Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi

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Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi, Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht
Tel.: 040/410 66 00 | Fax: 040/ 45 49 36 | info@rechtsanwaeltin-ahmadi.de

04.06.2018

Autodiebstahl und Autobeschädigung durch unbekannte Dritte, meine Kaskoversicherung zahlt nicht? Was tun? Versicherungsbetrug? Versicherungsmanipulation?



Wurde Ihr Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt oder entwendet?

Sie denken, es ist für Sie doch kein Problem, Sie verfügen über einen Kaskoversicherungsvertrag; aber deckt Ihre Kaskoversicherung auch diese Schäden?

Zahlt Ihre Kaskoversicherung auch bei Vandalismus?

Rechtliche Herausforderungen bei dem Autodiebstahl und Beschädigung des eigenen Fahrzeuges durch unbekannte Dritte

Die Entwendung oder die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs durch unbekannte Dritte kommt sehr oft vor. Dies stellt den Geschädigten vor rechtlichen Herausforderungen; speziell wissen viele Geschädigte nicht, wie sie sich in solch einem Fall konkret zu verhalten haben. Nach einem Fahrzeugdiebstahl gefährden viele Geschädigte durch falsches Verhalten den Versicherungsschutz ihrer Teilkaskoversicherung und wundern sich danach, warum ihre Teilkaskoversicherer nicht zahlt oder den Schadensersatz sehr verzögert reguliert.

Aus Opfer wird Täter

Viele Versicherer haben berechtigte oder unberechtigte Zweifel an den erfolgten Einbruchsdiebstählen und halten den Betroffenen deshalb für unglaubwürdig. Wenn es zu einem Autodiebstahl oder der Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch unbekannte Dritte kommt, ist es in Ihrem Interesse, umgehend bereits bei der Schadenmeldung ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht wahrzunehmen. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht wird Ihnen mitteilen, wie Sie sich zu verhalten haben, was Sie zu beachten haben, wie Sie den Schaden am besten Ihrem Teilkaskoversicherer anzeigen sollten und hilft Ihnen beim Ausfüllen des Formulars zur Schadensanzeige.

Lassen Sie sich bitte mit der Schadensanzeige bei Ihrem Versicherer auf keinen Fall so viel Zeit. Die Schadensanzeige soll aus Beweisgründen umgehend, am besten sofort schriftlich, erfolgen. Die Polizei muss als erstes über den Schadenfall informiert werden.

Leider machen viele Betroffenen, wenn sie die Schadensanzeige-Formulare ihres Versicherers, bestehend aus mehreren Seiten und vielen missverständlichen Fragen, erhalten, bereits beim Ausfüllen des Fragebogens aus Versehen oder mangels unzureichender Rechts- und Sprachkenntnisse teilweise falsche Angaben. Dies führt dazu, dass ihr Teilkaskoversicherer deren berechtigten Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung oder Entwendung ihres Fahrzeuges durch unbekannte Dritte nicht reguliert oder sehr verspätet reguliert. Zudem führt das falsche Verhalten bei der Schadensanzeige dazu, dass Ihr Anwalt Sie dann in einem späteren Prozess nicht so ideal helfen kann. Denn Ihr Versicherer wird Ihre Angaben in der Schadenmeldung in einem späteren Rechtsstreit vor dem Gericht gnadenlos gegen Sie verwenden, so dass Ihnen das Gericht sogar deshalb Versicherungsbetrug oder grobe Fahrlässigkeit vorwirft und es Ihre Klage auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen als unbegründet abweist.

Achtung!

Beim Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs nach §§ 263, 22, 23 StGB werden nicht nur Ihre Schadensersatzansprüche durch Ihren Teilkasko nicht reguliert, sondern Ihr Versicherer wird eine Strafanzeige gegen Sie erstatten, so dass die Staatsanwaltschaft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren einleitet. Dann benötigen Sie auf jeden Fall auch einen guten Strafverteidiger bzw. einen Fachanwalt für Strafrecht.

Ferner ist zu beachten, wenn der Geschädigte bei der Schadensanzeige grob fahrlässig gehandelt hat, wird sein Kfz-Versicherer seine berechtigten Schadensersatzansprüche teilweise oder gänzlich kürzen. Die Frage, ob die Kürzung Ihrer Schadensersatzansprüche seitens der Versicherung rechtens erfolgt ist, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht am besten beantworten.

Rat Ihres Fachanwalts für Verkehrsrecht & Strafrecht

Damit die Regulierung Ihrer Schadensersatzansprüche gegen Ihren Teilkaskoversicherer nicht so lange Zeit in Anspruch nimmt oder deren außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung nicht scheitert, müssen Sie als Geschädigte unbedingt auf ein paar Besonderheiten achten. Denn nur wer seine Obliegenheiten als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag, zwar vor und nach dem Versicherungsfall beachtet, kann sich auf Versicherungsschutz seines Teilkaskoversicherers auch verlassen.

Sobald Sie von der Entwendung oder Beschädigung Ihres Fahrzeugs erfahren, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht professionell beraten. Denn Sie sind als Anspruchsteller zunächst verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass Ihr Pkw tatsächlich durch Dritte beschädigt oder gestohlen wurde.


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