen. Denn so wie es derzeit aussieht, scheint keine dringende Tatverdacht gegen einzelne Personen gegeben zu haben, sondern allgemein auf Veranlassung der französischen Ermittlungsbehörden abgehört, um zu schauen, wie sich die Personen, die so ein EnroChat-Handy nutzen, sich im Rahmen der sog. sicheren Telekommunikation allgemein verhielten.

 

Feststeht, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden sich derzeit europaweit feiern und fest davon überzeugt sind, dass die von der französischen Polizei übermittelten Daten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten verwertbar sind. Auch viele Gerichte haben auf der Grundlage dieser Beweise gegen die Beschuldigten einen Haftbefehl und einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Die Unterlagen, die Strafverteidiger zur Verfügung haben, sind schwer durchschaubar. Ein guter Strafverteidiger muss in solch einem Fall akribisch prüfen, inwieweit die Beweise tatsächlich durch die französische Polizei rechtmäßig gewonnen worden sind. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob eine Weiterleitung dieser durch die französische Polizei sichergestellten Daten an die deutschen Verfolgungsorgane rechtmäßig ist oder doch ein Verwertungsverbot nach deutschem Recht auslöst. Denn feststeht, dass ein deutsches Gericht nur unter Beachtung der Vorschriften der Online-Überwachung nach § 100b StGB eine Überwachung per Beschluss anordnen.

 

Online-Durchsuchung § 100b StPO

 

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

 

1.

bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

 2.

 die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und

 3.

 die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

 (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

 1.

 aus dem Strafgesetzbuch:

 

a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

 

b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

 

c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,

 

d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

 

e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,

 

f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,

 

g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,

 

h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

 

i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,

 

j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

 

k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,

 

l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt,

 

m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

 2.

 aus dem Asylgesetz:

 

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,

 

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,

 3.

 aus dem Aufenthaltsgesetz:

 

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

 

b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

 4.

 aus dem Betäubungsmittelgesetz:

 

 a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

 

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

 5.

 aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

 

a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

 

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

 6.

 aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

 

a) Völkermord nach § 6,

 

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

 

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

 

d) Verbrechen der Aggression nach § 13,

 7.

 aus dem Waffengesetz:

 

                  a)  besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

                  b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das

1.

der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und

 2.

 die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

 (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

 

Rat eines guten Strafverteidigers

 

Die Bearbeitung der rechtlichen Themen wie z. B. Datenschutz, Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung sind rechtlich sehr komplex, so dass Sie dringend einen spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger benötigen, der sich nicht nur mit modernen Telekommunikationentechniken und deren rechtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aspekte gut kennt, sondern auch die Rechtsprechung der EuGH zu diesen Themen gut beherrscht

Sollte die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen anhand Ihres Encro-Chat-Handys vorwerfen, sich wegen einer Straftat, meist wegen Verstoße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) oder Waffengesetz (WaffG) strafbar gemacht zu haben, wird Ihre Strafrechtsanwältin bzw. Ihr Strafrechtsanwalt die amtliche Ermittlungsakte hole und versuchen, sobald wie möglich Informationen zu erhalten, um zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot nach deutschem und/oder europäischem Recht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die französische und deutsche Polizei durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig waren, das bedeutet, wenn die Beweiserhebung als solche rechtswidrig war. In solche einem Fall durften die Strafverfolgungsbehörden Ihre EncroChat-Daten nicht sichern und mitlesen . Die Rechtsfolge wäre, dass das Gericht auf Veranlassung Ihres Strafverteidigers diese gegen Sie bestehenden Beweismittel im späteren Strafverfahren gegen Sie nicht zulassen und verwerten darf.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesent, dass bisher keine Rechtsprechung bzw. keine höchstrichterliche Rechtsprechung darüber existiert, ob die von der französischen Polizei an die deutsche Polizei übergebenen EncroChats erstens rechtmäßig erlangt worden sind und vor allem in so einer Konstellation als Beweismittel vor einem deutschen Gericht verwertet werden kann.

Wenn Sie als ehemaliger EncroChat-Handy-Besitzer Ermittlungen zu befürchten haben oder die Polizei oder Staatsanwaltschaft sie beschuldigen, aufgrund Erkenntnisse aus den Daten Ihres EncroChats-Handys ermittelt bzw. einen Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich vertrauensvoll an mich als Fachanwältin für Strafrecht Wie ich bereits in meinen früheren Artikel zum Thmea Datenschutz und Verwertungsverbot berichtet habe, darf die Polizei nicht einfach ohne einen dringenden Tatverdacht und ohne einen vorherigen richterlichen Beschluss die persönlichen Daten einer Personen beim Privatanbieter abverlangen. Diese solte auch für den Einsatz von Staatstrojaner gelten. Wie bereits ausgeführt, stellt der Einsatz der Staatstrojaner durch den Verfassungsschutz und Polizei das schärfste Überwachungsinstrument überhaupt, dessen Anwendung von den Verfassungsschützern stark kritisiert wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, da der Hamburger-Geheimdienst und die Hamburger Polizei durch das Gesetz die Erlaubnis erhalten haben, Staatstrojaner einzusetzen, hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zu Recht dagegen am 23.11.2020 beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben.

 

Sollte sich erweisen, dass die deutschen Verfolgungsbehörden die EncroChat- Daten rechtwidrig erlangt haben dann ist deren Verwertung im Rahmen eines Strafverfahrens auf jeden Fall rechtswidrig und damit verboten.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.
 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren