Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Fachanwaltskanzlei für Strafrecht
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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

25.04.2021

Betrunken Auto gefahren? Ab wann droht die MPU bzw. der sog. Idiotentest? Was ist die MPU? Verliere ich meinen Führerschein? Neue Entscheidung des BVerwG zur MPU ab 1,1 Promille Alkohol im Blut!



Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück?

Ich bin betrunken Auto gefahren, ab welche Promille Alkohol im Blut muss ich die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren?

 

Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille entzogen, dürfte die Behörde bisher nicht ohne Weiteres eine MPU anordnen. Erst ab einer BAK von mindestens 1,6 Promille müsste die Behörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens fordern. Fahrern, die mit 1,1 bis 1,59 Promille unterwegs waren, drohte eine MPU nur, wenn bestimmte weitere Auffälligkeiten dazukamen, wie etwa, Sie sind z. B. bereits mittags alkoholisiert. Sinn und Zweck einer MPU besteht darin, die Fahreignung des Antragsstellers festzustellen. Aus diesem Grund wird im Rahmen der MPU eine Prognose darüber angestellt, wie sich der Betreffende zukünftig im Verkehr verhalten wird. Je nachdem, wie die Prognose ausfällt (positiv oder negativ), entscheidet die zuständige Behörde anschließend, ob der Antragssteller seinen Führerschein neu erteilt bekommt oder nicht.

 

Gesetzliche Regelung: § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

 

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein MPU-Gutachten anfordern, ist in § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

 

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

 

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

 

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

Aufgepasst!

 

Nach der Stellung des Antrages prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 13 FeV, ob sie den Bewerber als geeignet zum Führen eines Fahrzeuges hält. Um dies festzustellen, muss der Bewerber innerhalb einer von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist ein positives MPU-Gutachten einer geeigneten MPU-Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Anordnung der MPU bei Alkohol ab 1,1 Promille

 

Ab dem 17.03.2021 ist es anders. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. März 2021 (BVerwG 3 C 3.20) ein Urteil zu der Frage, ab welchem Blutalkoholkonzentrationswert die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU gegen einen erstmalig betrunkenen Kraftfahrzeugführer anordnen darf, gefällt. BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021 

 

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

 

Wann wird die Fahrerlaubnisbehörde nach BVerwG die MPU anordnen?

 

Die Anordnung einer MPU ist auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille möglich, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen fehlen. Damit erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde laut der Bundesverwaltungsentscheidung auf die Nichteignung des Bewerbers schließen, wenn er ihr kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorlegen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde kann also zukünftig von einem Bewerber auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens anfordern. Nach dieser Regelung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus:

 

Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Die Giftfestigkeit führe u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen könne. Deshalb liege in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwiese, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertige auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegenüber allein das Erreichen von 1,6 Promille genügen lässt, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.“

Das Bundesverwaltungsgericht begründet ihre Entscheidung auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch. Demnach kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Denn ab 1,1 Promille ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht. Wichtig ist diesbezüglich zu wissen, dass es festgestellt und dokumentiert worden sein muss, dass der Betroffene bei der Trunkenheitsfahrt keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Zukünftig spielt also der Inhalt des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung im Strafverfahren eine große Rolle, ob eine MPU auch ab 1,1 Promille seitens der Fahrerlaubnis anzuordnen ist. Diese Voraussetzungen müssen geklärt werden, wenn die Fahrerlaubnis von dem Bewerber für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein positives MPU-Gutachten verlangt. ErforErforderlich ist also die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen wie etwa eine regelwidrige, unbesonnene, sorglose oder leichtsinnige Fahrweise wie z. B. Rotlichtverstoß, Schlangenlinien fahren oder die Beeinträchtigung der Körperbeherrschung, die sich beispielsweise im Stolpern oder Schwanken beim Gehen manifestieren kann wie z. B. Torkeln, Lallen.

Was tun, wenn man alkoholisiert von der Polizei erwischt wurde?

 

Ruhig bleiben, nur Ihre Personalien der Polizei bekannt geben. Wenn die Polizei die Blutabnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) anordnet und die Blutabnahme durch einen Arzt durchgeführt wird, sind Sie verpflichtet, diese über sich ergehen lassen. Wichtig ist, dass Sie alle anderen polizeilichen Maßnahmen nicht über sich ergehen lassen. Machen Sie von Ihrer Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Ihr Strafverteidiger wird zunächst dafür sorgen, dass alles seinen geordneten Gang nimmt. Ihr Strafverteidiger wird versuchen, die Angelegenheit für Sie so bald wie möglich außergerichtlich mittels eines Strafbefehls zur Erledigung bringt. Sie wird Ihnen im Rahmen des Erstberatungsgesprächs wertvolle Tipps geben, so kann rechtzeitig geklärt werden, ob bei Ihnen die Gefahr besteht, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegen Sie eine MPU anordnet. Viele Betroffenen gehen nicht zu einem auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt, wenn sie von der Polizei alkoholisiert, erwischt worden sind. Viele gehen davon aus, dass sie ihren Führerschein von der Behörde bald zurückerhalten. Dies ist jedoch eine Irreglaube. Wenn ein Gericht den Führerschein wegen der Trunkenheit im Verkehr eingezogen hat, dann ist der Führerschein für immer weg. Erst wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis stellten, wird die Fahrerlaubnisbehörde überprüfen, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet sind. Um dies festzustellen, wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen ein positives MPU-Gutachten verlangen. Ohne ein positives Gutachten wird die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen.

 

Achtung!

 

Eine MPU kann sogar auch von Personen gefordert werden, die gar keinen Führerschein besitzen. Fällt ein Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr auf, so kann die Führerscheinstelle auch in solch einem Fall eine MPU anfordern und bei negativem Ausgang der MPU (also einer negativen Prognose) ein Verbot zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wie Fahrrad oder Mofa) ausgesprochen werden.

 

Tipp eines guten Strafverteidigers bei Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

 

Sobald Ihnen die Polizei oder Staatsanwaltschaft Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorwirft, machen Sie bitte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und vereinbaren Sie umgehend mit einem auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einen Erstberatungstermin. Damit Ihr Verkehrsanwalt dafür sorgt, dass Sie Ihren Führerschein nicht verlieren. Sollte doch die Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis vorliegen, wird Ihr Strafverteidiger dafür sorgen, dass Sie so schnell wie möglich Ihren Führerschein erhalten. Ihr Strafrechtsanwalt bzw. Ihre Strafrechtsanwältin wird überprüfen, ob bei Ihnen die Möglichkeit besteht, die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu verkürzen. Zudem wird Ihr Strafrechtsanwalt versuchen, die Anordnung einer MPU gegen Sie zu verhindern. Ihr Verkehrsanwalt wird alle Ihre Fragen im Rahmen eines Erstberatungsgespräch beantworten und Ihnen Empfehlungen geben, wie Sie sich am besten mit Hilfe eines kompetenten Verkehrspsychologen auf eine MPU vorbereiten können. Eine gute MPU-Vorbereitung führt stets zu dem gewünschten Erfolg. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrechtstelle ich leider immer wieder fest, dass die Betroffenen viel zu spät zu einem spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Damit verlieren Sie wertvolle Zeit und dies führt dazu, dass sie ihren Führerschein nicht rechtzeitig oder gar nicht erlangen können. Ein Erstberatungsgespräch kostet bei uns 220,00 €. Das Erstberatungsgespräch kann auch gerne telefonisch erfolgen.

 

Ihr Vorteil bei der Fachanwaltskanzlei Ahmadi

 

Strafverteidigerin und Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi ist seit 13 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Strafrecht tätig. Sie hat im Jahr 2013 den Fachanwaltslehrgang für den Verkehrsrecht und im Jahr 2016 den Fachanwaltslehrgang für Strafrecht erfolgreich absolviert. Sie ist als Führerscheinanwältin bundesweit bekannt. Aufgrund ihrer besonderen Spezialisierung auf dem Gebiet des Führerscheinrechts konnte sie bisher sehr viele gute gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten ihrer Mandanten wegen ihrer Fahrerlaubnis erreichen.

 

Hinweis der Fachanwaltskanzlei Ahmadi
  
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen aus dem Internet möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten, auch nicht zu den jeweiligen Artikeln unserer Fachanwaltskanzlei im Netz.
 

 

Autorin:

 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

 Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg

Deutschlandweite Verteidigung im Strafverfahren